Förderberechtigte Ärzte
Förderberechtigt sind
Hausärzte in unterversorgten Regionen bzw. Regionen mit lokalem Versorgungsbedarf ab einer Fallzahl von 15 % über dem Durchschnitt der Vergleichsgruppe,
Hausärzte in Regionen mit drohender Unterversorgung, ab einer Fallzahl von 50 % über dem Durchschnitt der Vergleichsgruppe und
Fachärzte in Regionen mit drohender Unterversorgung, in unterversorgten Regionen bzw. Regionen mit lokalem Versorgungsbedarf, deren Fallzahl 15 % über dem Durchschnitt der Vergleichsgruppe liegt.
Abrechnung
Förderberechtigte Ärzte erhalten ab 01.01.2026 ab einer Fallzahl von 115 % der Durchschnittsfallzahl 2019 für jeden Fall über diesen Schwellwert einen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlages ist abhängig von der Fachgruppe und dem Grad der Unterversorgung. Die konkreten Höhe ist der Tabelle unter „Dokumente“ zu entnehmen. Bitte beachten Sie, dass die Tabelle unter Vorbehalt des Abschlusses der MGV-Vereinbarung für das Jahr 2026 steht.
Der Förderbetrag bemisst sich aus der Differenz der Fallzahl des Arztes im aktuellen Quartal, abzüglich der in der Tabelle unter „Dokumente“ genannten Fallzahl multipliziert mit dem zutreffenden Fallwert. Für den Fall, dass die für diese Förderung zur Verfügung stehenden Mittel im Quartal nicht ausreichen, kommt es zu einer Quotierung des Fallwertes.
Die Umsetzung der Förderung erfolgt durch die KV Sachsen.
Die vergleichsgruppenbezogenen Schwellwerte und Höhe der Förderung sind der Tabelle unter „Dokumente“ zu entnehmen.
Ziele
Mit dieser Förderung soll für Ärzte in unterversorgten, in von Unterversorgung bedrohten und in Regionen mit lokalem Versorgungsbedarf ein Anreiz geschaffen werden, eine gegenüber dem Fachgruppenschnitt überdurchschnittliche Zahl von Behandlungsfällen zu erbringen. Ziel dieser Förderung ist eine Zunahme der Behandlungsfälle je Arzt in den geförderten Regionen.
Ihr Ansprechpartner
Fachbereich Leistungsabrechnung

