FAQ

83001   G09NBeidseitige Eingriffe bei Leisten- und Schenkelhernien, Alter > 55 Jahre o. komplexe Herniotomien o. Operation einer Hydrocele testis o. andere kleine Eingriffe an Dünn- und Dickdarm2.021,82 Euro
83002   G24NEingriffe bei Hernien ohne plastische Rekonstruktion der Bauchwand, mit beidseitigem oder komplexem Eingriff o. Alter < 14 Jahre mit äußerst schweren o. schweren CC1.965,05 Euro
83003   G24MEingriffe bei Hernien ohne plastische Rekonstruktion der Bauchwand, ohne beidseitigen Eingriff, ohne komplexen Eingriff, Alter > 13 Jahre o. ohne äußerst schwere o. schwere CC1.653,41 Euro
83004   I20NAndere Eingriffe am Fuß ohne chronische Polyarthritis o. Diabetes Mellitus mit Komplikationen o. Alter < 16 Jahre1.072,95 Euro
83005   I20MEingriffe am Fuß ohne komplexe Eingriffe o. komplizierende Faktoren, Alter > 15 Jahre909,25 Euro
83006   J09NEingriffe bei Sinus pilonidalis und perianal, Alter > 15 Jahre1.038,17 Euro
83007   L17NAndere Eingriffe an der Urethra außer bei Para- / Tetraplegie, kleine Eingriffe an den Harnorganen, ohne bestimmte Eingriffe an der Urethra, Alter > 15 Jahre1.189,09 Euro
83008   L20NTransurethrale Eingriffe außer Prostataresektion und komplexe Ureterorenoskopien o. bestimmte Eingriffe an den Harnorganen, ohne äußerst schwere CC o. Alter < 16 Jahre o. Alter > 89 Jahre1.791,58 Euro
83009   L20MTransurethrale Eingriffe außer Prostataresektion und komplexe Ureterorenoskopien o. bestimmte Eingriffe an den Harnorganen, ohne äußerst schwere CC o. Alter > 15 Jahre o. Alter < 90 Jahre1.412,05 Euro
83010   N05NOvariektomien und komplexe Eingriffe an den Tubae uterinae außer bei bösartiger Neubildung, ohne äußerst schwere o. schwere CC o. anderer Eingriff an der Harnblase o. Adhäsiolyse, Alter > 15 Jahre1.554,58 Euro
83011   N07NAndere Eingriffe an Uterus und Adnexen o. bestimmten Hernien außer bei bösartiger Neubildung, mit komplexer Diagnose o. bestimmte Eingriffe am Uterus o. kleine rekonstruktive Eingriffe an den weiblichen Geschlechtsorganen, mit bestimmtem Eingriff1.587,73 Euro
83012   N25NAndere Eingriffe an Uterus und Adnexen o. bestimmten Hernien außer bei bösartiger Neubildung, ohne komplexe Diagnose o. andere kleine Eingriffe an den weiblichen Geschlechtsorganen, Alter > 13 Jahre1.458,20 Euro

2025 wird es einen deutlich erweiterten Leistungskatalog geben. Etwa 100 weitere Eingriffe aus sieben Leistungsbereichen kommen hinzu, die ab dem kommenden Jahr mit 10 neuen Fallpauschalen vergütet werden. Dabei handelt es sich um Eingriffe:

  • am Schlüsselbein

  • operative Behandlungen von Analfisteln

  • brusterhaltende Operationen bei kleineren Tumoren

  • Eingriffe an Hoden und Nebenhoden

  • endoskopische Untersuchungen beziehungsweise Interventionen an Pan-kreas, Leber und Galle

  • einige weitere OPS-Codes der Hernienchirurgie und der Operationen am Sinus pilonidalis

Bisher steht die Vergütung für diese Erweiterung ab 2025 noch nicht fest.

Mit der Abrechnung der SNR für die Hybrid-DRG sind alle unmittelbar mit der Operation verbundenen ärztlichen Leistungen abgegolten. Darunter fallen im Hybrid-DRG-Abrechnungsfall:

  • Anästhesie (einschließlich der Grundpauschale)

  • Sachkosten

  • perioperative Laborleistungen einschließlich pathologischer Leistungen und radiologische Leistungen, die intraoperativ bzw. unmittelbar postoperativ erforderlich sind

Auch für den Operateur sind am Tag der Operation bzw. an den beiden Tagen der Operation keine Leistungen nach EBM zusätzlich berechnungsfähig.

Nicht in der Vergütung der Hybrid-DRG enthalten sind:

  • präoperative Leistungen außerhalb der Einrichtung, in der die Operation durchgeführt wird

  • Leistungen zur Indikationsstellung und Abklärung des Narkoserisikos (z. B. Leistungen Abschnitt 31.1 EBM)

  • in aller Regel nicht am OP-Tag erbrachte Leistungen, akute Behandlungs-notwendigkeit ausgenommen

  • postoperative Nachsorge inklusive postoperative Behandlung (Abschnitt 31.4 EBM)

  • Sprechstundenbedarf

Findet im Rahmen einer geplanten Operation, welche als Hybrid-DRG eingruppiert ist, eine präanästhesiologische Untersuchung statt, so ist diese Bestandteil der Fallpauschale. Erfolgt der geplante Eingriff jedoch nicht, so ist nun die Gebührenordnungsposition 05311 für die präanästhesiologische Untersuchung berechnungsfähig.

Gebührenordnungposition 05311 (132 Punkte, 15,75 Euro)
Gültigkeitszeitraum: 01.07.2024–31.12.2024

Präoperative Leistungen, welche im Zusammenhang mit einer Hybrid-DRG erbracht werden, sind nach Abschnitt 31.1.2 EBM berechnungsfähig.

Der Bewertungsausschuss hat beschlossen, dass es für die Abrechnung der präoperativen Leistungen des Abschnitts 31.1 keine Voraussetzung ist, dass die Leistungen außerhalb der Einrichtung durchgeführt werden, in der die Operation erfolgt. Der entsprechende Passus in der dritten Bestimmung zum Abschnitt 31.1.1 EBM wurde gestrichen.

Somit kann beispielsweise ein Hausarzt die GOP 31010 bis 31013 auch dann abrechnen, wenn er Teil eines Medizinischen Versorgungszentrums ist, in dem eine weitere Fachgruppe Leistungen nach der Hybrid-DRG-Verordnung durchführt und berechnet.

Postoperative Behandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Leistungen gemäß der Hybrid-DRG-Verordnung sind nun nach den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 31.4.2 und 31.4.3 berechnungsfähig.

Die berechnungsfähige Gebührenordnungsposition des Abschnittes 31.4.3 richtet sich nach dem OPS-Kode der durchgeführten Leistung entsprechend der Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung und dessen Zuordnung gemäß Anhang 2 zum EBM.

Abrechnung je Fachgruppe Hybrid-DRG mit OPS-Kode in Anhang 2 EBM
(OPS-Kode 5-530.90)

Hausarzt (auf Überweisung): GOP 31600
Facharzt (auf Überweisung): GOP 31608
Operateur: GOP 31609

Für nicht in Anhang 2 zum EBM aufgeführte OPS-Kodes entsprechend der Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung ist auf Überweisung durch den Operateur für Hausärzte die GOP 31600 EBM zuzüglich der GOP 88110 und für Fachärzte die GOP 31610 EBM zuzüglich der GOP 88110 berechnungsfähig. Erfolgt die postoperative Behandlung durch den Operateur, so kann dieser die GOP 31611 EBM berechnen.

Abrechnung je Fachgruppe

Hausarzt (auf Überweisung): GOP 31600 unter Angabe der GOP 88110
Facharzt (auf Überweisung): GOP 31610 unter Angabe der GOP 88110
Operateur: GOP 31611 unter Angabe der GOP 88110

Bei Durchführung einer Leistung gemäß Hybrid-DRG-Verordnung durch ein Krankenhaus können die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 31.4.2 respektive 31.4.3 ohne Vorliegen einer Überweisung des Operateurs einmalig je Eingriff berechnet werden.

Für die Eingriffe nach den OPS-Kodes 5-490.0, 5-490.x, 5-490.y, 5-491.0, 5-492.1, 5-561.2, 5-581.0, 5-581.x und 5-581.y sind keine Leistungen gemäß der Abschnitte 31.4.2 und 31.4.3 berechnungsfähig.

Operationsleistungen, welche über Sonderkostenträger abgerechnet werden, müssen als EBM-Leistung abgerechnet werden, auch wenn die Voraussetzungen einer Hybrid-DRG vorliegen.

Eine Nebeneinanderberechnung von mehreren Eingriffen als Hybrid-DRG oder als Kombination von Hybrid-DRG- und EBM-Abrechnung ist ausgeschlossen.

Handelt es sich bei dem vorgenommenen Eingriff um eine Hybrid-DRG, gelten auch alle von Ihnen durchgeführten Simultaneingriffe als enthalten. Andernfalls rechnen Sie auf dem klassischen Wege nach EBM ab und tragen Haupt- und Simultaneingriffe getrennt voneinander in der Abrechnung ein.

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