Onkologisch qualifizierter Arzt


Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind folgende Fachärzte mit Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung:

  • Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie (umfasst auch Schwerpunktbezeichnung Hämatologie oder Hämatologie und Internistische Onkologie bzw. Innere Medizin und Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie)

  • Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie

  • Facharztbezeichnung, welche die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie umfasst

  • Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit der Schwerpunktbezeichnung Gynäkologische Onkologie


Voraussetzungen

Nachweis betreuter Patienten durchschnittlich pro Quartal und Arzt in den letzten 12 Monaten vor Antragsstellung

1.  Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie

  • 120 Patienten mit soliden Tumoren oder hämatologischen Neoplasien

  • darunter 70 Patienten, die mit medikamentöser Tumortherapie behandelt werden

  • davon 15 mit intravasaler und/oder intrakavitärer und/oder intraläsionaler Behandlung

ODER

2.    Andere Fachgruppen

  • 80 Patienten mit soliden Tumoren

  • darunter 60 Patienten, die mit medikamentöser Tumortherapie behandelt werden,

  • davon 10 mit intravasaler und/oder intrakavitärer und/oder intraläsionaler Behandlung

ODER

3.    Neu und kürzer als zwei Jahre zugelassene Ärzte

Bei gegebener Qualifikation Zulassung zur Teilnahme an dieser Vereinbarung, wenn die entsprechenden Patientenzahlen nach nach 1. oder 2. vor dem Beginn der Teilnahme an dieser Vereinbarung sowie innerhalb der darauffolgenden 24 Monate noch unterschritten werden.

Hinweis: Bei Durchführung von Hämotherapien sind die Voraussetzungen gemäß den Richtlinien des Transfusionsgesetzes zu erfüllen.

Vorhaltung einer ausreichenden Anzahl spezieller Behandlungsplätze mit angemessener technischer Ausstattung (inklusive programmierbarer Medikamentenpumpen)

Beschäftigung onkologisch qualifizierten Personals

  • ausgebildete Gesundheits- und Krankenpfleger mit staatlich anerkannter Zusatzqualifikation zur Pflege onkologischer Patienten

oder

  • mindestens dreijährige Erfahrung in der Pflege onkologischer Patienten in einer onkologischen Fachabteilung

oder

  • medizinische Fachangestellte mit einer onkologischen Qualifikation von 120 Stunden (auch bei Aufnahme unmittelbar nach Einstellung und berufsbegleitendem Erwerb der Qualifikation)


Hinweise

Die patientenbezogene Dokumentation muss nach den Vorgaben des Anhangs 1 der Onkologie-Vereinbarung erfolgen und eine ergebnisorientierte und qualitative Beurteilung der Behandlung ermöglichen. Dies gilt insbesondere für histologische Befunde, Operationsberichte, Bestrahlungspläne und Protokolle sowie die Dokumentation dermedikamentösen Tumortherapie und deren Toxizität.

Die Prüfung des Nachweises betreuter Patienten erfolgt durch eine Fachkommission.

Nachweis der  Aufrechterhaltung der Genehmigung durch:

1. Mindestfrequenz

Jährliche Patientenbetreuung pro Quartal und Arzt im Umfang von:

Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und OnkologieAndere Fachgruppen
  • 120 Patienten mit soliden Tumoren oder hämatologischen Neoplasien
  • darunter 70 Patienten, die mit medikamentöser Tumortherapie behandelt werden
  • davon 15 mit intravasaler und/oder intrakavitärer und/oder intraläsionaler Behandlung
  • 80 Patienten mit soliden Tumoren
  • darunter 60 Patienten, die mit medikamentöse Tumortherapie behandelt werden,
  • davon 10 mit intravasaler und/oder intrakavitärer und/oder intraläsionaler Behandlung

2. Spezifische Fortbildungen  

Jährlicher Nachweis folgender Fortbildungen:

50 Fortbildungspunkte mit Schwerpunkt auf onkologischen Fortbildungsinhalten

Teilnahme an mind. 2 industrieneutralen durch die Ärztekammer zertifizierten Pharmakotherapieberatungen

ODER

alternativ bis 31.12.2028 durch
Teilnahme an mindestens 6 von der KV Sachsen oder von den Ärztekammern oder den Tumorzentren anerkannten Tumorkonferenzen oder Qualitätszirkeln

Teilnahme des onkologischen Praxispersonals an mindestens 1 onkologischen Fortbildungsveranstaltung, die von den Ärztekammern oder den Kassenärztlichen Vereinigungen anerkannt ist

Jährlich erfolgt eine stichprobenweise Überprüfung von 8 % der teilnehmenden Ärzte, hinsichtlich der Vollständigkeit und der Orientierung der Behandlung an den Leitlinien.


Grundsätzliche Einschränkungen

Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.