Die ambulante Komplexversorgung schwer psychisch kranker Kinder und Jugendlicher (KJ-KSVPsych-RL) wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss verabschiedet und wird ab dem 1. April 2025 umgesetzt.
Das Programm soll betroffenen Kindern und Jugendlichen mit schweren psychischen Erkrankungen helfen, selbstständig und stabil zu leben. Dazu werden sie von einem multiprofessionellen Team engmaschig betreut.
Nachdem für Erwachsene mit schweren psychischen Erkrankungen bereits seit Oktober 2022 ein Versorgungsprogramm besteht, ist es nun das Ziel, ein vergleichbares Angebot für Kinder und Jugendliche aufzubauen. Es soll eine bessere Koordination von verschiedenen Berufsgruppen gewährleisten, damit neben der medizinischen Behandlung auch psychiatrische und psychotherapeutische Belange abgedeckt sind und die Versorgung damit effektiver wird.
Multiprofessionelles Team
Um die Kinder und Jugendlichen und ihre Angehörigen in den verschiedenen Lebensbereichen – sei es in der Schule, in einem Wohnheim oder in der Familie – zu unterstützen, wird patientenindividuell ein multiprofessionelles Team gebildet.
Das sogenannte Zentrale Team besteht aus mindestens einem Arzt, einem Psychotherapeuten und einer koordinierenden Person. Gemäß eines fachärztlichen und psychotherapeutischen Vier-Augen-Prinzips arbeiten die Leistungserbringer verbindlich zusammen.
Hinweis:
Um an der Versorgung teilnehmen zu können, muss jeder teilnahmeberechtige Facharzt bzw. Psychotherapeut des zentralen Teams, eine Teilnahmeerklärung bei der KV Sachsen einreichen.
Zu Beginn der Behandlung wird gemeinsam ein Gesamtbehandlungsplan für die Patientin oder den Patienten erstellt.
In regelmäßigen Abständen tauscht sich das zentrale Team patientenbezogen aus.
Eine Person innerhalb des zentralen Teams übernimmt die Funktion des Bezugsarzt bzw. Bezugspsychotherapeut. Sie verantwortet die Koordination und die Abstimmung der Behandlung, delegiert Aufgaben an den Koordinator und kümmert sich um eine stabile Beziehung zwischen Arzt beziehungsweise Psychotherapeut und Patient.
Bei Bedarf können die Mitglieder des Zentralen Teams im „Erweiterten Team“ Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, Sozialarbeiter, Kita-Erzieher, Lehrer und viele weitere Akteure wie bspw. Ergotherapeuten in die Behandlung einbeziehen.
Folgende Leistungserbringer des SGB V können einbezogen werden:
Krankenhäuser gemäß § 108 SGB V mit einer Kinder- und Jugendpsychiatrischen Einrichtung und mit einer Psychiatrischen Institutsambulanz nach § 118 SGB V
Leistungserbringer für Ergotherapie, Physiotherapie oder Stimm-, Sprech-, Sprach- oder Schlucktherapie (Zulassung nach § 124 SGB V)
Leistungserbringer für psychiatrische häusliche Krankenpflege mit einer Zulassung nach § 132a SGB V
Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin und
im Rahmen der Transition: Leistungserbringer für Soziotherapie mit einer Zulassung nach § 132b SGB V
Eine Zusammenarbeit mit folgenden Akteuren außerhalb des SGB V wird angestrebt:
Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste und, soweit vorhanden, Krisendienste
Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
Leistungserbringer zur Teilhabe am Arbeitsleben
Jugendämter
Öffentlicher Gesundheitsdienst
Einrichtungen der Jugendhilfe
Bildungseinrichtungen wie Schulen und Kindertagessstätten
Schulpsychologische Dienste und Beratungsstellen
zugelassene vollstationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste, die einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI abgeschlossen haben
Psychosoziale Beratungsstellen und Suchtberatungsstellen
Trauma Ambulanzen nach § 31 SGB XIV
Selbsthilfeorganisationen für Menschen mit einer psychischen Erkrankung oder deren Angehörige
Psychosoziale Einrichtungen zur psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung von Geflüchteten
Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 SGB V mit Leistungsangeboten für Kinder und Jugendliche mit einer psychischen oder psychosomatischen Erkrankung
Die Koordination der Versorgung des Patienten wird durch eine nichtärztliche koordinierende Person übernommen.
Die Koordinationsaufgaben werden entsprechend den berufsrechtlichen Vorgaben und dem patientenindividuellen Bedarf durch den Bezugsarzt oder den Bezugspsychotherapeuten übertragen. Hierzu gehören z. B. folgende Aufgaben:
Unterstützt Patienten bei der Einhaltung des Behandlungsplans (Koordination der Versorgung)
Kommunikation mit Angehörigen, Organisation von Terminvereinbarungen
Entlastet die beteiligten Gesundheitsberufe organisatorisch, etc.
Diese Berufsgruppen können die Koordinationsfunktion ausüben:
Soziotherapeut/-in, Ergotherapeut/-in, Physiotherapeut/-in, psychiatrische/-r häusliche/-r Krankenpfleger/-in, Medizinische/-r Fachangestellte/-r, Sozialarbeiter/-in, Sozialpädagoge/-in, Pflegefachkraft, Psychologe/-in, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapeut/-in, bzw. Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/-in, Logopäde/-in, Heilpädagoge/-in, Heilerziehungspfleger/-in
Voraussetzung ist eine fachspezifische Zusatzqualifikation, die Kenntnisse im Umgang mit psychischen Störungen bei Kindern und Jugendlichen belegt, oder eine zweijährige Berufserfahrung (inklusive Ausbildungszeiten) in der Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit psychischen Erkrankungen.
Zur Abrechnung der Leistungen nach der KJ-KSVPsych-Richtlinie benötigen die teilnahmeberechtigten Fachgruppen eine Genehmigung der KV. Ein Antragsformular ist unter Dokumente bereitgestellt.
Teilnahmeberechtigte Fachgruppen:
Fachärzt/-innen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut/-innen und Fach-Psychotherapeut/-innen für Kinder und Jugendliche
Fachärzt/-innen für Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens zweijähriger Weiterbildung in Kinderund Jugendpsychiatrie
Fachärzt/-innen für Nervenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie mit mindestens zweijähriger Weiterbildung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie
Fachärzt/-innen für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung
Psychologische Psychotherapeut/-innen mit fachlicher Befähigung zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen (nach § 4 Abs. 2 u. 4, Psychotherapie-Vereinbarung)
Ärztliche Psychotherapeuten mit fachlicher Befähigung zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen (nach § 3 Abs. 2 u. 4 Psychotherapie-Verordnung)
Weitere Voraussetzungen:
Das Zentrale Team muss mindestens 4 Tage pro Woche jeweils mindestens 50 Minuten telefonisch erreichbar sein
Die ambulante Komplexversorgung schwer psychisch kranker Kinder und Jugendlicher wurde zum 1. April 2025 in den EBM aufgenommen. Die Rechtsgrundlage für die Versorgung bildet die KJ-KSVPsych-Richtlinie.
Zur Abbildung der Vergütung wurden mehrere neue extrabudgetäre Gebührenordnungspositio-nen (GOP) in den neuen Abschnitt 37.6 im Kapitel 37 EBM aufgenommen:
| GOP | Beschreibung | Bewertung | Anmerkungen |
|---|---|---|---|
| 37600 | Eingangssprechstunde | 29,25 Euro / 236 Punkte |
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| 37610 | Differenzialdiagnostische Abklärung | 28,63 Euro / 231 Punkte |
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| 37620 | Erstellen eines Gesamtbehandlungsplans | 55,52 Euro / 448 Punkte 37620T: |
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| 37625 | Zusatzpauschale für Leistungen des Bezugsarztes oder des Bezugspsychotherapeuten | 55,77 Euro / 450 Punkte 37625T: |
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| 37626 | Zuschlag im Zusammenhang mit der GOP 37625 für Leistungen
| 28,75 Euro / 232 Punkte |
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| 37630 | Koordination der Versorgung durch eine nichtärztliche Person | 71,51 Euro / 577 Punkte 37630T:
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| 37635 | Aufsuchen eines Patienten im häuslichen Umfeld durch eine
| 20,57 Euro / 166 Punkte |
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| 37650 | Patientenorientierte Fallbesprechung | 15,86 Euro / 128 Punkte |
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| 37651 | Zuschlag zur GOP 37650 bei nichtärztlichen / nichtpsychotherapeutischen Teilnehmern | 15,86 Euro / 128 Punkte |
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| 37655 | Teilnahme an einer Hilfekonferenz | 15,86 Euro / 128 Punkte |
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| 37656 | Zuschlag zur GOP 37655 bei nichtärztlichen / nichtpsychotherapeutischen Teilnehmern | 15,86 Euro / 128 Punkte |
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Weitere Hinweise zur Abrechnung:
Die GOP 37650 und 37655 können auch berechnet werden, wenn die Fall- bzw. Hilfe-konferenz telefonisch oder per Video stattfindet. Der Arzt oder Psychotherapeut, der eine Videofallkonferenz initiiert, kann zusätzlich den Technikzuschlag für Videosprechstunden (GOP 01450) abrechnen.
Besuche (GOP 01410 bis 01413 und 01415) und psychotherapeutische Gespräche (GOP 22220 und 23220), die im Zusammenhang mit der Komplexversorgung gem. Abschnitt 37.6 EBM erfolgen, sind in der Abrechnung zu kennzeichnen:
- Suffix „L“ bei Besuchsleistungen (z.B. 01410L)
- Suffix „L“ bei Gesprächen gemäß GOP 22220 und 23220
- Suffix „W“ bei Gesprächen gemäß GOP 22220 und 23220, wenn diese per Video erbracht werdenDie psychotherapeutischen Gespräche sind im Zusammenhang mit Leistungen des Ab-schnitts 37.6 häufiger berechnungsfähig – bis zu 25-mal statt bis zu 15-mal im Behand-lungsfall, davon bis zu 5-mal auch mit relevanten Bezugspersonen ohne Anwesenheit des Patienten. Ab dem 16. Gespräch erfolgt die Vergütung zunächst extrabudgetär.
Kontaktdaten
Ressort Vertragsärztliche Versorgung
Fachbereich Versorgungsprojekte
0351 8290-72410 versorgungsprojekte@kvsachsen.de versorgungsprojekte@kvsachsen.de
Dokumente
Teilnahmeerklärung an der ambulanten Komplexversorgung für Kinder und Jugendliche
Infografik-Ambulante Komplexversorgung bei Kindern und Jugendlichen
Behandlungsablauf – Komplexversorgung für Kinder und Jugendliche