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KV Sachsen KVS akut

An alle sächsischen Vertragsärzte

 

Aktuelle Informationen zur Verordnung von Verbandstoffen

 

Ablauf der Übergangsregelung zur Verordnungsfähigkeit von „sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ zum 2. Dezember 2024

Sehr geehrte Damen und Herren,

Verbandstoffe können bei medizinischer Notwendigkeit grundsätzlich zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden. Nach Arzneimittel-Richtlinie Anlage Va werden drei Produktgruppen unterschieden:

Verbandmittel zum Bedecken, Aufsaugen, Stabilisieren, Immobilisieren oder Komprimieren (Teil 1)

Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften, z. B. feuchthaltend, reinigend, geruchsbindend (Teil 2)

Sonstige Produkte zur Wundbehandlung, die durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise die Heilung der Wunde aktiv beeinflussen können (Teil 3).

„Sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ können nur dann zulasten der GKV verordnet werden, wenn die Hersteller zuvor die Aufnahme in die Arzneimittel-Richtlinie beim G-BA beantragt haben und dieser positiv über den Antrag entschieden hat.

Mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) hatte der Gesetzgeber eine Übergangsregelung festgelegt, wonach die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung bis zum 2. Dezember 2024 auch ohne Aufnahme in die Arzneimittel-Richtlinie verordnungsfähig waren. Es war vorgesehen, diese Regelung mit einem neuen Gesetz zur Stärkung der öffentlichen Gesundheit (ÖGD-Gesetz) fortzuschreiben. Dieses neue Gesetz wird aber nun aufgrund des Koalitionsbruchs voraussichtlich nicht mehr kommen.

Eindeutig als sonstige Produkte zur Wundbehandlung klassifiziert wurden vom G-BA bisher „nicht formstabile Zubereitungen“, z. B. Gele, Emulsionen oder Hydrogele in der Tube/Flasche. Diese sollten nicht mehr zulasten der GKV verordnet werden.

Voraussichtlich werden auch Produkte mit antimikrobiell wirkenden Substanzen wie Silber, Honig und Polihexanid – sofern direkter Kontat zur Wunde besteht oder in diese abgegeben wird – sowie Sucrose-Octasulfathaltige Produkte zu dieser Gruppe gehören. Die entsprechenden Beschlüsse sind jedoch noch nicht verabschiedet. Solange keine Klarheit über eine Verlängerung der Übergangsfrist besteht, raten wir von der Verordnung dieser Produkte ab. Sobald uns neue Informationen dazu vorliegen, geben wir diese umgehend an die Ärzte weiter.

Die Informationen des G-BA als zuständiger Institution finden Sie hier.

Das Bundesgesundheitsministerium hat an die Vertragspartner auf Bundesebene appelliert, die Übergangsregelung bis zum 2. März 2025 weiter anzuwenden. Eine abschließende Rückmeldung liegt dazu noch nicht vor.

Derzeit fehlen Produktkennzeichnungen in der Arzneimittelverordnungssoftware oder sie sind unvollständig. Aus diesem Grund kann die KV Sachsen keine Auskünfte zu einzelnen Verbandstoffen geben. Eine namentliche Liste, welche Produkte betroffen sind, liegt nicht vor.

Über die weitere Entwicklung werden wir Sie informieren.

 

Ihr Ansprechpartner für Rückfragen:

Fachbereich Arzneimittel/ Impfstoffe
0351 8290-6501
arzneimittel@kvsachsen.de

 

Mit freundlichen Grüßen
Ihre KV Sachsen

 

Kassenärztliche Vereinigung Sachsen

Schützenhöhe 12
01099 Dresden


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