Abrechnungsfähige Leistungen
siehe FAQ-Liste unter Dokumente bzw. Vertrag oder Abrechnungshinweise der KV Sachsen
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Kinder- und Jugendärzte sowie alle hausärztlich zugelassenen Haus- und Fachärzte.
Voraussetzungen
Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin sind ohne weitere Qualifikationsvoraussetzungen zur Teilnahme an den Verträgen berechtigt.
Zusätzlich sind zugelassene Fachärzte, die den Nachweis über eine abgeschlossene Weiterbildung in Kinder- und Jugendmedizin erbringen, zur Teilnahme an diesem Vertrag berechtigt (Nachweis ist der KV vorzulegen).
Fachärzte, die gemäß § 73 Abs. 1a SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen:
J2
aktueller Nachweis von Fortbildungen im Umfang von mindestens 6 Punkten auf dem Gebiet der Jugendmedizin
U10/U11
Durchführung von mindestens 30 Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern nach den Richtlinien pro Quartal innerhalb der letzten vier Abrechnungsquartale oder
die Teilnahme wird aufgrund von lokalen Sicherstellungsproblemen beantragt (Voraussetzung ist die Zustimmung der Vertragspartner)
Dokumentationsvorgaben
Die Untersuchung ist im Untersuchungsheft des BVKJ zu dokumentieren.
Den Bestellschein des Gesundheits-Checkheftes finden Sie jeweils unter den entsprechenden Vertragsunterlagen
Hinweise
Zwischen der KV Sachsen und folgenden Krankenkassen bestehen Verträge zur Früherkennung bei Kindern und Jugendlichen U10 / U11 / J2:
Knappschaft – separater Antrag auf Teilnahme notwendig
Techniker Krankenkasse – separater Antrag auf Teilnahme notwendig
AOK PLUS – kein separater Antrag auf Teilnahme notwendig
► Die Teilnahmeerklärungen für die Versicherten finden Sie jeweils unter den entsprechenden Vertragsunterlagen
Laufende Qualitätssicherung
Spezifische Fortbildungen:
Zur Aufrechterhaltung der Teilnahme an dem Vertrag zur Durchführung der Früherkennungsuntersuchung J2 müssen gegenüber der KV Sachsen, sofern die Teilnahme nach § 5 Abs. 2 (Knappschaft) und § 5 Abs. 3 (TK) des Vertrages
durch hausärztlich zugelassene Haus- und Fachärzte erfolgt, jährlich Fortbildungen im Umfang von mindestens 6 Fortbildungspunkten auf dem Gebiet der Jugendmedizin nachgewiesen werden.
Grundsätzliche Einschränkungen
Die Ausführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.
Ihre Ansprechpartner
Team sonstige Verträge/sonstige QSV
Postadresse:
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Postfach 24 11 52
04331 Leipzig
Krebsregister Sachsen
Bitte beachten Sie den folgenden Link für Meldungen an das Klinische Krebsregister Sachsen: