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| Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, wir möchten Sie hiermit zu kommenden Änderungen im Honorarverteilungsmaßstab (HVM), welche mit Wirkung ab 1. Oktober 2025 in Kraft treten, informieren. Neustrukturierung des Grundbetrags Hausärzte Die gesetzlich geregelte strukturelle Änderung bezieht sich auf den Grundbetrag Hausärzte, als Teil der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) und legt innerhalb dieses Grundbetrags die Bildung der folgenden Vergütungsvolumen fest:
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Hausarzt MGV+ |
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Kinderarzt MGV+ |
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Übrige Leistungen |
Vergütungsgrundsätze in „Hausarzt MGV+“ und „Kinderarzt MGV+“ Das Volumen Hausarzt MGV+ beinhaltet sämtliche Leistungen aus Kapitel 3 EBM sowie die hausärztlich durchgeführten Hausbesuche nach den GOP 01410 bis 01413 sowie 01415 EBM. Das Volumen Kinderarzt MGV+ beinhaltet sämtliche Leistungen aus Kapitel 4 EBM mit Ausnahme der Versichertenpauschalen 04004 und 04005 EBM. Zusammen stellen diese Leistungen ca. 95 % des gesamten Finanzvolumens des Grundbetrags Hausärzte dar. |
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| | Aufgrund der gesetzlich geregelten Nachschusspflicht der Krankenkassen werden Ihnen diese Leistungen ab 01.10.2025 nach sächsischer Gebührenordnung zu 100 % vergütet. |
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| | Nicht ausgeschöpfte Finanzmittel werden mit zukünftigen Ausgleichszahlungen verrechnet und ggf. nach einem Kalenderjahr ausgezahlt. Die Bildung der Vergütungsvolumina Hausarzt MGV+ und Kinderarzt MGV+ resultiert dabei aus den gesetzlichen Vorgaben und den daraus abgeleiteten Beschlüssen des Bewertungsausschuss. Vergütungsgrundsätze in den „Übrigen Leistungen“ Das Vergütungsvolumen für die übrigen Leistungen ergibt sich aus dem Grundbetrag Hausärzte abzüglich der Vergütungsvolumen Hausarzt MGV+ und Kinderarzt MGV+. Die weiterhin der Mengensteuerung unterliegenden Leistungen, d.h. alle budgetären Leistungen der Haus- und Kinderärzte (VGR 001 und 004), welche nicht aus den Vergütungsvolumina Hausarzt MGV+ und Kinderarzt MGV+ honoriert werden und für die gemäß HVM keine gesonderten Vergütungsregelungen vorgesehen sind, werden aus dem verbliebenen Vergütungsvolumen mit einer einheitlichen Quote honoriert. Zu diesen Leistungen zählen u.a. die Kleinchirurgie und Wundversorgung, unvorhergesehene Inanspruchnahmen und die häuslichen Telefonate. Die quartalsübergreifend einheitliche Quote ermöglicht Ihnen unabhängig von Quartalsschwankungen eine Planungssicherheit für das ganze Jahr. |
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Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
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Die Praxisvolumen für Geriatrie und Chronikerpauschalen entfallen , da diese Leistungen nun als Teil der Hausarzt MGV+ zu 100 % vergütet werden.
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Die Regelungen zur Förderung für Hausbesuche sowie zur Förderung für Versichertenpauschalen nach den GOPen 03001 und 03005 EBM
entfallen.
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Vergütung sonografischer Leistungen zu 100 % durch die gezielte Förderung.
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Vergütung der „Übrigen Leistungen“ : mit gemittelter Quote des Vorvorjahres (für 2026 das Jahr 2024) unter Berücksichtigung der aktuellen Verteilungsvorgaben.
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Wegfall der verpflichtenden Uhrzeitangabe für dringende Besuche (GOP 01411 und 01412 EBM). Diese Maßnahme dient der Entbürokratisierung.
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| | Hintergrund: Notwendig wurden diese Änderungen aufgrund gesetzlicher Regelungen im Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) vom 25. Februar 2025. Die Anpassung der HVM-Vorschriften erfolgt dabei unter Berücksichtigung der einschlägigen Beschlüsse des Bewertungsausschusses sowie der Vorgaben der KBV. Diese Vorgaben sind bindend und im HVM umzusetzen. Die Änderungen wurden auf der 90. Vertreterversammlung der KV Sachsen am 23. August 2025 beschlossen und treten mit Wirkung ab 1. Oktober 2025 in Kraft. |
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| | Mit freundlichen Grüßen Dr. med. Stefan Windau Vorstandsvorsitzender der KV Sachsen Dr. med. Sylvia Krug Stellv. Vorstandsvorsitzende der KV Sachsen |
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