Förderberechtigte Ärzte
sächsische Augenärzte
Abrechnung
Im Überblick
99624G: Für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Keine augenärztliche Behandlung in der Praxis in den vergangenen 8 Quartalen
Zuschlag zur Grundpauschale
99624A: Zuschlag zur GOP 06320
99624B: Bei Kindern mit einer krankhaften Störung des binokularen Sehens (bis 12. Lj.)
Zuschlag zur GOP 06321
Die Ziffern sind durch die Arztpraxis abzurechnen!
Für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, die in den letzten 8 Quartalen in der augenärztlichen Praxis nicht behandelt wurden, kann zu jeder Grundpauschale ein Förderzuschlag (Abrechnungsziffer 99624G) in Höhe von 25 Euro abgerechnet werden.
Die Förderung für die Behandlung von Kindern mit einer krankhaften Störung des binokularen Sehens erfolgt als Zuschlag zur Gebührenordnungsposition (GOP) 06320 über die Abrechnungsziffer 99624A in Höhe von 20 Euro und für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr als Zuschlag zur GOP 06321 über die Abrechnungsziffer 99624B in Höhe von 16 Euro.
Ziele
Ein erleichterter Zugang von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beim Augenarzt und eine Ausweitung der Behandlungen von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr mit einer krankhaften Störung des binokularen Sehens soll mit dieser Förderung erreicht werden.
Ziel der Förderung ist ein Zuwachs der abgerechneten Leistungen nach den GOP 06320 und 06321 EBM von mindestens 4 % in der entsprechenden Altersgruppe gegenüber dem Vorjahresquartal.
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Fachbereich Leistungsabrechnung