Wirtschaftliche Verordnung von Verbandstoffen
Die Wundversorgung ist ein wichtiger Bestandteil der ärztlichen Behandlung. Dafür stehen zahlreiche Produkte mit unterschiedlichen Eigenschaften, Formen, Abmaßen und Packungsgrößen zur Verfügung. Für die einzelnen Verbandmittel werden unterschiedliche Liegezeiten empfohlen.
Nach § 31 Sozialgesetzbuch (SGB) V haben Versicherte in der GKV einen Anspruch auf Versorgung mit medizinisch notwendigen Verbandmitteln in Form einer Sachleistung (Verordnung auf Muster 16). Bei der Verordnung sind die Erfordernisse der Wundsituation und das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) zu berücksichtigen.
Hinweise zur Verbandstoffauswahl
Anders als bei der Verordnung von Arzneimitteln werden verordnete Verbandstoffe bei der Abgabe durch Apotheken, Sanitätshäuser oder sonstige Lieferanten nicht durch preisgünstigere Alternativen (Reimporte oder vergleichbare Produkte anderer Hersteller) ausgetauscht.
Die Verantwortung für die Auswahl eines konkreten Produktes liegt allein beim verordnenden Arzt.
Bitte prüfen Sie folgende Sachverhalte vor einer Verordnung:
Verbandmittel für Wundsituation bzw. Wundphase geeignet
passende Größe für die Wunde
angemessene Verordnungsmenge entsprechend Wechselfrequenz und Heilungsverlauf
Wenn externe Dienstleister bestimmte Produkte vorschlagen, sollten Abrechnungspreise und Produktalternativen hinterfragt werden. Bitte dokumentieren Sie immer den Zustand der Wunde, den Behandlungsverlauf, relevante Begleiterkrankungen sowie weitere Hintergründe der Verbandstoffauswahl.
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung sind Medizinprodukte, die durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise die Heilung einer Wunde aktiv beeinflussen können. Die Abgrenzung von Verbandmitteln zu „sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ wurde durch den G-BA im Abschnitt P sowie der Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) geregelt.
Nach Ablauf der Übergangsregelung am 31. Dezember 2026 können sonstige Produkte zur Wundbehandlung nur noch zu Lasten der GKV verordnet werden, wenn sie in Anlage V (Medizinprodukte) der AM-RL gelistet sind.
Eindeutig als sonstige Produkte zur Wundbehandlung klassifiziert wurden vom G-BA bisher „nicht formstabile Zubereitungen“, z. B. Gele, Emulsionen oder Hydrogele in der Tube/Flasche. Außerdem gehören Sucrose-Octasulfathaltige Produkte und Produkte mit antimikrobiell wirkenden Substanzen wie Honig und Polihexanid – sofern direkter Kontakt zur Wunde besteht oder in diese abgegeben wird – zu dieser Gruppe. Der G-BA-Beschluss zur Einstufung silberhaltiger Produkte befindet sich gegenwärtig im Stellungnahme-Verfahren.
Weitere Informationen
Die Arzneimittel-Richtlinie Abschnitt P und Anlage Va beschreiben den Leistungsumfang der GKV.
https://www.g-ba.de/richtlinien/3
Die S3-Leitlinie Lokaltherapie schwerheilender und/oder chronischer Wunden aufgrund von peripherer arterieller Verschlusskrankheit, Diabetes mellitus oder chronischer venöser Insuffizienz fasst den aktuellen Therapiestandard und die Evidenz zusammen.
https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/091-001
Eine Preisinformation über häufig verordnete moderne Wundauflagen kann beim Fachbereich Arzneimittel/Impfstoffe abgefordert werden.
Ihr Ansprechpartner
Fachbereich Arzneimittel/Impfstoffe