Abrechnungsfähige Leistung
(1) tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
Gebührenordnungspositionen (GOP) 35130, 35131, 35140, 35141, 35150, 35401, 35402 sowie 35405
(2) tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
GOP 35131, 35140, 35141, 35150, 35411, 35412 sowie 35415 des EBM
(3) Verhaltenstherapie
GOP 35130, 35131, 35140, 35141, 35150, 35421, 35422 sowie 35425 des EBM
(4) Psychotherapie als Gruppenbehandlung im jeweiligen Verfahren
GOP 35503-35509, 35513-35519, 35523-35529, 35533-35539 sowie 35543-35559 des EBM
(5) übende und suggestive Interventionen
GOP 35111-35113 sowie 35120 des EBM
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Voraussetzungen
(1,2,3) Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie, Verhaltenstherapie
Fachkundenachweis gemäß § 95 SGB V aufgrund einer vertieften Ausbildung mit Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in dem jeweiligen Richtlinienverfahren
(4) Psychotherapie als Gruppenbehandlung im jeweiligen Verfahren
Nachweis der Voraussetzungen in dem jeweiligen Richtlinienverfahren (1-3)
und
Nachweis einer anerkannten Ausbildungsstätte nach § 6 PsychThG (Ausbildungsinstitut) über eingehende Kenntnisse und praktischer Erfahrungen in der Gruppenpsychotherapie für das beantragte Psychotherapieverfahren im Rahmen der Ausbildung (z.B. Bescheinigung Ausbildungsinstitut)
Alternativ im Nachgang zur Ausbildung als Zusatzqualifikation:
Nachweis eingehender Kenntnisse und praktischer Erfahrungen in der Gruppentherapie der psychoanalytisch begründeten Verfahren oder der Verhaltenstherapie durch
mindestens 40 Doppelstunden analytischer oder tiefenpsychologisch fundierter bzw. verhaltenstherapeutischer Selbsterfahrung in der Gruppe
mindestens 24 Doppelstunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Gruppen-Psychotherapie und Gruppen-Dynamik erworben wurden
60 Doppelstunden Durchführung kontinuierlicher Gruppenbehandlung, auch in mehreren Gruppen, unter Supervision von mindestens 40 Stunden mit tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie oder mit Verhaltenstherapie
Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen an oder über anerkannte Ausbildungsstätten gem. § 6 Psychotherapeutengesetz erworben worden sein.
Die Genehmigung wird für das Verfahren erteilt, für das die Erfüllung der im vorgenannten Absatz geforderten Voraussetzungen an die Qualifikation nachgewiesen wurden.
(5) übende und suggestive Interventionen
Autogenes Training
Jacobsonsche Relaxationstherapie
Hypnose
Nachweis der der Voraussetzungen im Richtlinienverfahren (1-3)
und
Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in den Interventionen im Rahmen des Fachkundenachweises eines Richtlinienverfahrens
Alternativ:
Erfolgreiche Teilnahme an zwei Kursen von jeweils 8 Doppelstunden im Abstand von mindestens 6 Monaten in der jeweiligen Intervention
Grundsätzliche Einschränkungen
Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.
Therapeuten, die durch ihren Fachkundenachweis auf die Psychotherapie von Kindern- und Jugendlichen beschränkt sind, dürfen nur bei Kindern und Jugendlichen tätig werden.
Ihre Ansprechpartner
Team Psychotherapie