Die Verträge werden zum 1. Januar 2025 auf die Gesetzesgrundlage §140 a SGB V umgestellt. Die Neufassungen ersetzen die bisher gültigen Verträge nach § 73 c SGB V vom 01.07.2020 i.d.F. des 3. Nachtrages vom 01.10.2023
Für die bundesweit gültigen Verträge über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen U10/U11 und J2 im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der TK, der AG Vertragskoordinierung und der BVKJ-Service-GmbH gibt es jeweils eine Neufassung nach § 140a SGB V.
Diese treten am 1. Januar 2025 in Kraft und ersetzen ab diesem Zeitpunkt die Verträge nach § 73 c SGB V vom 01.07.2020 i.d.F. des 3. Nachtrages vom 01.10.2023.
Inhalte und Vergütungen werden ohne Anpassungen fortgeführt. Für Ärztinnen und Ärzte sowie Versicherte, die bereits an den Verträgen teilnehmen, ist keine erneute Einschreibung erforderlich.
Unbedingt zu beachten ist, dass die Teilnahmeerklärung für die Versicherten überarbeitet wurde und zwingend ab dem 1. Januar 2025 zu verwenden ist (vgl. § 4 Abs. 3). In die Versicherteninformation wurden Hinweise u.a. zur Teilnahme, zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung angepasst.
Weitere Anpassungen u.a.:
Neben der schriftlichen ist nun auch die elektronische Einschreibung von Versicherten möglich (vgl. § 4 Abs. 3). Im Falle eines Widerrufs durch die Versicherten bleibt unter den genannten Voraussetzungen der Vergütungsanspuch für Behandlungen bestehen (vgl. § 6 Abs. 5).
Eine Abrechnung von Leistungen durch die Ärzte nach Ablauf von 12 Monaten nach Ende des Leistungsquartals ist ausgeschlossen (vgl. § 6 Abs. 3).
Zur Umsetzung der Protokollnotizen u.a. zur Abführung der Sachkostenpauschale gibt es keine Änderungen.
Die neugefassten Verträge sowie die dazugehörigen Anlagen sind auf der Internetseite der KV Sachsen zu finden: