Förderberechtigte Ärzte

sächsische Augenärzte


Abrechnung

Im Überblick

99624G: Für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

  • Keine augenärztliche Behandlung in der Praxis in den vergangenen 8 Quartalen

  • Zuschlag zur Grundpauschale

99624A: Zuschlag zur GOP 06320

99624B: Bei Kindern mit einer krankhaften Störung des binokularen Sehens (bis 12. Lj.)

  • Zuschlag zur GOP 06321
     

Die Ziffern sind durch die Arztpraxis abzurechnen!

Für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, die in den letzten 8 Quartalen in der augenärztlichen Praxis nicht behandelt wurden, kann zu jeder Grundpauschale ein Förderzuschlag (Abrechnungsziffer 99624G) in Höhe von 25 Euro abgerechnet werden.

Die Förderung für die Behandlung von Kindern mit einer krankhaften Störung des binokularen Sehens erfolgt als Zuschlag zur Gebührenordnungsposition (GOP) 06320 über die Abrechnungsziffer 99624A in Höhe von 20 Euro und für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr als Zuschlag zur GOP 06321 über die Abrechnungsziffer 99624B in Höhe von 16 Euro.


Ziele

Ein erleichterter Zugang von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beim Augenarzt und eine Ausweitung der Behandlungen von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr mit einer krankhaften Störung des binokularen Sehens soll mit dieser Förderung erreicht werden.

Ziel der Förderung ist ein Zuwachs der abgerechneten Leistungen nach den GOP 06320 und 06321 EBM von mindestens 4 % in der entsprechenden Altersgruppe gegenüber dem Vorjahresquartal.

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