Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM
GOP 34370 EBM - CT-Koronarangiographie
GOP 34371 EBM – Interdisziplinäre Fallkonferenz nach erfolgter CT-Koronarangiographie
Antragsberechtigt
Antragsberechtigt sind niedergelassene, ermächtigte, angestellte Fachärzte, Sicherstellungsassistenten und Vertreter.
Voraussetzungen
Allgemeine Nachweise:
von der Ärztekammer ausgestellte Fachkunde im Strahlenschutz für Computertomographie
ggf. Aktualisierung der Fachkunde (falls Fachkunde älter als 5 Jahre ist)
Spezifische Nachweise – Untersuchungszahlen:
Eidesstattliche Erklärung des Leistungserbringers, dass vor dem 01.01.2025 mindestens 150 CCTA selbständig befundet und mindestens 50 CCTA selbständig durchgeführt wurden
oder:Q2-Zertifikat der Deutschen Röntgengesellschaft e.V. (DRG) und der Arbeitsgemeinschaft Herz- und Gefäßdiagnostik in der DRG
oder:Bestätigung über die Befundung von mindestens 150 CCTA und die Durchführung von mindestens 50 CCTA jeweils unter Anleitung. Die Bestätigung muss durch einen Arzt ausgestellt sein, welcher nachweislich über ein Q2-Zertifikat der Deutschen Röntgengesellschaft e.V. (DRG) und der Arbeitsgemeinschaft Herz- und Gefäßdiagnostik in der DRG verfügt.
Anzeigebestätigung der Landesdirektion Sachsen nach § 19 Abs. 1 StrlSchG
Wenn keine Anzeigenbestätigung der Landesdirektion Sachsen vorliegt, kann der Nachweis der apparativen Anforderungen erfolgen durch die Vorlage
o Kopie der Anzeige (§ 19 StrlSchG)
o Erklärung, dass eine Untersagen des Betriebs nicht innterhalb der Frist nach § 20 StrlSchG erfolgt istSachverständigen-Prüfbericht mit Angabe der Detektorzeilen (mindestens 64) oder Gerätemeldebogen einschl. Gewährleistungserklärung
Hinweise
Bei der Indikationsstellung ist zu beachten: Die Ausführung und Abrechnung einer CCTA ist nur bei Verdacht auf eine chronische KHK mit einer Vortestwahrscheinlichkeit von mindestens 15 Prozent zulässig oder wenn die Durchführung der CCTA im Zusammenhang mit einem bereits geplanten operativen Eingriff am Herzen unabhängig von der Feststellung oder Behandlung einer cKHK zum Ausschluss cKHK medizinisch notwendig ist. Die Vortestwahrscheinlichkeit (Ergebnis und Art der Ermittlung) sowie weitere Befunde im Rahmen der Vordiagnostik (z. B. Laborergebnisse) müssen vor Ausführung der CCTA vorliegen.
Die Regelungen und Inhalte gemäß der Nr. 42 der Anlage I der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses sind einzuhalten.
Die KV Sachsen erteilt auf der Grundlage der Übergangsregelung gemäß Nr. 2 der Protokollnotizen im Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses* die Genehmigung zunächst befristet bis zum Inkrafttreten der geänderten Qualitätssicherungsvereinbarung Strahlendiagnostik und -therapie.
*Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V in seiner 83. Sitzung am 11.12.2024
Dokumentationsvorgaben
Das diagnostische Ergebnis der CCTA hat basierend auf den Kriterien zum Diameter-Stenosegrad von mindestens 50 % in mindestens einer Koronararterie zum Ausschluss oder zur Bestätigung einer obstruktiven KHK eine Diagno-sestellung sowie eine begründete Therapieempfehlung oder eine Empfehlung zur weiteren Abklärung unter Berücksichtigung des Stenosegrades der Koronararterien zu enthalten.
Bei der weiteren Abklärung nach erfolgter CCTA ist zu berücksichtigen, dass eine invasive Koronarangiografie (ICA) nur veranlasst oder durchgeführt werden soll
bei Verdacht auf Vorliegen einer stenosierenden KHK, deren Symptomatik trotz optimaler konservativer Therapie persistiert und bei der die Entscheidung für eine Revaskularisierung bereits getroffen wurde,
bei fehlender Auswertbarkeit der CCTA-Ergebnisse aufgrund der vorgefundenen Befundlage (zum Beispiel zu hoher Verkalkungsgrad) und vorliegenden Kontraindikationen für die Durchführung einer funktionellen Diagnostik
oder bei einer akuten klinischen kardialen Symptomverschlechterung, die auf das Vorliegen eines akuten Koronarsyndroms (AKS) hinweist.
Grundsätzliche Einschränkungen
Keine rückwirkende Genehmigung möglich
Genehmigung nur für gebietsbezogene Leistungen
Genehmigung nur für Fachärzte
Ihre Ansprechpartner
Team Bildgebende Diagnostik
Ressort Qualität 116/117 / Qualitätssicherung
0351 8290-6544 bildgebende-diagnostik@kvsachsen.de bildgebende-diagnostik@kvsachsen.de
Postadresse:
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Postfach 24 11 52
04331 Leipzig