Abrechnungsfähige Leistungen

siehe FAQ-Liste unter Dokumente bzw. Vertrag oder Abrechnungshinweise der KV Sachsen


Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Kinder- und Jugendärzte sowie alle hausärztlich zugelassenen Haus- und Fachärzte.


Voraussetzungen

Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin sind ohne weitere Qualifikationsvoraussetzungen zur Teilnahme an den Verträgen berechtigt.

Zusätzlich sind zugelassene Fachärzte, die den Nachweis über eine abgeschlossene Weiterbildung in Kinder- und Jugendmedizin erbringen, zur Teilnahme an diesem Vertrag berechtigt (Nachweis ist der KV vorzulegen).

Fachärzte, die gemäß § 73 Abs. 1a SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen:

 J2

  • aktueller Nachweis von Fortbildungen im Umfang von mindestens 6 Punkten auf dem Gebiet der Jugendmedizin

U10/U11

  • Durchführung von mindestens 30 Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern nach den Richtlinien pro Quartal innerhalb der letzten vier Abrechnungsquartale oder

  • die Teilnahme wird aufgrund von lokalen Sicherstellungsproblemen beantragt (Voraussetzung ist die Zustimmung der Vertragspartner)


Dokumentationsvorgaben

Die Untersuchung ist im Untersuchungsheft des BVKJ zu dokumentieren.

Den Bestellschein des Gesundheits-Checkheftes finden Sie jeweils unter den entsprechenden Vertragsunterlagen


Hinweise

Zwischen der KV Sachsen und folgenden Krankenkassen bestehen Verträge zur Früherkennung bei Kindern und Jugendlichen U10 / U11 / J2:

Knappschaft – separater Antrag auf Teilnahme notwendig

Techniker Krankenkasse – separater Antrag auf Teilnahme notwendig

AOK PLUS – kein separater Antrag auf Teilnahme notwendig

► Die Teilnahmeerklärungen für die Versicherten finden Sie jeweils unter den entsprechenden Vertragsunterlagen


Laufende Qualitätssicherung

Spezifische Fortbildungen:

Zur Aufrechterhaltung der Teilnahme an dem Vertrag zur Durchführung der Früherkennungsuntersuchung J2 müssen gegenüber der KV Sachsen, sofern die Teilnahme nach § 5 Abs. 2 (Knappschaft) und § 5 Abs. 3 (TK) des Vertrages
durch hausärztlich zugelassene Haus- und Fachärzte erfolgt, jährlich Fortbildungen im Umfang von mindestens 6 Fortbildungspunkten auf dem Gebiet der Jugendmedizin nachgewiesen werden.


Grundsätzliche Einschränkungen

Die Ausführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.