Ermächtigte Ärzte (meist Krankenhausärzte) nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung teil und werden auf Überweisung in Anspruch genommen. Sie unterliegen bei ihrer Tätigkeit den gleichen Vorgaben wie Vertragsärzte, allerdings ist der Versorgungsumfang auf spezifische, im Ermächtigungsbescheid festgelegte Leistungen beschränkt.

Der Leistungsumfang wird im Ermächtigungsbescheid definiert.

Diagnostische Leistungen

Diagnosestellung durch Anamnese, körperliche Untersuchungen, Laboranalysen und bildgebende Verfahren.

Konsiliarische Leistungen

Beratung des behandelnden Arztes zur differentialdiagnostischen Abklärung oder bei fachfremden Fragestellungen. Ziel ist eine schriftliche Empfehlung zur weiteren Diagnostik oder Therapie, die der behandelnde Arzt dann umsetzt.

Mit- und Weiterbehandlung

Der ermächtigte Arzt übernimmt die teilweise oder vollständige Verantwortung für die gesamte Diagnostik und Therapie einschließlich Verordnungen einer bestimmten Erkrankung.

Für Vertragsärzte gilt der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung. Dieser gilt auch für ermächtigte Ärzte, da ihnen die Ermächtigung auf Basis persönlicher Kenntnisse und Fähigkeiten oder besonderer fachärztlicher Qualifikationen erteilt wurde.

Es ist nicht zulässig, ärztliche Mitarbeiter in die vertragsärztliche Versorgung einzubeziehen oder nachgeordnete Ärzte mit ambulanten ärztlichen Leistungen zu betrauen, die Gegenstand der Ermächtigung sind. Das trifft ebenfalls für die Ausstellung von Verordnungen zu.

Im Falle einer Vertretung des ermächtigten Arztes (Urlaub, Krankheit, Fortbildung) muss der Vertreter an die zuständige KV gemeldet werden. Der Vertreter muss über die gleiche fachliche Qualifikation verfügen wie der zu vertretende ermächtigte Arzt. Die Vertretung ist bis zu einer Dauer von drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres zulässig.

Ermächtigte Ärzte dürfen Leistungen auf dem entsprechenden Formular/eRezept verordnen, sofern diese zur Behandlung/Therapie im Rahmen des Ermächtigungsumfang notwendig werden. Verordnungen sind unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes und nur persönlich vom ermächtigten Arzt auszustellen.
 

Allgemeine Grundsätze und spezielle Informationen zu den unterschiedlichen Verordnungen finden Sie unter der Themenseite Verordnungen.