Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM
Hausärztlicher Versorgungsbereich:
GOP 03060 – 03065 (Kapitel 3.2.1.2 EBM)
GOP 38200 und 38205 (Kapitel 38.3 EBM)
Fachärztlicher Versorgungsbereich:
GOP 38200, 38202, 38205 und 38207 (Kapitel 38.3 EBM)
Ausführliche Erläuterungen finden Sie hier:
www.kbv.de > Praxis > Praxisführung > Delegation
Voraussetzungen
Bei der Beantragung der Leistungen des Kapitels 3.2.1.2 EBM müssen in einem Zeitraum von vier Quartalen vor Antragstellung in der Praxis durchschnittlich mindestens 700 Behandlungsfälle pro Quartal erbracht werden (je weiteren Hausarzt mit vollem Tätigkeitsumfang in der Praxis erhöht sich die Fallzahl um 521 Fälle).
ODERIn der Praxis mit voller Zulassung müssen in einem Zeitraum von vier Quartalen vor Antragstellung durchschnittlich mindestens 120 Fälle pro Quartal bei Patienten, die älter als 75 Jahre sind, erbracht werden (je weiteren Hausarzt in der Praxis erhöht sich die Fallzahl um 80 Fälle).
Für neu und kürzer als 18 Monate zugelassene Hausärzte gelten folgende Ausnahmeregelungen:
Die Vorgaben zu den Mindestfallzahlen werden in den auf die Zulassung folgenden sechs Quartalen nicht geprüft.
Neu zugelassene Hausarztpraxen (Einzelpraxis) können somit bereits in den ersten 18 Monaten nach der Zulassung eine Genehmigung zur Abrechnung der Leistungen einer nicht-ärztlichen Praxisassistenz erhalten, auch wenn die geforderte Mindestfallzahl noch nicht erfüllt wird.
Ab dem siebenten Quartal gilt dann die Mindestfallzahlregelung.
Bei einer alleinigen Beantragung der Leistungen des Kapitels 38.3 EBM gelten die genannten Regelungen zu den Mindestfallzahlen nicht.
Die Praxis muss eine nicht-ärztliche Praxisassistenz mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 20 Stunden beschäftigen.
Die nicht-ärztliche Praxisassistenz muss das Fortbildungscurriculum gemäß § 7 Delegations-Vereinbarung erfolgreich abgeschlossen haben.
Die nicht-ärztliche Praxisassistenz muss des Weiteren erfolgreich an einem von der Ärztekammer anerkannten Kurs zum Notfallmanagement (20 Stunden) oder Notfall-Refresher (16 Stunden) teilgenommen haben. Der Nachweis darf nicht älter als 3 Jahre sein.
Laufende Qualitätssicherung
Die nicht-ärztliche Praxisassistenz muss alle drei Jahre eine Fortbildung entsprechend § 7 Abs. 6 der Anlage 8 BMV-Ä absolvieren und den Nachweis selbständig an die KV Sachsen einreichen. Die Fortbildung umfasst mindestens 16 Stunden Dauer, davon mindestens je 8 Stunden Notfallmanagement, inklusive Übungen am Phantom und mindestens je acht Stunden Fortbildung zur Weiterentwicklung des Berufsbildes der Praxisassistenz insbesondere in Bezug auf Digitalisierung und Telemedizin.
Die Prüfung der genannten Mindestfallzahlen erfolgt automatisiert durch die KV Sachsen.
Durch die Praxen (gemäß Anlage 8 BMV-Ä) ist jährlich anzuzeigen, ob die NäPa weiterhin mit mindestens 20 Wochenstunden in der Praxis tätig ist. Hinweis: Die Abfrage erfolgt regelhaft durch die KV Sachsen.
Grundsätzliche Einschränkungen
Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.
Hinweise
Bei dem Antrag für die Leistung handelt es sich um einen Praxisantrag, d.h. der Antrag wird für die gesamte Praxis gestellt.
Tätigkeitsende und längere Ausfallzeiten der NäPa (z. Bsp. Berufsverbot, Elternzeit, Krankheit) sind zwingend anzuzeigen.
Antragsformulare
Ihr Ansprechpartner
Team sonstige Verträge/sonstige QSV
Postadresse:
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Postfach 24 11 52
04331 Leipzig
Rechtsgrundlagen
Delegations-Vereinbarung (Anlage 8 zum BMV-Ä)
Kapitel 3.2.1.2 EBM
Kapitel 38.3 EBM
Bundesmantelvertrag (Delegations-Vereinbarung Anlage 8 des BMV-Ä)