Der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) hat die Vergütung für die Prophylaxe gegen das Respiratorische Synzytial Viren (RSV) für Kinder- und Jugendärzte sowie Hausärzte beschlossen. Die zugrundeliegende RSV-Prophylaxeverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) wurde am 13. September 2024 verkündet und ist am Folgetag in Kraft getreten. Die beschlossenen Anpassungen des EBM gelten ab dem 16. September 2024.

Das bedeutet konkret:

Versicherte, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln, die den monoklonalen Antikörper Nirsevimab enthalten, zur Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren.1
Wirkstoff  Verordnung Abrechnungsziffern2
einmalige Versorgung mit Arzneimitteln, die den monoklonalen Antikörper Nirsevimab enthalten Muster 16/eRezept,
patientenkonkret zu Lasten der entsprechenden Krankenkasse

01941 – Beratung und Aufklärung zur Prophylaxe gegen RSV mit Impfung

01942 – Zuschlag zur GOP 01941 (wird durch KV Sachsen zugesetzt)

01943 – Beratung und Aufklärung ohne Impfung

1 https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/278/VO.html
2 Weitergehende Informationen zu den Gebührenordnungspositionen sind dem EBM zu entnehmen.

Für die Abrechnung sieht der neue EBM-Abschnitt 1.7.10 (Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren) drei Gebührenordnungspositionen (GOP) vor:

01941 – Prophylaxe gegen RSV

  • beinhaltet die Aufklärung und Beratung der Eltern bzw. der Personensorgeberechtigten des Neugeborenen oder Säuglings zu Sinn, Zweck und Ziel der RSV-Prophylaxe / hierzu gehören auch Informationen zum Wirkmechanismus eines monoklonalen Antikörpers – im Vergleich zu Impfstoffen sowie die anschließende intramuskuläre Injektion des Wirkstoffes Nirsevimab

01942 – Zuschlag zur GOP 01941 für zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Injektion der RSV-Prophylaxe

  • wird durch die KV Sachsen einmalig zur jeweiligen Injektion zugesetzt

  • Hintergrund: Nirsevimab kann derzeit nur per Rezept verordnet werden und ist zunächst durch die Eltern zu besorgen. Entsprechend müssen Ärztinnen und Ärzte die Eltern zur Lagerung und gegebenenfalls erforderlichen Kühlung des verordneten Arzneimittels Nirsevimab informieren. Für die Injektion ist ein weiterer Termin erforderlich.

01943 – Aufklärung und Beratung zur RSV-Prophylaxe ohne nachfolgende intramuskuläre Injektion (befristet vom 16.09.2024 bis 15.09.2026)

  • nur bei Versicherten bis zum vollendeten ersten Lebensjahr berechnungsfähig, sofern noch keine RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab in der RSV-Saison durchgeführt wurde

  • Die Gebührenordnungsposition 01943 kann im Laufe von vier Quartalen (unter Einschluss des aktuellen Quartals) nur von einem Vertragsarzt einmalig abgerechnet werden.

  • Die GOP 01941 und 01943 sind aufgrund sich überschneidender Leistungsinhalte bei einem Versicherten im Laufe von vier Quartalen (unter Einschluss des aktuellen Quartals) nicht nebeneinander berechnungsfähig.

Kinder im Alter vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Alter von 24 Monaten mit hohem Risiko für schwere Infektionsverläufe zum Beginn der RSV-Saison,
  • die wegen bronchopulmonaler Dysplasie begleitende therapeutische Maßnahmen innerhalb der letzten sechs Monate vor Beginn der RSV-Saison benötigten. Diese Maßnahmen beinhalteten zusätzlichen Sauerstoff, Steroide, Bronchodilatatoren oder Diuretika oder
  • mit hämodynamisch relevanten Herzfehlern (zum Beispiel relevante Links-Rechts- und Rechts-Links-Shunt-Vitien und Patienten mit pulmonaler Hypertonie oder pulmonalvenöser Stauung) oder
  • mit Trisomie 21
Wirkstoff Verordnung  Abrechnungsziffer
Nirsevimab
ggf. Palivizumab (könnte aufgrund der mehrfachen Applikation als unwirtschaftlich betrachtet werden)
Muster 16/eRezept,
patientenkonkret zu Lasten der entsprechenden Krankenkasse
Die Applikation ist mit der Versichertenpauschale abgegolten.

Der aktuelle Therapiehinweis gemäß Anlage IV AMR des GB-A zu den beiden Wirkstoffen ist zu beachten.

Des Weiteren möchten wir auf die zu erwartende erhöhte Nachfrage auf Beyfortus® hinweisen:

Der Zulassungsinhaber Sanofi Winthrop Industrie wird im Zeitraum vom 01.09.2024 bis 30.10.2024 Packungen des Arzneimittels aus Frankreich und Spanien in Deutschland auf den Markt bringen. Ausführliche Informationen finden Sie hier.

Fachbereich Arzneimittel/Impfstoffe