| Sehr geehrte Damen und Herren, |
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| Anbieter von Praxisverwaltungssystemen (PVS) sind nicht mehr verpflichtet, bis zum 15. Januar 2025 das Modul für die elektronische Patientenakte (ePA), Version 3.0 (oder auch „ePA für alle“ genannt), in allen Praxen bereitzustellen. Ärzte und Psychotherapeuten außerhalb der benannten Testregionen werden erst nach Verkündung der erfolgreichen Erprobung der ePA in den Testregionen und dem Rollout des ePA-Moduls in den PVS-Systemen verpflichtet, die ePA bundesweit zu nutzen. Es wird vorerst keine Sanktionen und keine Kürzung der TI-Pauschalen bei fehlender ePA 3.0 geben und die weitere Vergütung der ePA-Nutzung für das Jahr 2025 ist sichergestellt. |
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| Nach einer Mitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) sind die Softwarehersteller nun nicht mehr verpflichtet, das ePA-Modul für die ePA 3.0 zum 15. Januar 2025 in allen Praxen bereitzustellen. Dies soll erst zu dem Zeitpunkt der erfolgreichen Erprobung in den Modellregionen erfolgen. In einem Brief hatte das BMG Mitte November den Herstellern der PVS mitgeteilt, dass am 15. Januar 2025, wie geplant, die Testphase in den Modellregionen starten wird. Der Rollout des ePA-Moduls sei daher zunächst nur für die Praxen der Modellregionen (Hamburg sowie Teile von Franken und Nordrhein-Westfalen) notwendig. Davon unbenommen könnten Hersteller auch außerhalb der Modellregionen das ePA-Modul anbieten. „Trotz intensiver Bemühungen auf allen Seiten besteht derzeit ein zeitlicher Verzug in der Entwicklungs-Roadmap“, heißt es unter anderem zur Begründung von Seiten des Ministeriums. Gleichzeitig versicherte das BMG, dass der bundesweite Rollout und damit auch die Nutzungsverpflichtung erst dann erfolgen, wenn die Erfahrungen in den Modellregionen positiv seien. PVS-Hersteller hatten erst kürzlich von mangelnden Testmöglichkeiten zur Umsetzung der ePA in den PVS berichtet und sich für einen flächendeckenden Rollout erst ab dem 2. Quartal 2025 ausgesprochen. |
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| Wenn die Erfahrungen in den Testregionen positiv seien, schließe sich der bundesweite Rollout – zusammen mit der Nutzungsverpflichtung der Ärzte und Psychotherapeuten – an, teilte das Ministerium weiter mit. Dies erfolge frühestens ab dem 15. Februar 2025. |
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| Darüber hinaus hat das BMG die Sanktionen gegen Praxen ausgesetzt. Solang der bundesweite Rollout nicht erfolgt ist, müssen Ärzte und Psychotherapeuten keine finanziellen Nachteile befürchten, wenn sie das ePA-Modul in der Version 3.0 nicht installiert haben. Ursprünglich sollten alle Praxen am 15. Januar 2025 über eine aktuelle Softwareversion zur Nutzung der ePA verfügen, anderenfalls wäre ihnen das Honorar um 1 Prozent gekürzt und die TI-Pauschale abgesenkt worden. Dies hatten die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung wiederholt kritisiert und die Aufhebung dieser Regelungen gefordert. Eine Sanktionierung und Kürzung der TI-Pauschalen durch die KV Sachsen wird in diesem Zusammenhang bis zum bundesweiten Rollout der ePA 3.0 nicht erfolgen. |
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| Die Pauschale für die Erstbefüllung einer ePA kann im neuen Jahr weiterhin abgerechnet werden. Der Bewertungsausschuss hat die EBM-Leistung bis Ende 2025 verlängert. Aktuell gibt es drei Gebührenordnungspositionen (GOP), die Ärzte und Psychotherapeuten somit vorerst auch im kommenden Jahr für die Befüllung einer ePA abrechnen können. Die drei GOP 01648 (Erstbefüllung einer ePA), 01647 (weitere Befüllung einer ePA) und 01431 (Zusatzpauschale ePA) sollen nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses im nächsten Jahr auf Anpassungen überprüft werden. Hintergrund sind die neuen Aufgaben, die mit der ePA 3.0 auf die Praxen zukommen. Mögliche Anpassungen sollen mit Wirkung zum 1. Juli 2025 beschlossen werden. |
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| Mit freundlichen Grüßen Ihre KV Sachsen |
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