FAQ
83001 G09N | Beidseitige Eingriffe bei Leisten- und Schenkelhernien, Alter > 55 Jahre o. komplexe Herniotomien o. Operation einer Hydrocele testis o. andere kleine Eingriffe an Dünn- und Dickdarm | 2.021,82 Euro |
83002 G24N | Eingriffe bei Hernien ohne plastische Rekonstruktion der Bauchwand, mit beidseitigem oder komplexem Eingriff o. Alter < 14 Jahre mit äußerst schweren o. schweren CC | 1.965,05 Euro |
83003 G24M | Eingriffe bei Hernien ohne plastische Rekonstruktion der Bauchwand, ohne beidseitigen Eingriff, ohne komplexen Eingriff, Alter > 13 Jahre o. ohne äußerst schwere o. schwere CC | 1.653,41 Euro |
83004 I20N | Andere Eingriffe am Fuß ohne chronische Polyarthritis o. Diabetes Mellitus mit Komplikationen o. Alter < 16 Jahre | 1.072,95 Euro |
83005 I20M | Eingriffe am Fuß ohne komplexe Eingriffe o. komplizierende Faktoren, Alter > 15 Jahre | 909,25 Euro |
83006 J09N | Eingriffe bei Sinus pilonidalis und perianal, Alter > 15 Jahre | 1.038,17 Euro |
83007 L17N | Andere Eingriffe an der Urethra außer bei Para- / Tetraplegie, kleine Eingriffe an den Harnorganen, ohne bestimmte Eingriffe an der Urethra, Alter > 15 Jahre | 1.189,09 Euro |
83008 L20N | Transurethrale Eingriffe außer Prostataresektion und komplexe Ureterorenoskopien o. bestimmte Eingriffe an den Harnorganen, ohne äußerst schwere CC o. Alter < 16 Jahre o. Alter > 89 Jahre | 1.791,58 Euro |
83009 L20M | Transurethrale Eingriffe außer Prostataresektion und komplexe Ureterorenoskopien o. bestimmte Eingriffe an den Harnorganen, ohne äußerst schwere CC o. Alter > 15 Jahre o. Alter < 90 Jahre | 1.412,05 Euro |
83010 N05N | Ovariektomien und komplexe Eingriffe an den Tubae uterinae außer bei bösartiger Neubildung, ohne äußerst schwere o. schwere CC o. anderer Eingriff an der Harnblase o. Adhäsiolyse, Alter > 15 Jahre | 1.554,58 Euro |
83011 N07N | Andere Eingriffe an Uterus und Adnexen o. bestimmten Hernien außer bei bösartiger Neubildung, mit komplexer Diagnose o. bestimmte Eingriffe am Uterus o. kleine rekonstruktive Eingriffe an den weiblichen Geschlechtsorganen, mit bestimmtem Eingriff | 1.587,73 Euro |
83012 N25N | Andere Eingriffe an Uterus und Adnexen o. bestimmten Hernien außer bei bösartiger Neubildung, ohne komplexe Diagnose o. andere kleine Eingriffe an den weiblichen Geschlechtsorganen, Alter > 13 Jahre | 1.458,20 Euro |
2025 wird es einen deutlich erweiterten Leistungskatalog geben. Etwa 100 weitere Eingriffe aus sieben Leistungsbereichen kommen hinzu, die ab dem kommenden Jahr mit 10 neuen Fallpauschalen vergütet werden. Dabei handelt es sich um Eingriffe:
am Schlüsselbein
operative Behandlungen von Analfisteln
brusterhaltende Operationen bei kleineren Tumoren
Eingriffe an Hoden und Nebenhoden
endoskopische Untersuchungen beziehungsweise Interventionen an Pan-kreas, Leber und Galle
einige weitere OPS-Codes der Hernienchirurgie und der Operationen am Sinus pilonidalis
Bisher steht die Vergütung für diese Erweiterung ab 2025 noch nicht fest.
Mit der Abrechnung der SNR für die Hybrid-DRG sind alle unmittelbar mit der Operation verbundenen ärztlichen Leistungen abgegolten. Darunter fallen im Hybrid-DRG-Abrechnungsfall:
Anästhesie (einschließlich der Grundpauschale)
Sachkosten
perioperative Laborleistungen einschließlich pathologischer Leistungen und radiologische Leistungen, die intraoperativ bzw. unmittelbar postoperativ erforderlich sind
Auch für den Operateur sind am Tag der Operation bzw. an den beiden Tagen der Operation keine Leistungen nach EBM zusätzlich berechnungsfähig.
Nicht in der Vergütung der Hybrid-DRG enthalten sind:
präoperative Leistungen außerhalb der Einrichtung, in der die Operation durchgeführt wird
Leistungen zur Indikationsstellung und Abklärung des Narkoserisikos (z. B. Leistungen Abschnitt 31.1 EBM)
in aller Regel nicht am OP-Tag erbrachte Leistungen, akute Behandlungs-notwendigkeit ausgenommen
postoperative Nachsorge inklusive postoperative Behandlung (Abschnitt 31.4 EBM)
Sprechstundenbedarf
Gebührenordnungposition 05311 (132 Punkte, 16,36 Euro)
Gültigkeitszeitraum: 01.07.2024–31.12.2025
Die Gültigkeit der präanästhesiologischen Untersuchung im Rahmen einer geplanten Operation, welche als Hybrid-DRG eingruppiert ist, wurde für das Jahr 2025 verlängert. Findet die Operation statt, so ist die Untersuchung weiterhin Bestandteil der Fallpauschale. Erfolgt der geplante Eingriff jedoch nicht, so ist weiterhin die Gebührenordnungsposition 05311 für die präanästhesiologische Untersuchung gem. EBM berechnungsfähig.
Neu ist hierbei die notwenige Kennzeichung durch die GOP 88110 sowie die Bedingung, dass der geplante Eingriff erst vier Wochen nach der der präanästhesiologischen Untersuchung stattfindet, wenn der Patient zum Untersuchungszeitpunkt nicht narkosefähig war.
Präoperative Leistungen, welche im Zusammenhang mit einer Hybrid-DRG erbracht werden, sind nach Abschnitt 31.1.2 EBM berechnungsfähig.
Der Bewertungsausschuss hat beschlossen, dass es für die Abrechnung der präoperativen Leistungen des Abschnitts 31.1 keine Voraussetzung ist, dass die Leistungen außerhalb der Einrichtung durchgeführt werden, in der die Operation erfolgt. Der entsprechende Passus in der dritten Bestimmung zum Abschnitt 31.1.1 EBM wurde gestrichen.
Somit kann beispielsweise ein Hausarzt die GOP 31010 bis 31013 auch dann abrechnen, wenn er Teil eines Medizinischen Versorgungszentrums ist, in dem eine weitere Fachgruppe Leistungen nach der Hybrid-DRG-Verordnung durchführt und berechnet.
Aufnahme einer dritten Bestimmung zum Abschnitt 31.1.1 EBM
Gültigkeitszeitraum: 01.01.2025 – 31.12.2025
Postoperative Behandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Leistungen gemäß der Hybrid-DRG-Verordnung sind auch weiterhin nach den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 31.4. berechnungsfähig.
Die abzurechnenden Gebührenordnungspositionen sind daran geknüpft, ob die postoperativen Leistungen durch den Operateur selbst, oder mittels Überweisung durch einen Fachkollegen durchgeführt werden.
Ausschlaggebend für die entsprechende Gebührenordnungsposition ist dabei nach wie vor der OPS-Code des Haupteingriff gemäß Anhang 2 EBM. Ist der OPS-Code nicht in Anhang 2 EBM enthalten, ist die postoperative Behandlung durch den Operateuer nach der Gebührenordnungsposition 31611 EBM, die postoperative Behandlung auf Überweisung durch einen Fachkollegen nach der Gebührenordnungsposition 31610 EBM berechnungsfähig. Erfolgt die postoperative Behandlung durch einen hausärztlich tätigen Fachkollegen, ist, unabhängig vom OPS-Code, die Gebührenordnungsposition 31600 EBM abzurechnen.
Die Kennziffer 88110 ist zukünftig bei jeder postoperativen Behandlung die Zuge einer Operati-on, welche als Hybrid-DRG abgerechnet wurde, anzusetzen.
Eine weitere wichtige Neuerung ist die Einführung der neuen Kennziffer 88115F, welche Sie als Operateur am Tag der Operationsleistung in Ihrem Praxisverwaltungssystem hinterlegen, und im Rahmen der Quartalsabrechnung an die KV Sachsen übermitteln müssen.
Abrechnung der postoperativen Behandlung durch den Operateur
Postoperative Behandlung: GOP 316xx
Kennzeichnungsziffer: GOP 88110
Kennzeichnungsziffer: GOP 88115f (am Tag der OP)
Abrechnung der postoperativen Behandlung durch eine Fachgruppe, welche die Operation nicht durchgeführt hat
Postoperative Behandlung: GOP 316xx (unter Angabe des OP-Datums)
Kennzeichnungsziffer: GOP 88110
Hinweis zur Ausstellung von Überweisungsscheinen für den Operateur:
Bitte geben Sie auf dem Überweisungsscheines nicht nur die Nachsorgeziffer, sondern auch das OP-Datum sowie die GOP 88110 an, damit der die Nachsorge übernehmende Fachkollege informiert ist, dass der betreffende Eingriff im Rahmen einer Hybrid-DRG vorgenommen wurde.
Gemäß der Vereinbarung zu einer speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG) für das Jahr 2025 sind folgende Perioperativen Leistungen Bestandteil der Hybrid-DRG-Pauschale:
Perioperative Anästhesieleistungen beginnend mit der Feststellung der Operationsfähigkeit im Hinblick auf das Narkoserisiko, z. B. gemäß ASA, inklusive Anästhesieaufklärung, und Prämedikation
Perioperative Laboruntersuchungen
Histopathologische und zytologische Beurteilung von intraoperativ entnommenen Materials gemäß Indikation und diagnostischer oder therapeutischer Fragestellung
Perioperative bildgebende Verfahren
Bei den Perioperitiven Leistungen gilt die Konkretisierung, dass nur die Untersuchung, ob es sich um gut- oder bösartiges Material handelt, in der Hybrid-DRG enthalten ist. Eine ggf. erforderliche weiterführende Diagnostik ist als EBM-Leistung, im Rahmen der Quartalsabrechnung, berechnungsfähig.
Operationsleistungen, welche über Sonderkostenträger abgerechnet werden, müssen als EBM-Leistung abgerechnet werden, auch wenn die Voraussetzungen einer Hybrid-DRG vorliegen.
Eine Nebeneinanderberechnung von mehreren Eingriffen als Hybrid-DRG oder als Kombination von Hybrid-DRG- und EBM-Abrechnung ist ausgeschlossen.
Handelt es sich bei dem vorgenommenen Eingriff um eine Hybrid-DRG, gelten auch alle von Ihnen durchgeführten Simultaneingriffe als enthalten. Andernfalls rechnen Sie auf dem klassischen Wege nach EBM ab und tragen Haupt- und Simultaneingriffe getrennt voneinander in der Abrechnung ein.
Ergänzung: Bitte beachten Sie, dass gemäß der Deutschen Kodierrichtlinien alle relevanten OPS-Codes (Haupt-, sowie ggf. Simultaneingriffe) in den entsprechenden Feldern des Groupers einzutragen sind. Nur so kann das Gruppierungsergebnis korrekt ermittelt werden.
Ihre Ansprechpartner
Fachbereich Leistungsabrechnung