Informationen und FAQs zur Neuregelung der Berechnung der Vorhaltepauschale ab 1. Januar 2026
Was ist die Vorhaltepauschale?
"Vergütung der Vorhaltung zur Erfüllung von Aufgaben der hausärztlichen Grundversorgung notwendigen Strukturen."
Zusatz für jeden Patienten, bei dem im Quartal eine Versichertenpauschale und nur Leistungen berechnet wurden, welche grundsätzlich zum hausärztlichen Versorgungsauftrag zählen.
Die Zusetzung erfolgt automatisch durch die KV Sachsen.
Gesetzliche Grundlagen
§ 87 Abs. 2q SGB V
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 792. Sitzung am 19.08.2025
Hintergrund: Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG)
Im Zuge der Realisierung des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes (GVSG) erfolgt zum 1. Januar 2026 eine Neuregelung zur Berechnung der Vorhaltepauschale.
Die Grundsystematik bleibt auch in der Neufassung weitestgehend bestehen. Jedoch ist die Höhe der neuen Vorhaltepauschale nun an das Erreichen definierter Kriterien geknüpft.
Ab dem 1. Januar 2026 erfolgt eine Absenkung der bisherigen Bewertung der GOP 03040 auf 128 Punkte. Durch die Erfüllung der unten ausgeführten Kriterien, kann eine höhere Vergütung erzielt werden. Hierfür wurden die neuen Gebührenordnungspositionen 03041 sowie 03042 in den EBM aufgenommen. Die Anpassung beinhaltet weiterhin den bisherigen Bewertungsauf-/abschlag in Abhängigkeit der geleisteten Behandlungsfälle je Arzt.
Gemäß Nr. 10 der Präambel 3.1 EBM ist die Erfüllung einer Mindestanzahl der folgenden Kriterien durch die Praxis Bedingung, um die Zusetzung der GOP 03041 und 03042 zu erreichen.
FAQ
Welche Leistungen betreffen die Haus- und Pflegeheimbesuche und wie erfolgt die Berechnung?
GOP 01410, 01411, 01412,01413, 01415, 01721, 03062, 03063, 38100 und/oder 38105
Gezählt wird jede durchgeführte und berechnete Leistung nach den genannten GOP, sowohl Besuche durch den Arzt, als auch durch das Praxispersonal. Wird ein Patient im Quartal mehrmals besucht, gilt die Anzahl durchgeführter und berechneter Besuche und nicht die Anzahl besuchter Patienten.
Wie erfolgt die Zählung der Schutzimpfungen?
Bei Mehrfachimpfungen von Patienten im Quartal mit verschiedenen Impfstoffen (z. B. Influenza, COVID-19 und RSV) oder dem gleichen Impfstoff (z. B. FSME) zählt die Anzahl durchgeführter und berechneter
Leistungen und nicht die Anzahl der geimpften Patienten.
Bitte beachten Sie, dass Satzungsleistungen nicht in die Zählung einfließen.
Was beinhaltet die Hausärztliche Basisdiagnostik und wie erfolgt die Zählung?
GOP 03241, 03321, 03322, 03324 und/oder 03330
Es ist unerheblich, mit welcher Häufigkeit / Gewichtung die einzelnen fünf GOP berechnet werden. Ist eine der definierten Leistungen entsprechend häufig erbracht, gilt das Kriterium als erfüllt.
Wenn bei einem Patienten mehrere dieser GOP abgerechnet werden, zählt die Anzahl durchgeführter und berechneter Leistungen und nicht die Anzahl der Patienten, bei denen diese Untersuchungen erfolgten.
Bezieht sich die Erfüllung der Kriterien auf die Betriebsstätte oder den einzelnen Arzt?
Gemäß Nr. 8 der Präambel 3.2.1.2 EBM ist Voraussetzung für die Berechnung der GOP 03041 und 03042 die Erfüllung einer Mindestzahl von Kriterien durch die Praxis im aktuellen Quartal in Behandlungsfallen gemäß Nr. 10 der Präambel 3.1, in denen ein Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1 vertragsärztliche Leistungen durchführt und berechnet.
Dies bedeutet, dass die Berechnung BSNR bezogen erfolgt, was auch Nebenbetriebsstätten mit einschließt.
Wie häufig muss ein Qualitätszirkel besucht werden und wie erfolgt der Nachweis der Teilnahme?
Das Kriterium gilt als erfüllt, wenn die Teilnahme an mindestens zwei Qualitätszirkeln pro Jahr nachweislich erfolgte.
Die Meldung erfolgt über das bereits praktizierte Verfahren durch die Moderatoren der jeweiligen Qualitätszirkel. Eine Mitteilung über die Teilnahme in Papierform an die KV Sachsen ist nur in den Fällen erforderlich, in welchen ein anerkannter Qualitätszirkel in einem anderen Bundesland (z. B. Bereich KV Thüringen, KV Brandenburg usw.) erfolgte.
Wie erfolgt der Nachweis der erweiterten Sprechzeiten?
Für die Erfüllung des Sprechstundenkriteriums der Vorhaltepauschale sind ausschließlich die bei der KV Sachsen gemeldeten Sprechzeiten maßgeblich. Bitte prüfen Sie daher, ob Ihre hinterlegten Sprechstunden den tatsächlichen Praxiszeiten entsprechen und passen Sie diese gegebenenfalls an.
Bitte beachten Sie, dass die Erweiterung der Sprechzeiten zu den vorgegebenen Zeiten zusammenhängende 60 Minuten betragen muss. Eine Aufteilung auf einzelne Wochentage führt nicht zur Erfüllung des Kriteriums.
Ausführliche Informationen zu den Sprechzeiten sowie das erforderliche Meldeformular zur Änderung von Sprechzeiten – Hausärzte finden Sie hier.
Der Samstag gilt als Werktag. Auch hier können somit Sprechzeiten vor 8 Uhr, respektive nach 19 Uhr berücksichtigt werden.
Eine Videosprechstunde aus der Häuslichkeit ist nicht geeignet, um das Kriterium der erweiterten Sprechzeit zu erfüllen. Die Anwesenheit in der Praxis ist verpflichtend. Von der Praxis aus ist die Durchführung der Videosprechstunde allerdings möglich.
Werden Leistungen aus Selektivverträgen / Hausarztzentrierte Versorgung bei der Zählung der Kriterien berücksichtigt?
Leistungen aus Selektivverträgen und der Hausarztzentrierten Versorgung werden bei der Anteilsbildung nicht berücksichtigt.
Wie sind die Ausnahmeregelungen für Schwerpunktpraxen genau definiert?
Praxen, in denen Ärzte gemäß Präambel 3.1 Nr. 1 bei mehr als 20 % der Patienten (Behandlungsfälle der Praxis gemäß Nr. 10 der Präambel 3.1, in denen ein Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1 vertragsärztliche Leistungen durchführt und berechnet) spezialisierte diabetologische Behandlungen (diabetologische Schwerpunktpraxen) oder spezialisierte Behandlungen von an HIV-/AIDS-erkrankten Patienten gemäß Abschnitt 30.10 (HIV-Schwerpunktpraxen) oder substitutionsgestützte Behandlungen Opioidabhängiger gemäß Abschnitt 1.8 (Substitutionspraxen) durchführen, erhalten keinen 40%igen Abschlag auf die GOP 03040 wenn die Anzahl der vorgegebenen Schutzimpfungen nicht erreicht wird.
Für die genannten Praxen gilt analog, dass die GOP 03041 ohne die Erfüllung einer Mindestanzahl von Kriterien berechnungsfähig ist. Das Erreichen der Zusetzung der GOP 03042 ist für diese Praxen bei Erfüllung der Mindestanzahl von acht Kriterien möglich.
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