Ab dem 1. Juli 2026 erhalten Geflüchtete, für die die Stadt Leipzig zuständig ist und die noch keine 36 Monate in Deutschland leben, eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), die auftragsweise von der AOK PLUS oder der DAK-Gesundheit ausgegeben wird.
Hinweis: Dies folgt dem Beispiel der Stadt Dresden, die den Geflüchteten in ihrer Zuständigkeit seit dem Jahr 2020 eGKs der AOK PLUS, DAK-Gesundheit oder KKH ausgibt.
Beim Einlesen der Karte kennzeichnen die Ziffern „09“ in dem Feld „Besondere Personengruppe“ den (weiterhin) eingeschränkten Leistungsanspruch nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Ein optisches Zeichen auf der Karte, das auf den Status hinweist, gibt es nicht. Lediglich auf der Rückseite der Karte ist die Europäische Krankenversicherungskarte als ungültig gekennzeichnet.
Wichtig: Bitte lesen Sie die eGK vor jeder Behandlung ein, um die Anspruchsberechtigung zu prüfen. Prüfen Sie bitte auch, ob Ihre Praxissoftware auf den eingeschränkten Leistungsanspruch hinweist. Bei ungültiger Karte besteht keine Leistungsberechtigung und Abrechnungsmöglichkeit.
Bis zum Erhalt der eGK stellt die Krankenkasse personalisierte Anspruchsnachweise aus. Bitte übertragen Sie in diesem Fall die Angaben: Krankenkasse, Name, Vorname, Geburtsdatum, Personengruppen-Kennzeichen „09“ und Kostenträgerabrechnungsbereich „08“, damit die Leistungen korrekt vergütet werden.
Nach AsylbLG werden die Kosten bei akuten Erkrankungen und Schmerzen übernommen. Diese sind durch eine entsprechende ICD-Angabe zu plausibilisieren. Den notwendigen Behandlungsbedarf im Rahmen dieser Vorgaben stellt der behandelnde Arzt nach medizinischem Erfordernis nach Art und Umfang der Leistungen fest. Hierfür ist die „Interpretationshilfe zum AsylbLG des Sozialministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Gesundheitsversorgung“ maßgeblich. Danach besteht Anspruch auf die Vorsorgeuntersuchungen für Kinder (U1 bis U9), zur Krebsfrüherkennung wie in der GKV sowie nach der Mutterschafts-Richtlinie. Alle Impfungen nach den Empfehlungen der STIKO (Schutzimpfungs-Richtlinie) sind ohne Kostenzusage möglich.
Die Verordnung von Arzneimitteln ist in der Regel nur in der Packungsgröße N1 zulässig. Bei chronischen Erkrankungen sind größere Packungsgrößen gemäß Interpretationshilfe rezeptierbar (zum Beispiel bei Diabetes oder Hypertonie). Die Personengruppen-Kennzeichnung „09“ ist auf die Verordnung zu übernehmen. Nach der „Interpretationshilfe zum AsylbLG“ notwendige Kostenzusagen sind einzuholen. Geflüchtete mit eGK mit der Personengruppen-Kennzeichnung „09“ sind von gesetzlichen Zuzahlungen befreit.
Mittel des Sprechstundenbedarfs sowie Impfstoffe (nach der Impfvereinbarung Sachsen - Pflichtleistungen) können für diesen Personenkreis dem vertragsärztlichen Sprechstundenbedarf entnommen werden.
Weitergehende antragspflichtige Behandlungen sind, wie bei GKV-Versicherten, vorab durch die Krankenkasse zu genehmigen. Das betrifft z. B. die Verordnung von Hilfsmitteln, antragspflichtige Psychotherapien und Vorsorgekuren. Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten (DMP), Hausarztverträge, selektivvertragliche Regelungen und Satzungsleistungen der Krankenkassen sind für den Personenkreis ausgeschlossen.
Überweisungen sind möglich und mit den Ziffern „09“ in dem Feld „Besondere Personengruppe“ zu kennzeichnen.
Die Abrechnung erfolgt quartalsweise mit der KV Sachsen auf der Grundlage des EBM. Die Leistungen werden außerbudgetär vergütet. Kostenübernahmen sind mindestens vier Jahre in der Praxis zu archivieren und der Stadt Leipzig oder der Landesdirektion Sachsen auf deren Anforderung zu Prüfzwecken bereitzustellen.
Eine Erstattung von Dolmetscherkosten ist vom Patienten bei der Stadt Leipzig im Voraus zu beantragen.
Geflüchtete, für die weder das Sozialamt Dresden noch das Sozialamt Leipzig zuständig ist, legen weiterhin einen Krankenbehandlungsschein vor.
– Fachbereich Verträge/sto –
Hinweis
Bei Fragen zur Klärung des Versichertenstatus wenden Sie sich bitte an die jeweilige Krankenkasse. Die Ansprechpartner der Krankenkassen für Fragen zur Anspruchsberechtigung und genehmigungspflichtigen Leistungen sowie weitere Informationen zur Abrechnung von Leistungen für diesen Personenkreis und die „Interpretationshilfe zum AsylbLG“ finden Sie hier:
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