Die Krankenkassen werden ein besonderes Augenmerk auf die Abrechnung der Hybrid-DRG legen. Seien Sie deshalb besonders sorgfältig! Eine fehlende oder falsche Angabe kann zur Streichung der Leistung seitens der Krankenkassen führen.

Es ist momentan davon auszugehen, dass die Krankenkassen für das Jahr 2024 rechtmäßig Anträge nach § 106d SGB V stellen werden, da sie grundsätzlich auch nach Auszahlung berechtigt sind, weiterhin zu prüfen und ggf. Vergütung zurückzufordern. Details und Rahmenbedingungen des zukünftigen Vorgehens werden derzeit noch final verhandelt.

Wir weisen Sie darauf hin, dass der KV Sachsen kein Prüfrecht Ihrer Hybrid-DRG-Abrechnung obliegt.

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