Was darf noch verordnet werden?
Nach § 31 SGB V haben Versicherte in der GKV einen Anspruch auf Versorgung mit medizinisch notwendigen Verbandmitteln in Form einer Sachleistung (Verordnung auf Muster 16). Leider wurde in den letzten Jahren eine Vielzahl von Produkten ohne klare Nutzenbewertung mit der Kennzeichnung „Verbandstoffe und Pflaster“ auf den Markt gebracht.
Hier möchte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ansetzen und hat im Abschnitt P sowie der Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) die Verbandmittel von den „sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ abgegrenzt (siehe Grafik).
Was sind „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“?
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung sind Medizinprodukte, die durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise die Heilung einer Wunde aktiv beeinflussen können. Eindeutig als sonstige Produkte zur Wundbehandlung klassifiziert wurden vom G-BA bisher „nicht formstabile Zubereitungen“, z. B. Gele, Emulsionen oder Hydrogele in der Tube/Flasche. Außerdem gehören Produkte mit antimikrobiell wirkenden Substanzen wie Silber, Honig und Polihexanid - sofern direkter Kontakt zur Wunde besteht oder in diese abgegeben wird - zu dieser Gruppe. Der G-BA hat im Februar 2024 die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Aufnahme der Produktgruppe „Sucrose-Octasulfathaltige Produkte“ in Teil 3 der Anlage Va beschlossen. Die Einstufung dieser Produkte ist noch nicht abschließend geklärt.
Die neue Klassifikation verfolgt das Ziel, die Patientensicherheit und die Qualität der Wundversorgung zu stärken. Im Gegensatz zu Arzneimitteln sind Verbandstoffe nicht zulassungspflichtig. Deshalb müssen für sonstige Produkte zur Wundbehandlung das Risiko-Nutzenprofil sowie der Kostenaspekt vom G-BA produktkonkret auf Antrag des Herstellers geprüft und bewertet werden.
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung können zukünftig nur zu Lasten der GKV verordnet werden, wenn sie in Anlage V (Medizinprodukte) der AM-RL gelistet sind. Eineindeutige Verbandmittel sowie Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften bleiben wie bisher erstattungsfähig.
Woher weiß ich in der Praxis, was noch verordnet werden kann?
Damit die weiterhin verordnungsfähigen Verbandmittel von den sonstigen Produkten zur Wundbehandlung klar unterschieden werden können, muss ab spätestens 02.03.2025 das bislang unterdrückte Merkmal 410 (Kennzeichnung „verordnungsfähiges Verbandmittel nach § 31 Absatz 1a SGB V“) in der Verordnungssoftware angezeigt werden. So ist in der Arztpraxis eindeutig erkennbar, ob das entsprechende Produkt verordnungsfähig ist. Für den Zeitraum bis 02.03.2025 hat das BMG die Krankenkassen gebeten, auf eventuell mögliche Prüfanträge zu verzichten. Auf unsere Nachfrage wurde von den meisten Kassen bestätigt, dass sie dieser Bitte folgen werden.
Fachbereich Arzneimittel/Impfstoffe/sch