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KV Sachsen KVS akut

An die niedergelassenen sächsischen Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten

Einsehbarkeit von Abrechnungsdaten in der elektronischen Patientenakte (ePA)

Sehr geehrte Frau Kollegin,
sehr geehrter Herr Kollege,

wie Ihnen aus dem Praxisalltag bekannt ist, haben Versicherte nach § 350 SGB V Anspruch darauf, dass ihre Krankenkasse Daten zu den von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen inklusive der Diagnosecodes in die elektronische Patientenakte (ePA) einstellt. Dieser Anspruch besteht bereits schon jetzt und wird auch durch einige Krankenkassen aktiv beworben. Somit werden die Abrechnungsdaten für die Versicherten transparent.

Mit der Neuausrichtung der ePA ab Anfang 2025 als Opt-Out-Regelung („ePA für alle" oder auch ePA 3.0 genannt) werden ab dem kommenden Jahr immer mehr Versicherte über diese verfügen. Das Bundesministerium für Gesundheit erwartet, dass 2025 rund 80 Prozent der gesetzlich Versicherten im Besitz einer ePA sein werden. Erfahrungen aus anderen Ländern lassen vermuten, dass es zukünftig über 90 Prozent sein werden.

Vor diesem Hintergrund informieren wir Sie über die aktuellen Umsetzungsmodalitäten:

Beginnend ab Januar 2025 stellen die Krankenkassen die Abrechnungsdaten nebst Diagnosen automatisch in die ePA, es sei denn, der Versicherte möchte das nicht und widerspricht.

Die Krankenkassen haben einen Gestaltungsspielraum, wie detailliert sie die Daten abbilden. So ist es möglich, auch die Punktzahl und den Euro-Betrag für die einzelnen EBM-Leistungen auszuweisen.

Die Abrechnungsdaten sind für Versicherte sichtbar, wenn diese eine ePA-App nutzen.

Arzt- und Psychotherapiepraxen, Zahnarztpraxen, Krankenhäuser, Apotheken und weitere Einrichtungen, die Zugriff auf die ePA haben, können diese Daten ebenfalls einsehen.

Bitte beachten Sie aus oben genannten Gründen folgende Sachverhalte:

Bitte kodieren Sie nur Erkrankungen, die Sie im entsprechenden Quartal auch behandelt haben. Dies betrifft insbesondere Akutdiagnosen. Als Dauerdiagnosen sollten nur die verwendet werden, die auf Dauer regelhaft eine Behandlung oder einen sonstigen Aufwand erzeugen.

Eine rückwirkende Korrektur von Diagnosen über die KV Sachsen ist nicht möglich, da die Abrechnungsdaten des betreffenden Quartals bereits den Krankenkassen übermittelt wurden. Es entsteht ggf. zusätzlicher Aufwand in Ihrer Praxis. Sollte eine Praxis auf Wunsch eines Versicherten eine Diagnose korrigieren, ist die Krankenkasse verpflichtet, die Korrektur innerhalb von vier Wochen in dem Dokument, das in der ePA liegt, vorzunehmen. Dazu muss ein ärztlicher Nachweis des ursprünglich attestierenden Arztes vorliegen, dass die Diagnose falsch ist.

Wir weisen darauf hin, dass es sich dabei nicht nur um die von Ihnen selbst angesetzten Gebührenordnungspositionen (GOPen) handelt, sondern auch um solche, welche entsprechend Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch die KV Sachsen zugesetzt werden.

Eine Übersicht der im Quartal gültigen GOPen finden Sie ab 01.01.2025 im Mitgliederportal unter der Rubrik Dokumente/Abrechnung/Allgemeine Informationen.

Sollten Sie Fragen zu abrechnungsrelevanten Themen haben, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter der Leistungsabrechnung unter der Telefonnummer 0351 8290-6595 oder per E-Mail unter abrechnung@kvsachsen.de.

Bei allgemeinen Fragen zur technischen oder fachlichen Umsetzung der TI einschließlich der ePA stehen Ihnen unsere Mitarbeiter der IT-Beratung unter der Telefonnummer 0351 8390-6789 oder per E-Mail unter beratung-digitalisierung@kvsachsen.de gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. med. Sylvia Krug
Stellv. Vorstandsvorsitzende der KV Sachsen

Kassenärztliche Vereinigung Sachsen

Schützenhöhe 12
01099 Dresden


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