Ab sofort dürfen Cannabisblüten grundsätzlich nicht mehr zulasten der GKV verordnet werden. Extrakte in Form von Rezepturen sind nur noch erstattungsfähig, wenn zuvor ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Arzneimittel erfolgt ist.

Im Rahmen des Beitragssatzstabilisierungsgesetzes wurde auch § 31 Abs. 6 SGB V angepasst. Mit dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 30.07.2026 dürfen Cannabisblüten nicht mehr von den Gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden. Das gilt auch für laufende Therapien. Kostenübernahmebestätigungen bzw. Genehmigungen der Krankenkassen für die Verordnung von Cannabisblüten verlieren automatisch ihre Gültigkeit und müssen nicht gesondert widerrufen werden. 

Verordnung von Extrakten in Form einer Rezeptur erst nach 6-monatigem Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel

Die vertragsärztliche Versorgung hat zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen. Eine Verordnung von cannabishaltigen Rezepturen (Cannabisextrakt oder Dronabinol als Tropfen oder Kapseln) zulasten der GKV ist nur zulässig, wenn ein zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel bei einem vorhergegangenen sechsmonatigen Therapieversuch keine ausreichende Wirksamkeit gezeigt hat. Ein Abweichen hiervon beispielsweise aufgrund medizinischer Gründe ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Bitte beachten Sie, dass vor einer Therapie mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel im Off-Label-Use die Kostenübernahme bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt werden muss. 

Bereits begonnene Therapien mit Cannabisextrakten

Das Beitragssatzstabilisierungsgesetz enthält keine Ausnahmeregelung für Patienten, die bereits Cannabisextrakte als Rezeptur erhalten, aber zuvor nicht mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel behandelt wurden. Wir empfehlen, in diesen Fällen patientenindividuell eine schriftliche Aussage der jeweiligen Krankenkasse zur weiteren Gültigkeit der vorliegenden Genehmigung einzuholen.  

Verfügbare cannabishaltige Fertigarzneimittel

In Deutschland zugelassene cannabishaltige Fertigarzneimittel sind Sativex® (enthält einen Dickextrakt, der auf Delta-9-Tetrahydrocannabinol und Cannabidiol eingestellt ist) und Canemes® (enthält Nabilon). Der standardisierte Cannabis-Vollextrakt Exilby® hat im Juni diesen Jahres die Zulassung zur Behandlung chronischer Kreuzschmerzen erhalten und wird voraussichtlich ab September verfügbar sein.

Sonderfall Cannabidiol (CBD)

Der Wirkstoff Cannabidiol ist nicht von den Regelungen des § 31 Abs. 6 SGB V erfasst. Das CBD-haltige Fertigarzneimittel Epidyolex® kann ohne Genehmigung verordnet werden, sofern es gemäß seiner Zulassung eingesetzt wird. Bei einer Anwendung außerhalb seines zugelassenen Anwendungsgebietes wird ein Antrag auf Kostenübernahme Off-Label-Use empfohlen.


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