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| Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen der MGV-Vereinbarung werden teleophthalmologische Behandlungsfälle gefördert. Ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt ist bei der teleophthalmologischen Befundung in der Regel nicht erforderlich, weshalb die Abrechnung der Gebührenordnungspositionen mit persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt neben der Förderziffer ausgeschlossen ist. Wir möchten Sie nachfolgend über eine Anpassung der Vergütung im Rahmen der Förderung zur Teleophthalmologie informieren: Wer aktiv seine Teilnahme an der Förderung zur Teleophthalmologie erklärt hat, erhält für jeden Patienten, der teleophthalmologisch versorgt wird, durch Zusetzen der Abrechnungsziffer 99621T einen Zuschlag in Höhe von 20 Euro je Behandlungsfall. Neu hinzu kommt, dass Teilnehmer an dieser Förderung ab sofort auch die Abrechnungsziffer 99621A abrechnen können, um zumindest in Teilen die fehlende Vergütung der Grundpauschale ausgleichen zu können. Beim Ansetzen dieser Abrechnungsziffer erhalten Sie eine Vergütung in Höhe von 15 Euro je Behandlungsfall. Die Finanzierung dieses Zuschlags wird im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) geregelt und erfolgt über einen Vorwegabzug. Für das Quartal 2/2025 wird allen bereits an der Förderung teilnehmenden Ärzten die Abrechnungsziffer 99621A in den Fällen zugesetzt, in denen neben der Förderziffer 99621T keine Gebührenordnungsposition mit persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt abgerechnet wurde. |
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Überblick Abrechnung Teleophthalmologie 99621T Zuschlag in Höhe von 20 Euro je Behandlungsfall 99621A Zuschlag in Höhe von 15 Euro je Behandlungsfall Der Zuschlag 99621A ist einmal im Behandlungsfall abrechnungsfähig und im Behandlungsfall neben den Gebührenordnungspositionen des Kapitels 6, deren Leistungsinhalt einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt beinhaltet, ausgeschlossen.
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| | Mit freundlichen Grüßen Ihre KV Sachsen |
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