Änderung der Rechtsgrundlage

Der bestehende Vertrag zwischen der Hanseatischen Krankenkasse (HEK) und der KV Sachsen über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens wird durch einen Vertrag gemäß § 140a SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2025 ersetzt.

Die Vergütung wurde an die Vergütung nach EBM - einschließlich der automatischen jährlichen Weiterentwicklung - angepasst. Die Abrechnung der Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs (inklusive einer ggf. erforderlichen Auflichtmikroskopie/Dermatoskopie) erfolgt über die Abrechnungsnummer 99190, welche jedes zweite Jahr berechnungsfähig ist. Prämisse ist, dass ein erneuter Anspruch jeweils erst nach Ablauf des auf die vorangegangene Untersuchung folgenden Kalenderjahres besteht. Für das Jahr 2025 beläuft sich die Vergütungshöhe auf 31,36 Euro.

Zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchung sind im Bereich der KV Sachsen zugelassene, in einer Praxis angestellte, in einem zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) bzw. in einer Einrichtung nach §§ 105 Abs. Ic oder 5 bzw. 402 Abs. 2 SGB V tätige Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten/"Dermatologen" berechtigt, welche eine entsprechende Genehmigung der KV Sachsen gemäß der Krebsfrüherkennungsrichtlinie vorweisen können.

Zu den anspruchsberechtigten Personen zählen alle zum Zeitpunkt der Untersuchung bei der HEK versicherten Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr bis zum Alter von 34 Jahren.

Für Ärzte, welche bereits an dem bisherigen Vertrag nach § 73c SGB V teilnehmen, bedarf es keiner erneuten Einschreibung.

Die Versicherten erklären ihre freiwillige Teilnahme an der besonderen Versorgung durch eine schriftliche Teilnahmeerklärung, welche einmalig für die Praxis erfolgt und für alle teilnehmenden Ärzte in dieser Praxis, MVZ bzw. Einrichtung gemäß §§ 105 Abs. 1c oder 5 bzw. 402 Abs. 2 SGB V gilt. Hierfür verwenden Sie ab dem 1. Januar 2025 das neue Formular. Die bisherigen Formulare dürfen ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr verwendet werden.

Die Teilnahmeerklärung des Versicherten ist nicht mehr an die HEK zu senden, sondern in der Praxis zu archivieren und der HEK nur auf Verlangen vorzuzeigen.

Ressort Zentrale Dienste/Fachbereich Verträge/ak