Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM

  • GOP 34370 EBM - CT-Koronarangiographie

  • GOP 34371 EBM – Interdisziplinäre Fallkonferenz nach erfolgter CT-Koronarangiographie


Antragsberechtigt

Antragsberechtigt sind niedergelassene, ermächtigte, angestellte Fachärzte, Sicherstellungsassistenten und Vertreter.


Voraussetzungen

Allgemeine Nachweise:

  • von der Ärztekammer ausgestellte Fachkunde im Strahlenschutz für Computertomographie

  • ggf. Aktualisierung der Fachkunde (falls Fachkunde älter als 5 Jahre ist)

Spezifische Nachweise – Untersuchungszahlen:

  • Eidesstattliche Erklärung des Leistungserbringers, dass vor dem 01.01.2025 mindestens 150 CCTA selbständig befundet und mindestens 50 CCTA selbständig durchgeführt wurden

    oder:

  • Q2-Zertifikat der Deutschen Röntgengesellschaft e.V. (DRG) und der Arbeitsgemeinschaft Herz- und Gefäßdiagnostik in der DRG

    oder:

  • Bestätigung über die Befundung von mindestens 150 CCTA und die Durchführung von mindestens 50 CCTA jeweils unter Anleitung. Die Bestätigung muss durch einen Arzt ausgestellt sein, welcher nachweislich über ein Q2-Zertifikat der Deutschen Röntgengesellschaft e.V. (DRG) und der Arbeitsgemeinschaft Herz- und Gefäßdiagnostik in der DRG verfügt.

  • Anzeigebestätigung der Landesdirektion Sachsen nach § 19 Abs. 1 StrlSchG

  • Wenn keine Anzeigenbestätigung der Landesdirektion Sachsen vorliegt, kann der Nachweis der apparativen Anforderungen erfolgen durch die Vorlage
    o    Kopie der Anzeige (§ 19 StrlSchG)
    o    Erklärung, dass eine Untersagen des Betriebs nicht innterhalb der Frist nach § 20 StrlSchG erfolgt ist

  • Sachverständigen-Prüfbericht mit Angabe der Detektorzeilen (mindestens 64) oder Gerätemeldebogen einschl. Gewährleistungserklärung


Hinweise

Bei der Indikationsstellung ist zu beachten: Die Ausführung und Abrechnung einer CCTA ist nur bei Verdacht auf eine chronische KHK mit einer Vortestwahrscheinlichkeit von mindestens 15 Prozent zulässig oder wenn die Durchführung der CCTA im Zusammenhang mit einem bereits geplanten operativen Eingriff am Herzen unabhängig von der Feststellung oder Behandlung einer cKHK zum Ausschluss cKHK medizinisch notwendig ist. Die Vortestwahrscheinlichkeit (Ergebnis und Art der Ermittlung) sowie weitere Befunde im Rahmen der Vordiagnostik (z. B. Laborergebnisse) müssen vor Ausführung der CCTA vorliegen.

Die Regelungen und Inhalte gemäß der Nr. 42 der Anlage I der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses sind einzuhalten.

Die KV Sachsen erteilt auf der Grundlage der Übergangsregelung gemäß Nr. 2 der Protokollnotizen im Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses* die Genehmigung zunächst befristet bis zum Inkrafttreten der geänderten Qualitätssicherungsvereinbarung Strahlendiagnostik und -therapie.

*Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V in seiner 83. Sitzung am 11.12.2024


Dokumentationsvorgaben

Das diagnostische Ergebnis der CCTA hat basierend auf den Kriterien zum Diameter-Stenosegrad von mindestens 50 % in mindestens einer Koronararterie zum Ausschluss oder zur Bestätigung einer obstruktiven KHK eine Diagno-sestellung sowie eine begründete Therapieempfehlung oder eine Empfehlung zur weiteren Abklärung unter Berücksichtigung des Stenosegrades der Koronararterien zu enthalten.

Bei der weiteren Abklärung nach erfolgter CCTA ist zu berücksichtigen, dass eine invasive Koronarangiografie (ICA) nur veranlasst oder durchgeführt werden soll

  • bei Verdacht auf Vorliegen einer stenosierenden KHK, deren Symptomatik trotz optimaler konservativer Therapie persistiert und bei der die Entscheidung für eine Revaskularisierung bereits getroffen wurde,

  • bei fehlender Auswertbarkeit der CCTA-Ergebnisse aufgrund der vorgefundenen Befundlage (zum Beispiel zu hoher Verkalkungsgrad) und vorliegenden Kontraindikationen für die Durchführung einer funktionellen Diagnostik

  • oder bei einer akuten klinischen kardialen Symptomverschlechterung, die auf das Vorliegen eines akuten Koronarsyndroms (AKS) hinweist.



Grundsätzliche Einschränkungen

  • Keine rückwirkende Genehmigung möglich

  • Genehmigung nur für gebietsbezogene Leistungen

  • Genehmigung nur für Fachärzte