Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM
GOP 01871 EBM – Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs
GOP 01872 EBM – Niedrigdosis-Computertomographie zur Befundkontrolle innerhalb von 12 Monaten
GOP 01878 EBM – Veranlassung der konsiliarischen Zweitbefundung
GOP 01879 EBM – Konsiliarische Zweitbefundung
GOP 01880 EBM – Beratung des Versicherten bei einem abklärungsbedürftigem Befund
GOP 01881 EBM – Teilnahme an einer Konsensuskonferenz
Die Gebührenordnungspositionen 01875 EBM (Erstellung eines Berichts gemäß Abschnitt D. III. der KFE-RiLi) und 01876 EBM (Erstberatung gemäß Abschnitt D. III. der KFE-RiLi) sind ausschließlich von Fachärzten für Allgemeinmedizin, Fachärzten für Innere und Allgemeinmedizin sowie Fachärzten für Innere Medizin berechnungsfähig. Dafür muss ein Nachweis über den Erwerb von Wissen im Bereich der Lungenkrebsfrüherkennung bei der KV Sachsen eingereicht werden.
Antragsberechtigt
Antragsberechtigt sind Fachärzte für Radiologie als niedergelassene, ermächtigte und angestellte Ärzte sowie Sicherstellungsassistenten und Vertreter.
Voraussetzungen
Allgemeine Nachweise:
von der Ärztekammer ausgestellte Fachkunde im Strahlenschutz für Computertomographie
ggf. Aktualisierung der Fachkunde (falls Fachkunde älter als 5 Jahre ist)
Spezifische Nachweise – Untersuchungszahlen und Forbildungsnachweise:
Q2-Zertifikat der AG Thoraxdiagnostik der Deutschen Röntgengesellschaft e. V. (DRG) über die Zusatzqualifikation „Lungenkrebsfrüherkennung mit Niedrigdosis-Computertomographie (Q2)“
ODER
Zeugnis über die selbständige Befundung und Dokumentation von mindestens 200 Thorax-CTs im Jahr vor der Antragstellung
UND
Nachweis einer gemäß den Vorgaben der Bundesärztekammer durchgeführten Fortbildung, welche von der zuständigen Landesärztekammer anerkannt ist, zum Erwerb von Wissen in der Lungenkrebsfrüherkennung
für Erstbefunder: Kooperation mit mindestens einem Zweitbefunder, welcher in einer auf die Untersuchung und Behandlung von Lungenkrebs spezialisierten Einrichtung tätig ist und an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt
für Zweitbefunder: Tätigkeit an einer Einrichtung gemäß § 43 Abs. 4 der KFE-RL
Anzeigenbestätigung der Landesdirektion Sachsen nach § 19 Abs. 1 StrlSchG
wenn keine Anzeigenbestätigung der Landesdirektion Sachsen vorliegt, kann der Nachweis der apparativen Anforderungen erfolgen durch die Vorlage
Kopie der Anzeige (§ 19 StrlSchG)
Erklärung, dass eine Untersagen des Betriebs nicht innterhalb der Frist nach § 20 StrlSchG erfolgt ist
der Computertomograph, der Befundarbeitsplatz und die Software zur computerassistierten Detektion müssen den Anforderungen der Anlage zur Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung entsprechen
Hinweise
Die Vorgaben für die Erst- und Zweitbefunder in Bezug auf die Aufklärung und Beratung des Patienten sowie das Vorgehen bei auffälligen bzw. abklärungsbedürftigen Befunden sind gemäß den Bestimmungen der Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung sowie der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie einzuhalten.
Die Dokumentation der Untersuchung hat gem. § 44 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie zu erfolgen. Die Erstbefunder sind verpflichtet, die Ergebnisse der Untersuchungen in Quartalsberichten zusammenzustellen und an die KV Sachsen zu übermitteln. Die Quartalsberichte sind Voraussetzung zur Abrechnung der Niedrigdosis-Computertomographien.
Erstbefunder |
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Zweitbefunder |
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Grundsätzliche Einschränkungen
keine rückwirkende Genehmigung möglich
Genehmigung nur für gebietsbezogene Leistungen
Genehmigung nur für Fachärzte
Ihr Ansprechpartner
Team Bildgebende Diagnostik
Postadresse:
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Postfach 24 11 52
04331 Leipzig
