Erwachsenenbehandlung durch Kinderärzte

Nach aktueller Weiterbildungsverordnung umfasst das Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin die Prävention, Diagnostik, Therapie, Rehabilitation und Nachsorge aller körperlichen, psychischen und psychosomatischen Erkrankungen, Verhaltensauffälligkeiten, Entwicklungsstörungen und Behinderungen des Säuglings, Kleinkindes, Kindes, Jugendlichen und Heranwachsenden von der pränatalen Periode bis zur Transition in eine Weiterbetreuung.


Mit Wirkung zum 1. Oktober 2025 wurde in die Nummer 4.3.5 der Allgemeinen Bestimmungen des Einheitlicher Bewertungsmaßstabes (EBM) die Altersgruppe der Heranwachsenden aufgenommen.

Die Definition des Zeitraums umfasst den Beginn des 19. Lebensjahres bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Maßgeblich für die Zuordnung zu einer Altersklasse bzw. einem Zeitraum ist das Alter des Patienten bei der ersten Inanspruchnahme bzw. am Tag der ersten Leistungsabrechnung im Kalendervierteljahr.

Des Weiteren wird eine neue Nummer 15 in die Präambel zu Kapitel 4 (Kinder- und Jugendmedizin) aufgenommen, welche klarstellt, dass die Gebührenordnungspositionen (GOP) dieses Kapitels für Versicherte bis zum vollendeten 21. Lebensjahr berechnungsfähig sind.

Eine Weiterbehandlung über das 21. Lebensjahr hinaus ist nur dann möglich, sofern eine Transition in eine Weiterbetreuung nach Einschätzung des Arztes medizinisch indiziert für den Patienten nicht möglich/zumutbar ist. Die medizinischen Gründe sind vom Arzt zu dokumentieren und auf Verlangen der KV Sachsen nachzuweisen. Eine regelhafte Übermittlung der Gründe ist nicht erforderlich.

Von diesen Regelungen ausgenommen sind:

  • Impfleistungen gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie bei Erwachsenen (bitte beachten Sie, dass in diesen Fällen keine Abrechnung der Versichertenpauschale möglich ist)

  • Notfallbehandlungen sowie Behandlungen im kassenärztlichen Bereitschaftsdienst

  • Befund- und Berichtübermittlungen bei ehemaligen Patienten

Um etwaige Rückfragen zu vermeiden, sollten die Fälle von behandelten Erwachsenen in Kinderarztpraxen einen geringfügigen Rahmen umfassen.


Vertragsärztliche Behandlung von Männern durch Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Die Behandlung von Männern durch Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ist durch geltende Regelungen auf spezifische Ausnahmefälle beschränkt, da das Fachgebiet gemäß Weiterbildungsverordnung primär die Frau umfasst und die Behandlung von Männern durch diese Fachärzte grundsätzlich fachfremd und nicht abrechnungsfähig ist.

 

Aus diesem Grund ist eine Behandlung von Männern durch Fachärzte für Frauenheilkunde nur in Ausnahmefällen möglich. Solche wären u.a.:

  • Leistungen im Rahmen der Partnerbehandlung, im Rahmen von Infektionen des Genitaltraktes und im Rahmen der künstlichen Befruchtung,

  • Abrechnung von Leistungen bei Inter- oder Transsexualität

  • Leistungen im Zusammenhang mit der Diagnostik und Therapie bei Mammakarzinom

Die medizinischen Gründe sind vom Arzt zu dokumentieren und auf Verlangen der KV Sachsen nachzuweisen. Eine regelhafte Übermittlung der Gründe ist nicht erforderlich.

Generell zulässig sind:

  • Impfleistungen gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie bei Männern (bitte beachten Sie, dass in diesen Fällen keine Abrechnung der Grundpauschale möglich ist)

  • Notfallbehandlungen sowie Behandlungen im kassenärztlichen Bereitschaftsdienst

Um etwaige Rückfragen zu vermeiden, sollten die Fälle von behandelten Männern bei Fachärzten für Frauenheilkunde einen geringfügigen Rahmen umfassen.

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