Falls diese Nachricht nicht richtig dargestellt wird, können Sie sie hier lesen.
KV Sachsen KVS akut

An alle Fachärzte für Nuklearmedizin

 

Änderungen in der Honorarverteilung der Nuklearmedizin ab III/2025

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen unserer E-Mail zu den RLV-/QZV-Fallwerten III/2025 hatten wir ebenfalls mitgeteilt, dass RLV-/QZV-Systematik für die Vergleichsgruppe der Nuklearmediziner aufgehoben wurde. Da diese Information bei einigen der betroffenen Ärzte zu Missverständnissen geführt und Fragen aufgeworfen hat, möchten wir mit dieser Information  die neue Vergütungssystematik in der Vergleichsgruppe der Nuklearmediziner noch einmal näher erläutern.

Mit dem Wegfall der RLV-/QZV-Leistungen werden in der Vergleichsgruppe der Nuklearmediziner zwei neue Vorwegabzüge gebildet. Dies betrifft zum einen die Leistungen des Kapitel 33 EBM (Sonographie), zum anderen die Leistungen der Abschnitte 34.3 und 34.4 EBM (CT/MRT). Dabei ist anzumerken, dass die Bildung dieser Vorwegabzüge auf Basis derjenigen Finanzvolumina erfolgt, die bislang für die betreffenden QZV-Fallwerte bereitstanden. Das verbleibende Finanzvolumen steht für die Leistungen des Kapitel 17 EBM und die bisherigen übrigen RLV-/QZV-relevanten Leistungen der Nuklearmediziner zur Verfügung, wobei innerhalb dieses Finanzvolumens die Leistungen des Kapitel 17 EBM einen Anteil von 94,2 Prozent ausmachen. Die entsprechend gebildeten Budgets durch die im jeweiligen Quartal abgerechneten Leistungen ergeben die Auszahlungsquoten.

Durch diese zusätzlichen Vorwegabzüge soll verhindert werden, dass eine Leistungsausweitung im Bereich der nuklearmedizinischen Leistungen zum Verfall der Quoten im Bereich der Sonographie führt. Ebenso wird verhindert, dass eine Ausweitung im Bereich der CT- und MRT-Leistungen zum Verfall der übrigen Quoten führt. Sofern es zu keiner signifikanten Leistungsausweitung in einem der genannten Vorwegabzüge kommt, sollten sich Auszahlungsquoten in Höhe der mittlerem Vergleichsgruppenquote für die RLV-/QZV-relevanten Leistungen ergeben. Diese belief sich im Vorjahresquartal (III/2024) auf ca. 80,2 Prozent.
 
Der Hintergrund für diese Änderungen in der Honorarverteilungssystematik waren die sich immer deutlicher abzeichnenden Unterschiede in der Leistungserbringung in der Vergleichsgruppe der Nuklearmediziner, die durch eine unterschiedliche technische Ausstattungen der einzelnen Praxen bedingt sind und die sich in mittleren RLV-/QZV-Fallwerten nicht mehr sachgerecht abbilden ließen. Durch die neue Systematik erhalten nun alle Nuklearmediziner die gleiche Quote für die abgerechneten Leistungen.

Wir hoffen, dass diese Information die neue Systematik näher erklären und wir Ihnen die Hintergründe für die neue Honorarverteilung in der Vergleichsgruppe der Nuklearmediziner erläutern konnten.

Bei Fragen wenden Sie sich gern telefonisch an 0351 8290-6603 oder per E-Mail an
honorar@kvsachsen.de.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre KV Sachsen

 

Kassenärztliche Vereinigung Sachsen

Schützenhöhe 12
01099 Dresden

 


Vom Newsletter abmelden