Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM

  • GOP 01871 EBM – Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs

  • GOP 01872 EBM – Niedrigdosis-Computertomographie zur Befundkontrolle innerhalb von 12 Monaten

  • GOP 01878 EBM – Veranlassung der konsiliarischen Zweitbefundung

  • GOP 01879 EBM – Konsiliarische Zweitbefundung

  • GOP 01880 EBM – Beratung des Versicherten bei einem abklärungsbedürftigem Befund

  • GOP 01881 EBM – Teilnahme an einer Konsensuskonferenz

Die Gebührenordnungspositionen 01875 EBM (Erstellung eines Berichts gemäß Abschnitt D. III. der KFE-RiLi) und 01876 EBM (Erstberatung gemäß Abschnitt D. III. der KFE-RiLi) sind ausschließlich von Fachärzten für Allgemeinmedizin, Fachärzten für Innere und Allgemeinmedizin sowie Fachärzten für Innere Medizin berechnungsfähig. Dafür muss ein Nachweis über den Erwerb von Wissen im Bereich der Lungenkrebsfrüherkennung bei der KV Sachsen eingereicht werden.


Antragsberechtigt

Antragsberechtigt sind Fachärzte für Radiologie als niedergelassene, ermächtigte und angestellte Ärzte sowie Sicherstellungsassistenten und Vertreter.


Voraussetzungen

Allgemeine Nachweise:

  • von der Ärztekammer ausgestellte Fachkunde im Strahlenschutz für Computertomographie

  • ggf. Aktualisierung der Fachkunde (falls Fachkunde älter als 5 Jahre ist)

Spezifische Nachweise – Untersuchungszahlen und Forbildungsnachweise:

  • Q2-Zertifikat der AG Thoraxdiagnostik der Deutschen Röntgengesellschaft e. V. (DRG) über die Zusatzqualifikation „Lungenkrebsfrüherkennung mit Niedrigdosis-Computertomographie (Q2)“

ODER

  • Zeugnis über die selbständige Befundung und Dokumentation von mindestens 200 Thorax-CTs im Jahr vor der Antragstellung

UND

  • Nachweis einer gemäß den Vorgaben der Bundesärztekammer durchgeführten Fortbildung, welche von der zuständigen Landesärztekammer anerkannt ist, zum Erwerb von Wissen in der Lungenkrebsfrüherkennung

  • für Erstbefunder: Kooperation mit mindestens einem Zweitbefunder, welcher in einer auf die Untersuchung und Behandlung von Lungenkrebs spezialisierten Einrichtung tätig ist und an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt

  • für Zweitbefunder: Tätigkeit an einer Einrichtung gemäß § 43 Abs. 4 der KFE-RL

  • Anzeigenbestätigung der Landesdirektion Sachsen nach § 19 Abs. 1 StrlSchG

  • wenn keine Anzeigenbestätigung der Landesdirektion Sachsen vorliegt, kann der Nachweis der apparativen Anforderungen erfolgen durch die Vorlage

    • Kopie der Anzeige (§ 19 StrlSchG)

    • Erklärung, dass eine Untersagen des Betriebs nicht innterhalb der Frist nach § 20 StrlSchG erfolgt ist

  • der Computertomograph, der Befundarbeitsplatz und die Software zur computerassistierten Detektion müssen den Anforderungen der Anlage zur Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung entsprechen


Hinweise

Die Vorgaben für die Erst- und Zweitbefunder in Bezug auf die Aufklärung und Beratung des Patienten sowie das Vorgehen bei auffälligen bzw. abklärungsbedürftigen Befunden sind gemäß den Bestimmungen der Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung sowie der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie einzuhalten.

Die Dokumentation der Untersuchung hat gem. § 44 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie zu erfolgen. Die Erstbefunder sind verpflichtet, die Ergebnisse der Untersuchungen in Quartalsberichten zusammenzustellen und an die KV Sachsen zu übermitteln. Die Quartalsberichte sind Voraussetzung zur Abrechnung der Niedrigdosis-Computertomographien.

Erstbefunder

  • 100 Untersuchungen im ersten Jahr der Ausübung der Lungenkrebsfrüherkennung
  • 200 Untersuchungen pro Jahr ab dem zweiten Jahr der Ausübung der Lungenkrebsfrüherkennung

Zweitbefunder

  • 200 Untersuchungen im ersten Jahr der Ausübung der Lungenkrebsfrüherkennung
  • 400 Untersuchungen pro Jahr ab dem zweiten Jahr der Ausübung der Lungenkrebsfrüherkennung

Grundsätzliche Einschränkungen

  • keine rückwirkende Genehmigung möglich

  • Genehmigung nur für gebietsbezogene Leistungen

  • Genehmigung nur für Fachärzte