Die elektronische Ersatzbescheinigung (eEB)
Versicherungsnachweis ohne eGK
Die elektronische Ersatzbescheinigung kann von Patienten bei Ihrer Krankenkasse als Ersatznachweis angefordert werden, wenn dieser zum Beispiel die elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht dabei hat oder diese aus anderen Gründen nicht in der Praxis eingelesen werden kann. Es handelt sich dabei um ein Ersatzverfahren und soll nicht die eGK ersetzen.
Vergessene oder verlorene eGK: Der Patient erscheint ohne gültige oder funktionierende eGK in der Praxis. Die eEB dient in diesem Fall als Nachweis über die Anspruchsberechtigung vertragsärztlicher Leistungen.
Technische Störungen: Das Einlesen der eGK ist aufgrund eines Defekts oder technischer Probleme mit dem Kartenterminal nicht möglich.
Erstvorstellung in der Praxis: Insbesondere bei Neupatienten, bei denen noch keine Versichertendaten vorliegen, kann die eEB als temporärer Ersatz genutzt werden.
In Haus- oder Heimbesuchssituationen: Wenn vor Ort kein Zugriff auf ein Kartenterminal möglich ist, kann die eEB zur Dokumentation des Versicherungsstatus herangezogen werden.
Die eEB ermöglicht so eine lückenlose Dokumentation und eine rechtssichere Abrechnung, auch wenn keine eGK eingelesen wurde – vorausgesetzt, sie wird ordnungsgemäß im Praxisverwaltungssystem (PVS) gespeichert.
Praxen sind seit 1. Juli 2025 dazu verpflichtet die eEB entgegenzunehmen. Sie soll die bereits vorhandene Bescheinigung in Papierform, welche von Krankenkassen in bestimmten Fällen ausgestellt werden kann, langfristig ersetzten. Praxen sind aber weiterhin verpflichtet auch die Papierform anzunehmen.
Damit das elektronische Verfahren genutzt werden kann, muss das eingesetzte Praxisverwaltungssystem (PVS) die entsprechende technische Anbindung via KIM unterstützen. Zudem ist sicherzustellen, dass die KIM-Adresse der Praxis dem Patienten in geeigneter Weise übermittelt wird, um die Kommunikation datenschutzkonform und technisch korrekt zwischen der jeweiligen Krankenkasse und der behandelnden Praxis zu ermöglichen.
Der Abruf erfolgt in der Regel durch den Patienten über die zugehörige Applikation (App) der Krankenkasse. In dieser wird die KIM-Adresse der Praxis eingegeben oder mittels Kamera des Patientensmartphone ein QR-Code der die KIM-Adresse enthält importiert. Anschließend wird die Anfrage an die Krankenkasse gesendet. Ist es dem Patienten nicht möglich die App zu nutzen, kann die Praxis über eine KIM-Nachricht an die Krankenkasse des Patienten die Ersatzbescheinigung auf freiwilliger Basis für Ihn beantragen.
In beiden Fällen erfolgt die Zustellung der eEB innerhalb weniger Minuten an das KIM-Postfach der Praxis und kann von dort direkt in das Praxisverwaltungssystem (PVS) übernommen werden.
Im Rahmen der Quartalsabrechnung sind dafür keine gesonderten Unterlagen in der KV Sachsen einzureichen.
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