Gekündigt von LVSK zum 31.12.2015Nach § 106a SGB V obliegt die Prüfung der Rechtmäßigkeit und der Plausibilität der vertragsärztlichen Abrechnungen (Abrechnungsprüfung) den Kassenärztlichen Vereinigungen (§ 106a Abs. 2 SGB V) und den Krankenkassen (§ 106a Abs. 3 SGB V). Die Kassenärztliche Bundesvereinigungund die Spitzenverbände der Krankenkassen haben dazu nach § 106a Abs. 6 SGB V Richtlinien (im folgenden RiLi) zu erlassen (Deutsches Ärzteblatt 2004, S. A 2555 ff.). Die KV Sachsen und die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen in Sachsen (LVSK) setzen mit dieser Vereinbarung die gesetzliche Pflicht nach § 106a Abs. 5 SGB V um, auf Landesebene gemeinsam und einheitlich die Durchführung der Abrechnungsprüfung zu konkretisieren. Die RiLi sind Bestandteil dieser Vereinbarung. Soweit sich diese Vereinbarung auf Vertragsärzte bezieht, gilt sie auch für Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlichgeleitete Einrichtungen, zugelassene Einrichtungen nach § 311 SGB V, zugelassene Krankenhäuser, Fachwissenschaftler der Medizin sowie Medizinische Versorgungszentren und dort tätige Ärzte entsprechend, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes geregelt ist. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung finden keine Anwendung auf die Prüfung der Abrechnung der im § 1 Absatz 2 und 3 der RiLi definierten Bereiche.

gültig ab 01.10.2006 bis 31.12.2015

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