Das Programm regelt eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für schwer psychisch kranke Erwachsene mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Im Mittelpunkt stehen regionale Versorgungsverbünde, in denen sich Ärzte und Psychotherapeuten zusammenschließen und zum Beispiel in Fallkonferenzen die Behandlung besprechen und je nach Bedarf anpassen. Das Versorgungsprogramm ist 2022 gestartet und zum 10.12.2025 umstrukturiert und verbessert worden, mit dem Ziel, bestehende Hürden bei der Gründung von Netzverbünden abzubauen.

Der Netzverbund

Für eine zeitnahe und aufeinander abgestimmte Versorgung schwer psychisch kranker Erwachsener können sich Ärzte der Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie und Psychosomatik sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu regionalen Netzverbünden zusammenschließen und unter anderem mit Krankenhäusern, mit der häuslichen psychiatrischen Pflege sowie anderen Gesundheitsberufen wie Sozio- und Ergotherapien kooperieren.

Innerhalb des Netzverbundes übernehmen Bezugs- und Koordinationspersonen besondere Aufgaben. 

Der Netzverbund ist ein Zusammenschluss von mindestens sechs Fachärzten und Psychotherapeuten einer Region.

Der Netzverbund besteht aus:

1. mindestens zwei Fachärzten für:

  • Psychiatrie und Psychotherapie und/oder

  • Psychosomatische Medizin und Psychotherapie und/oder

  • Nervenheilkunde oder Neurologie und Psychiatrie

2. mindestens zwei ärztlichen und Psychologischen Psychotherapeuten oder Fachpsychotherapeuten für Erwachsene

3. Fachärzten für Neurologie

Mindestens ein Facharzt nach Nummer 1 muss über einen vollen Versorgungsauftragt verfügen und ein Psychotherapeut nach Nummer 2 über mindestens einen halben Versorgungsauftrag. Für die anderen Netzverbundmitglieder sind Versorgungsaufträge im Umfang von mindestens einem halben Versorgungsauftrag zulässig.

Kooperation mit anderen Gesundheitseinrichtungen

Eine Kooperation mit anderen Leistungserbringern des Gesundheitswesens, wie beispielsweise Ergotherapeuten, Soziotherapeuten und/oder Leistungserbringern der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege sowie mit einem Krankenhaus, welches eine psychiatrische oder psychosomatische Einrichtung für Erwachsene vorhält, ist für den Netzverbund nach dieser Richtlinie essenziell.

Grundsätzlich ist eine Kooperation mit einem Krankenhaus mit psychiatrischen oder psychosomatischen Einrichtungen für Erwachsene in der Region des Netzverbundes erforderlich. Eine Kooperation mit einem Krankenhaus, welches für die regionale psychiatrische Pflichtversorgung zuständig ist, ist anzustreben. Wenn nachweislich kein Krankenhaus in der Region gefunden werden kann, das für eine Zusammenarbeit bereitsteht, kann der Netzverbund dennoch eine Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung, befristet auf zwei Jahre erhalten. In diesem Fall ist der Netzverbund verpflichtet, ein Konzept zur jederzeitigen Krisenbetreuung der Patienten gemäß Richlinie der G-BA vorzulegen.

Die Netzverbünde benötigen eine Genehmigung der KV, um die Leistungen der Komplexversorgung (Abschnitt 37.5 EBM) abrechnen zu können. 
Ein Antragsformular unterstützt Sie beim Abgleich der Genehmigungsvoraussetzungen und wird zeitnah im rechten Seitenbereich bereitgestellt.

Zentraler Ansprechpartner für die Patienten in dem Programm sind die Bezugsärzte und Bezugspsychotherapeuten des Netzverbundes. Sie koordinieren die Therapie in enger Abstimmung mit den anderen beteiligten Gesundheitsberufen auf Basis eines patientenindividuellen Behandlungsplans.

Neben der Erstellung, Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtbehandlungsplans zählen zu ihren Aufgaben, Fallbesprechungen zu initiieren, Therapieanpassungen vorzunehmen oder abzustimmen sowie die Veranlassung weiterer Behandlungen (ambulant/stationär).

Anforderungen an einen Bezugsarzt/-psychotherapeuten:

  • Mitglied eines Netzverbundes

  • Zugehörigkeit zu einer der folgenden Fachgruppen:

    • Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie,

    • Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,

    • Fachärzte für Nervenheilkunde oder Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie,

    • Ärztliche oder Psychologische Psychotherapeuten oder Fachpsychotherapeuten

  • mind. halber Versorgungsauftrag bzw. entsprechende Anstellungsgenehmigung in diesem Umfang

  • stellt eine telefonische Erreichbarkeit an mindestens vier Tagen pro Woche von jeweils mindestens 50 Minuten sicher (auch möglich über die benannte koordinierende Person, welche am Gesamtbehandlungsplan beteiligt ist)

Die koordinierende Person vereinbart beispielsweise Behandlungstermine, besucht die Betroffenen im häuslichen Umfeld und leitet gegebenenfalls weitere Leistungen und Hilfen in die Wege. Die Delegation der Aufgaben an die nichtärztliche koordinierende Person erfolgt durch den Bezugsarzt oder Bezugspsychotherapeuten.

Leistungserbringer ausfolgenden Berufsgruppen können die Aufgaben einer nichtärztlichen koordinierenden Person übernehmen:

Soziotherapeut, Ergotherapeut, psychiatrische häusliche Krankenpfleger, MedizinischeFachangestellte, Sozialarbeiter, Sozialpädagoge, Pflegefachkraft, Psychologe

Weitere Voraussetzung ist eine fachspezifische Zusatzqualifikation, die Kenntnisse im Umgang mit psychischen Störungen belegt, oder eine zweijährige Berufserfahrung (inklusive Ausbildungszeiten) in der Versorgung von Patienten mit psychischen Erkrankungen.

Zudem soll bei der Auswahl darauf geachtet werden, dass die koordinierende Person der Patientin oder dem Patienten vertraut ist.

Die Gebührenordnungspositionen (GOP) zur Abrechnung der Leistungen sind im Abschnitt 37.5 des EBM hinterlegt. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

GOPBeschreibungBewertungAnmerkungen
37500Eingangssprechstunde

30,07 €

236 Punkte

  • je vollendete 15 Minuten
  • höchstens 4× im Krankheitsfall
37510Differentialdiagnostische Abklärung

29,43 €

231 Punkte

  • je vollendete 15 Minuten
  • höchstens 4× im Krankheitsfall
  • kann nur berechnet werden, wenn im aktuellen oder in dem Quartal, das der Berechnung unmittelbar vorausgeht, die GOP 37500 abgerechnet wurde
Die GOP 37510 kann ausschließlich von Fachärztinnen und Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Nervenheilkunde sowie Neurologie und Psychiatrie berechnet werden
37520*Erstellen eines Gesamtbehandlungsplans

57,08 €

448 Punkte

  • 1× im Krankheitsfall
  • kann nur berechnet werden, wenn im aktuellen oder in dem Quartal, das der Berechnung unmittelbar vorausgeht, die GOP 37500 abgerechnet wurde
37525*Zusatzpauschale für Leistungen des Bezugsarztes oder des Bezugspsychotherapeuten

57,33 €

450 Punkte

  • 1× im Behandlungsfall
37530*Koordination der Versorgung durch eine nichtärztliche Person

73,51 €

577 Punkte

  • 1× im Behandlungsfall
37535*Aufsuchen eines Patienten im häuslichen Umfeld durch eine nichtärztliche Person

21,15 €

166 Punkte

  • je Sitzung
  • höchstens 3× im Behandlungsfall
37550Fallbesprechung

16,31 €

128 Punkte

  • je vollendete 10 Minuten
  • höchstens 4× im Behandlungsfall
  • auch telefonisch oder im Rahmen einer Videokonferenz (gemäß Vorgaben zur Videosprechstunde) möglich
  • bei Videosprechstunde ist die GOP 01450 durch die initiierende Person zusätzlich berechnungsfähig
37551*Zuschlag zur GOP 37550 bei Teilnahme eines oder mehrerer nichtärztlicher/nichtpsychotherapeutischer Teilnehmer nach § 3 Abs. 3 und 5 KSVPsych-RL

16,31 €

128 Punkte

  • je vollendete 10 Minuten
  • höchstens 4× im Behandlungsfall
37570*Zusatzpauschale für zusätzliche Organisations- und Managementaufgaben sowie technische Aufwände im Rahmen eines Netzverbundes

25,48 €

200 Punkte

  • 1× im Behandlungsfall

*Die GOP mit einem (*) können ausschließlich durch die Bezugsärzte und Bezugspsychotherapeuten abgerechnet werden.

Netzverbünde in Sachsen

Netzverbund Südsachsen