Förderberechtigte Ärzte
sächsische Hausärzte
Voraussetzungen
Anstellung eines Nichtärztlichen Praxisassistenten (NäPa), Versorgungsassistenten in der Hausarztpraxis (VERAH) oder eines Physician Assistant (PA) in der Praxis
Abrechnung
Im Überblick
99623G: Für jeden Versicherten ab Beginn 76. Lebensjahr
Betreuung ausschließlich durch NäPa, Physician Assistant und/oder VERAH
Mindestens zwei Besuche im Quartal
99623H: Arzt-Patienten-Kontakt ausschließlich im Rahmen der Videosprechstunde
03062/03063: Besuche durch bereits genehmigte NäPa
99623C (zu GOP 38100): Besuch durch Physician Assistant und/oder VERAH oder bisher nicht genehmigte NäPa
99623D (zu GOP 38105): Mitbesuch durch Physician Assistant und/oder VERAH oder bisher nicht genehmigte NäPa
Die Ziffern 99623C und 99623D sind durch die Arztpraxis abzurechnen!
Die Qualifikation des nichtärztlichen Personals ist gegenüber der KV Sachsen nachzuweisen.
Die Praxis erhält für jeden Versicherten ab Beginn des 76. Lebensjahres, der im Quartal ausschließlich durch eine NäPa, einen PA und/oder eine VERAH betreut wird und wenn diese mindestens zwei Besuche durchgeführt haben, einen Zuschlag von 60 Euro (Abrechnungsziffer 99623G) pro Fall. Sofern zusätzlich zu den Delegationsleistungen noch Arzt-Patienten-Kontakte ausschließlich im Rahmen von Videosprechstunden stattfinden, beträgt die Höhe der Förderung 30 Euro (Abrechnungsziffer 99623H) pro Fall.
Sofern die Hausbesuche durch PA, VERAH oder bisher noch nicht genehmigte NäPa erbracht werden, für welche hierzu die GOPen 38100 und 38105 zur Abrechnung gelangen, können darüber hinaus die Förder-Nr. 99623C zur GOP 38100 in Höhe von 10,74 EUR und die Förder-Nr. 99623D zur GOP 38105 in Höhe von 9,91 EUR als Förderung abgerechnet werden. Damit erfolgt die Vergütung analog der genehmigten NäPa.
Ziele
Der Hausarzt soll entlastet und die Voraussetzung geschaffen werden, in der Praxis zusätzliche Patienten zu betreuen. Ziel dieser Förderung ist ein Anteil von mehr als 4 % derartig behandelter Patienten in der Altersgruppe der zu fördernden Patienten bei den förderberechtigten Ärzten.
Hinweise
Bitte beachten Sie, dass eine Abrechnung der Förderung nur dann möglich ist, wenn die vollständig ausgefüllte Erklärung sowie der entsprechende anerkennungsfähige Nachweis der Qualifikation des nichtärztlichen Personals bei der KV Sachsen eingereicht wurden! Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie unter „Dokumente“.
Die Abrechnung der Förderung ist neben Leistungen mit persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt des Kapitels 3 EBM und/oder der Gebührenordnungspositionen 01410, 01411, 01412, 01413, 01414, 01415 und 01416 nicht zulässig.
Ihr Ansprechpartner
Fachbereich Leistungsabrechnung