Förderberechtigte Ärzte

sächsische Hausärzte


Voraussetzungen

Anstellung eines Nichtärztlichen Praxisassistenten (NäPa), Versorgungsassistenten in der Hausarztpraxis (VERAH) oder eines Physician Assistant (PA) in der Praxis


Abrechnung

Im Überblick

99623G: Für jeden Versicherten ab Beginn 76. Lebensjahr

  • Betreuung ausschließlich durch NäPa, Physician Assistant und/oder VERAH

  • Mindestens zwei Besuche im Quartal

99623H: Arzt-Patienten-Kontakt ausschließlich im Rahmen der Videosprechstunde

03062/03063: Besuche durch bereits genehmigte NäPa

99623C (zu GOP 38100): Besuch durch Physician Assistant und/oder VERAH oder bisher nicht genehmigte NäPa

99623D (zu GOP 38105): Mitbesuch durch Physician Assistant und/oder VERAH oder bisher nicht genehmigte NäPa

Die Ziffern 99623C und 99623D sind durch die Arztpraxis abzurechnen!


Die Qualifikation des nichtärztlichen Personals ist gegenüber der KV Sachsen nachzuweisen. 

Die Praxis erhält für jeden Versicherten ab Beginn des 76. Lebensjahres, der im Quartal ausschließlich durch eine NäPa, einen PA und/oder eine VERAH betreut wird und wenn diese mindestens zwei Besuche durchgeführt haben, einen Zuschlag von 60 Euro (Abrechnungsziffer 99623G) pro Fall. Sofern zusätzlich zu den Delegationsleistungen noch Arzt-Patienten-Kontakte ausschließlich im Rahmen von Videosprechstunden stattfinden, beträgt die Höhe der Förderung 30 Euro (Abrechnungsziffer 99623H) pro Fall.

Zudem werden Besuche (99623C) und Mitbesuche (99623D) durch PA respektive VERAH sowie bisher noch nicht genehmigte NäPa gefördert. Die Vergütung erfolgt analog der genehmigten NäPa.


Ziele

Der Hausarzt soll entlastet und die Voraussetzung geschaffen werden, in der Praxis zusätzliche Patienten zu betreuen. Ziel dieser Förderung ist ein Anteil von mehr als 4 % derartig behandelter Patienten in der Altersgruppe der zu fördernden Patienten bei den förderberechtigten Ärzten.


Hinweise

Bitte beachten Sie, dass eine Abrechnung der Förderung nur dann möglich ist, wenn die vollständig ausgefüllte Erklärung sowie der entsprechende anerkennungsfähige Nachweis der Qualifikation des nichtärztlichen Personals bei der KV Sachsen eingereicht wurden! Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie unter „Dokumente“.

Die Abrechnung der Förderung ist neben Leistungen mit persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt des Kapitels 3 EBM und/oder der Gebührenordnungspositionen 01410, 01411, 01412, 01413, 01414, 01415 und 01416 nicht zulässig.