Gemäß § 10 Abs. 3 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer (BO) besteht für ärztliche Aufzeichnungen eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht (z.B. Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen bzw. Röntgenuntersuchungen).

Auch bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe besteht die Pflicht zur Aufbewahrung ärztlicher Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde (§ 10 Abs. 4 BO) entsprechend den festgelegten Fristen.

Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträger oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern (§ 10 Abs. 5 BO).

Bei in der Praxis eingescannten Überweisungsscheinen ist eine Aufbewahrung dieser Scheine in Papierform nicht notwendig, vorausgesetzt die eingescannten Scheine können bei einer evtl. Anforderung für besondere Prüfungen ausgedruckt werden.

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Ressort Vertragsärztliche Versorgung