Maßnahmen zur Flexibilisierung der Videosprechstunde
Die KVB und der GKV-Spitzenverband haben sich im Bewertungsausschuss für Maßnahmen zur Flexibilisierung der Videosprechstunde geeinigt. Sie setzen damit eine Vorgabe aus dem Digital-Gesetz um, die Durchführung von Videosprechstunden im EBM in einem weiten Umfang zu ermöglichen und Qualitätszuschläge zu gewähren.
Wegfall der Leistungsbegrenzung rückwirkend zum 1. Januar 2025
patientenübergreifende Begrenzung der Leistungen im Videokontakt entfällt rückwirkend zum 1. Januar 2025
Ärzte und Psychotherapeuten können einzelne Leistungen öfter oder sogar komplett in der Videosprechstunde anbieten
bislang lag die Obergrenze bei 30 Prozent
Obergrenzen für Behandlungsfälle pro Praxis angehoben
Ärzte und Psychotherapeuten können mehr bekannte Patienten ausschließlich in der Videosprechstunde versorgen
Möglich sind jetzt bis zu 50 Prozent statt maximal 30 Prozent aller Behandlungsfälle
bei unbekannten Patienten bleibt es bei den 30 Prozent → die Obergrenze bezieht sich nicht mehr auf alle Behandlungsfälle, sondern nur auf die Behandlungsfälle mit unbekannten Patienten
► als bekannter Patient gilt ein Patient in einer Praxis, wenn im aktuellen Quartal oder in mindestens einem der drei Vorquartale ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat
► als unbekannter Patient gilt ein Patient, wenn weder im aktuellen Quartal noch in den drei Vorquartalen ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat oder die Person noch nie in der Praxis war.Obergrenze wird für die Behandlungsfälle nicht mehr personenbezogen je Vertragsarzt angewendet, sondern je Praxis (Betriebsstättennummer). Einzelne Ärzte können die Obergrenzen überschreiten, entscheidend ist, dass die gesamte Praxis nicht mehr Videokontakte abrechnet als vorgegeben ist.
Obergrenzen gelten nur, wenn Patienten in einem Quartal ausschließlich in der Videosprechstunde versorgt werden. Fälle, bei denen der Kontakt per Video und in der Praxis erfolgt, werden nicht mitgezählt.
Zuschlag für bekannte Patienten
Ärzte und Psychotherapeuten erhalten seit 1. April 2025 einen Zuschlag zur abgesenkten Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale von 3,72 Euro (30 Punkte), wenn die Behandlung eines bekannten Patienten in einem Quartal ausschließlich per Video stattfindet
Zuschlag wird durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt
Zuschlag wird dafür gezahlt, dass sich die Praxis bei Bedarf um die Anschlussversorgung des Patienten kümmert, ihm zum Beispiel zeitnah einen Termin in der Praxis anbietet. Die Vergütung erfolgt innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen aus Finanzmitteln, die für telemedizinische Anwendungen bereitstehen.
Nuklearmediziner dürfen Videosprechstunde anbieten
seit 1. April 2025 dürfen auch Nuklearmediziner Videosprechstunden durchführen und in diesem Zusammenhang den Technikzuschlag (GOP 01450) sowie den Authentifizierungszuschlag (GOP 01444) abrechnen
auf die nuklearmedizinische Konsiliarpauschale (GOP 17210) erfolgt ein Abschlag von 20 Prozent, sollte der Arzt-Patienten-Kontakt in dem Quartal ausschließlich per Video erfolgen. Ärzte kennzeichnen einen solchen Behandlungsfall in der Abrechnung mit der GOP 88220
Terminvermittlungspauschale auch bei Videokontakt (Hausarztvermittlung)
Klarstellung, dass Haus- und Kinderärzte, die Patienten in der Videosprechstunde einen Termin beim Facharzt vermitteln, den Zuschlag für den Hausarzt-Vermittlungsfall (GOP 03008 / 04008) abrechnen können
Anpassung des Technikzuschlags zum 1. Juli 2025
der Höchstwert wird auf 700 Punkte abgesenkt → wird zukünftig bei 18 Videosprechstunden im Quartal erreicht → Grund für die Absenkung sind die gesunkenen Preise von Videodienstanbietern
Mehr erfahren
KBV PraxisInfo: Vom Ablauf bis zur Vergütung der Videosprechstunde – PraxisInfo bietet Überblick
KBV: Videosprechstunde - telemedizinisch gestützte Betreuung von Patienten
Fachbereich Leistungsabrechnung/Beratung/lie