FAQ

83001   G09NBeidseitige Eingriffe bei Leisten- und Schenkelhernien, Alter > 55 Jahre o. komplexe Herniotomien o. Operation einer Hydrocele testis o. andere kleine Eingriffe an Dünn- und Dickdarm2.021,82 Euro
83002   G24NEingriffe bei Hernien ohne plastische Rekonstruktion der Bauchwand, mit beidseitigem oder komplexem Eingriff o. Alter < 14 Jahre mit äußerst schweren o. schweren CC1.965,05 Euro
83003   G24MEingriffe bei Hernien ohne plastische Rekonstruktion der Bauchwand, ohne beidseitigen Eingriff, ohne komplexen Eingriff, Alter > 13 Jahre o. ohne äußerst schwere o. schwere CC1.653,41 Euro
83004   I20NAndere Eingriffe am Fuß ohne chronische Polyarthritis o. Diabetes Mellitus mit Komplikationen o. Alter < 16 Jahre1.072,95 Euro
83005   I20MEingriffe am Fuß ohne komplexe Eingriffe o. komplizierende Faktoren, Alter > 15 Jahre909,25 Euro
83006   J09NEingriffe bei Sinus pilonidalis und perianal, Alter > 15 Jahre1.038,17 Euro
83007   L17NAndere Eingriffe an der Urethra außer bei Para- / Tetraplegie, kleine Eingriffe an den Harnorganen, ohne bestimmte Eingriffe an der Urethra, Alter > 15 Jahre1.189,09 Euro
83008   L20NTransurethrale Eingriffe außer Prostataresektion und komplexe Ureterorenoskopien o. bestimmte Eingriffe an den Harnorganen, ohne äußerst schwere CC o. Alter < 16 Jahre o. Alter > 89 Jahre1.791,58 Euro
83009   L20MTransurethrale Eingriffe außer Prostataresektion und komplexe Ureterorenoskopien o. bestimmte Eingriffe an den Harnorganen, ohne äußerst schwere CC o. Alter > 15 Jahre o. Alter < 90 Jahre1.412,05 Euro
83010   N05NOvariektomien und komplexe Eingriffe an den Tubae uterinae außer bei bösartiger Neubildung, ohne äußerst schwere o. schwere CC o. anderer Eingriff an der Harnblase o. Adhäsiolyse, Alter > 15 Jahre1.554,58 Euro
83011   N07NAndere Eingriffe an Uterus und Adnexen o. bestimmten Hernien außer bei bösartiger Neubildung, mit komplexer Diagnose o. bestimmte Eingriffe am Uterus o. kleine rekonstruktive Eingriffe an den weiblichen Geschlechtsorganen, mit bestimmtem Eingriff1.587,73 Euro
83012   N25NAndere Eingriffe an Uterus und Adnexen o. bestimmten Hernien außer bei bösartiger Neubildung, ohne komplexe Diagnose o. andere kleine Eingriffe an den weiblichen Geschlechtsorganen, Alter > 13 Jahre1.458,20 Euro

2025 wird es einen deutlich erweiterten Leistungskatalog geben. Etwa 100 weitere Eingriffe aus sieben Leistungsbereichen kommen hinzu, die ab dem kommenden Jahr mit 10 neuen Fallpauschalen vergütet werden. Dabei handelt es sich um Eingriffe:

  • am Schlüsselbein

  • operative Behandlungen von Analfisteln

  • brusterhaltende Operationen bei kleineren Tumoren

  • Eingriffe an Hoden und Nebenhoden

  • endoskopische Untersuchungen beziehungsweise Interventionen an Pan-kreas, Leber und Galle

  • einige weitere OPS-Codes der Hernienchirurgie und der Operationen am Sinus pilonidalis

Bisher steht die Vergütung für diese Erweiterung ab 2025 noch nicht fest.

Mit der Abrechnung der SNR für die Hybrid-DRG sind alle unmittelbar mit der Operation verbundenen ärztlichen Leistungen abgegolten. Darunter fallen im Hybrid-DRG-Abrechnungsfall:

  • Anästhesie (einschließlich der Grundpauschale)

  • Sachkosten

  • perioperative Laborleistungen einschließlich pathologischer Leistungen und radiologische Leistungen, die intraoperativ bzw. unmittelbar postoperativ erforderlich sind

Auch für den Operateur sind am Tag der Operation bzw. an den beiden Tagen der Operation keine Leistungen nach EBM zusätzlich berechnungsfähig.

Nicht in der Vergütung der Hybrid-DRG enthalten sind:

  • präoperative Leistungen außerhalb der Einrichtung, in der die Operation durchgeführt wird

  • Leistungen zur Indikationsstellung und Abklärung des Narkoserisikos (z. B. Leistungen Abschnitt 31.1 EBM)

  • in aller Regel nicht am OP-Tag erbrachte Leistungen, akute Behandlungs-notwendigkeit ausgenommen

  • postoperative Nachsorge inklusive postoperative Behandlung (Abschnitt 31.4 EBM)

  • Sprechstundenbedarf

Gebührenordnungposition 05311 (132 Punkte, 16,36 Euro)
Gültigkeitszeitraum: 01.07.2024–31.12.2025

Die Gültigkeit der präanästhesiologischen Untersuchung im Rahmen einer geplanten Operation, welche als Hybrid-DRG eingruppiert ist, wurde für das Jahr 2025 verlängert. Findet die Operation statt, so ist die Untersuchung weiterhin Bestandteil der Fallpauschale. Erfolgt der geplante Eingriff jedoch nicht, so ist weiterhin die Gebührenordnungsposition 05311 für die präanästhesiologische Untersuchung gem. EBM berechnungsfähig.

Neu ist hierbei die notwenige Kennzeichung durch die GOP 88110 sowie die Bedingung, dass der geplante Eingriff erst vier Wochen nach der der präanästhesiologischen Untersuchung stattfindet, wenn der Patient zum Untersuchungszeitpunkt nicht narkosefähig war.

Präoperative Leistungen, welche im Zusammenhang mit einer Hybrid-DRG erbracht werden, sind nach Abschnitt 31.1.2 EBM berechnungsfähig.

Der Bewertungsausschuss hat beschlossen, dass es für die Abrechnung der präoperativen Leistungen des Abschnitts 31.1 keine Voraussetzung ist, dass die Leistungen außerhalb der Einrichtung durchgeführt werden, in der die Operation erfolgt. Der entsprechende Passus in der dritten Bestimmung zum Abschnitt 31.1.1 EBM wurde gestrichen.

Somit kann beispielsweise ein Hausarzt die GOP 31010 bis 31013 auch dann abrechnen, wenn er Teil eines Medizinischen Versorgungszentrums ist, in dem eine weitere Fachgruppe Leistungen nach der Hybrid-DRG-Verordnung durchführt und berechnet.

Aufnahme einer dritten Bestimmung zum Abschnitt 31.1.1 EBM

Gültigkeitszeitraum: 01.01.2025 – 31.12.2025

Postoperative Behandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Leistungen gemäß der Hybrid-DRG-Verordnung sind auch weiterhin nach den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 31.4. berechnungsfähig.
Die abzurechnenden Gebührenordnungspositionen sind daran geknüpft, ob die postoperativen Leistungen durch den Operateur selbst, oder mittels Überweisung durch einen Fachkollegen durchgeführt werden.

Ausschlaggebend für die entsprechende Gebührenordnungsposition ist dabei nach wie vor der OPS-Code des Haupteingriff gemäß Anhang 2 EBM. Ist der OPS-Code nicht in Anhang 2 EBM enthalten, ist die postoperative Behandlung durch den Operateuer nach der Gebührenordnungsposition 31611 EBM, die postoperative Behandlung auf Überweisung durch einen Fachkollegen nach der Gebührenordnungsposition  31610 EBM berechnungsfähig. Erfolgt die postoperative Behandlung durch einen hausärztlich tätigen Fachkollegen, ist, unabhängig vom OPS-Code, die Gebührenordnungsposition 31600 EBM abzurechnen.

Die Kennziffer 88110 ist zukünftig bei jeder postoperativen Behandlung die Zuge einer Operati-on, welche als Hybrid-DRG abgerechnet wurde, anzusetzen.

Eine weitere wichtige Neuerung ist die Einführung der neuen Kennziffer 88115F, welche Sie als Operateur am Tag der Operationsleistung in Ihrem Praxisverwaltungssystem hinterlegen, und im Rahmen der Quartalsabrechnung an die KV Sachsen übermitteln müssen.

Abrechnung der postoperativen Behandlung durch den Operateur

Postoperative Behandlung: GOP 316xx
Kennzeichnungsziffer: GOP 88110
Kennzeichnungsziffer: GOP 88115f (am Tag der OP)

Abrechnung der postoperativen Behandlung durch eine Fachgruppe, welche die Operation nicht durchgeführt hat

Postoperative Behandlung: GOP 316xx (unter Angabe des OP-Datums)
Kennzeichnungsziffer: GOP 88110

Hinweis zur Ausstellung von Überweisungsscheinen für den Operateur:

Bitte geben Sie auf dem Überweisungsscheines nicht nur die Nachsorgeziffer, sondern auch das OP-Datum sowie die GOP 88110 an, damit der die Nachsorge übernehmende Fachkollege informiert ist, dass der betreffende Eingriff im Rahmen einer Hybrid-DRG vorgenommen wurde.

Gemäß der Vereinbarung zu einer speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG) für das Jahr 2025 sind folgende Perioperativen Leistungen Bestandteil der Hybrid-DRG-Pauschale:

  • Perioperative Anästhesieleistungen beginnend mit der Feststellung der Operationsfähigkeit im Hinblick auf das Narkoserisiko, z. B. gemäß ASA, inklusive Anästhesieaufklärung, und Prämedikation

  • Perioperative Laboruntersuchungen

  • Histopathologische und zytologische Beurteilung von intraoperativ entnommenen Materials gemäß Indikation und diagnostischer oder therapeutischer Fragestellung

  • Perioperative bildgebende Verfahren

Bei den Perioperitiven Leistungen gilt die Konkretisierung, dass nur die Untersuchung, ob es sich um gut- oder bösartiges Material handelt, in der Hybrid-DRG enthalten ist. Eine ggf. erforderliche weiterführende Diagnostik ist als EBM-Leistung, im Rahmen der Quartalsabrechnung, berechnungsfähig.

Operationsleistungen, welche über Sonderkostenträger abgerechnet werden, müssen als EBM-Leistung abgerechnet werden, auch wenn die Voraussetzungen einer Hybrid-DRG vorliegen.

Eine Nebeneinanderberechnung von mehreren Eingriffen als Hybrid-DRG oder als Kombination von Hybrid-DRG- und EBM-Abrechnung ist ausgeschlossen.

Handelt es sich bei dem vorgenommenen Eingriff um eine Hybrid-DRG, gelten auch alle von Ihnen durchgeführten Simultaneingriffe als enthalten. Andernfalls rechnen Sie auf dem klassischen Wege nach EBM ab und tragen Haupt- und Simultaneingriffe getrennt voneinander in der Abrechnung ein.

Ergänzung: Bitte beachten Sie, dass gemäß der Deutschen Kodierrichtlinien alle relevanten OPS-Codes (Haupt-, sowie ggf. Simultaneingriffe) in den entsprechenden Feldern des Groupers einzutragen sind. Nur so kann das Gruppierungsergebnis korrekt ermittelt werden.

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