Der Vorsitzende der Vertreterversammlung, Dr. Stefan Windau, begrüßte die Mitglieder der Vertreterversammlung sowie die Gäste: Dr. Claudia Eberhard, Leiterin der Abteilung Gesundheit des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS), Annett Oertel, Leiterin des Referats Krankenversicherung, ambulante Versorgung des SMS, Prof. Dr. Uwe Köhler, Vizepräsident der Sächsischen Landesärztekammer, Dr. Frank Habermann, Vorsitzender des Beratenden Fachausschusses der angestellten Ärzte sowie Psychotherapeuten, Dr. Reinhard Martens, Vorsitzender des Beratenden Fachausschusses Psychotherapie und Dipl.-Med. Christine Kosch, Ärztliche Leiterin im KV-Bezirk Dresden.
Zu Beginn dankte Dr. Windau allen an der Vorbereitung der Vertreterversammlung Beteiligten und ging zur Tagesordnung über. Von den 40 Mitgliedern der Vertreterversammlung waren 37 anwesend. Damit wurde die Beschlussfähigkeit festgestellt.
Mit einer Gedenkminute würdigten die Anwesenden den verstorbenen Dr. Klaus Kleinertz, der am 10. März 2024 im Alter von 69 Jahren gewaltsam zu Tode gekommen war. Dr. Windau erinnerte an wichtige Stationen seines Lebens. Von 1995 bis 2017 war Dr. Kleinertz im Fachgebiet Innere Medizin und Kardiologie niedergelassen. Er war viele Jahre als Mitglied der Vertreterversammlung, des Regionalausschusses Chemnitz, des Zulassungsausschusses und in Vorstandskommissionen ehrenamtlich tätig. Sein Tod löste große Bestürzung und Trauer aus.
Dr. Windau begann seinen Bericht mit einem kurzen Rückblick auf die Pressekonferenz vom 22. Mai 2024 mit dem Titel „Nah am Leben. Und nah am Aufgeben. – Ambulante Versorgung in Deutschland in Gefahr“ in Anlehnung an die bundesweite Kampagne der KBV. Dr. Klaus Heckemann, Vorstandsvorsitzender der KV Sachsen, Dr. Sylvia Krug, stellvertretende Vorstandsvorsitzende, und Dr. Windau untermauerten in der Landespressekonferenz die Kampagne mit den aus ihrer Sicht wichtigsten Themen. Dabei stellte Dr. Heckemann Zahlen und honorarbezogene Implikationen dar, Dr. Krug äußerte sich zur Bürokratie und deren Abbau und Dr. Windau beschäftigte sich mit der Digitalisierung. Die Pressekonferenz stieß auf ein großes Interesse und ein breites Medienecho, sodass Dr. Windau die Darstellung im Interesse der Ärzte- und Psychotherapeutenschaft und der Patienten nach außen als positiv wirksam bewertete.
Dr. Windau kritisierte die Zehnte Stellungnahme der Krankenhaus-Regierungskommission des Bundesgesundheitsministeriums vom 3. Mai 2024. Ihr Ziel sei die Überwindung der Sektorengrenzen des deutschen Gesundheitssystems. Folgende mittel- und langfristige Maßnahmen wurden genannt: der Aufbau regionaler Planungsgremien für die gemeinsame Gestaltung der ambulanten und stationären Versorgung, besetzt mit Vertretern des jeweiligen Landes, der Krankenkassen, Krankenhausgesellschaft und der KV; die Abschaffung der doppelten Facharztschiene; ein obligatorisches Primärarztsystem (Hausärzte, Pädiater, Gynäkologen, Psychiater) und eine flächendeckende Versorgung durch qualifizierte Pflegefachpersonen einschließlich Versorgungssteuerung (Substitution). Auch wenn einige wenige Elemente als vernünftig erscheinen, zeichne dieses Papier den Weg in eine krankenhauszentrierte Versorgung und in ein staatlich gelenktes Gesundheitssystem. Kritisch gesehen werde v. a. die Abschaffung der doppelten Facharztschiene.
Zudem skizzierte Dr. Windau den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens zum Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG). Dieses interessiere auch die Vertragsärzteschaft, da es sie in vielen Bereichen der täglichen Arbeit berühre. Im Regierungsentwurf vom 15. Mai 2024 ist aus ambulanter Sicht relevant, dass sogenannte „sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen“ errichtet werden sollen, in denen medizinisch-pflegerische Versorgung stattfinden soll. Laut Regierungsentwurf sollen diese für die fachärztliche Versorgung bei „in absehbarer Zeit“ drohender Unterversorgung (unklarer Rechtsbegriff in § 116a SGB V) sowie für die hausärztliche Versorgung in nicht gesperrten Bereichen ermächtigt werden. Sollte dies so vom Kabinett beschlossen werden, bedeute dies eine Veränderung der ambulanten Welt, so Dr. Windau. Dieser Strukturumbau soll zusätzlich durch einen Transformationsfonds (Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds) finanziert werden. Dazu soll die Finanzierung des laufenden Betriebs über Tagesentgelte und den EBM kommen.
Zu den Hauptkritikpunkten aus vertragsärztlicher Sicht zählt laut Dr. Windau die Schaffung von Doppelstrukturen ohne einen erkennbaren Nutzen für die ambulante Versorgung. Durch die zusätzlichen Finanzmittel in den sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen würde es zu einem ungleichen Wettbewerb kommen. Zudem würde der Fachkräftemangel im Gesundheitswesen verstärkt werden und die Gefahr drohen, dass sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen an bisherigen Krankenhausstandorten entstünden und nicht dort, wo sie gebraucht werden. Auf der Grundlage eines Gutachtens zur Wettbewerbswidrigkeit dieser Pläne legt die KBV Beschwerde bei der Europäischen Kommission ein.
Dr. Windau betrachtet es als durchaus sinnvoll, Einrichtungen für die ambulante Versorgung zu ermächtigen, und zwar dort, wo es Probleme in der Versorgung gibt. Es sei aber notwendig, genau zu überlegen, wo und wie dies umgesetzt und finanziert wird. Der Weg, der jetzt eingeschlagen wird, gehe zu Lasten der Vertragsärzte- und letztlich auch der Psychotherapeutenschaft.
Zusammengefasst erwartet Dr. Windau, dass die Krankenhausstrukturreform, so erforderlich sie im Grunde sei, zu Verwerfungen führen wird. Eine Reform sei dringend notwendig, aber so führe sie nach Ansicht der KVen zu erheblichen, vorwiegend negativen, Konsequenzen für den ambulanten Sektor.
Zuletzt gab Dr. Windau einen Überblick zum Regierungsentwurf des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes (GVSG) vom 22. Mai 2024. Darin sind verschiedene Punkte, wie Gesundheitskioske und -regionen, nicht mehr enthalten. Geblieben sind die Entbudgetierung der Hausärzte, die Einführung von Vorhalte- und Versorgungspauschalen, erleichterte Gründungsvoraussetzungen für kommunale MVZ und eine eigene Bedarfsplanung für Kinder- und Jugendpsychotherapeuten.
Dr. Windau erläuterte auch hier die Hauptkritikpunkte aus ambulanter Sicht. Bei der Versorgungspauschale sind die Höhe und die Abrechenbarkeit bei einer Inanspruchnahme mehrerer Hausärzte bisher unklar. Die Vorhaltepauschale führe zu Umsatzeinbußen für einen Teil der Praxen und zu einem allgemeinen Rückgang der Behandlungsfallzahlen. Zudem fehlen bisher konkrete Regelungen zur Entbudgetierung, was die Folgenabschätzung erschwere. Als positiv bewertete Dr. Windau, dass der Regierungsentwurf besser sei als der Referentenentwurf und tatsächlich Ansätze zur Entbudgetierung der Hausärzte enthält.
Abschließend stellte Dr. Windau zwei Resolutionen zum Thema Patientensteuerung vor, welche es später zu diskutieren galt.
Zu Beginn seines Geschäftsberichts blickte Dr. Heckemann auf Themen aus der vorherigen Vertreterversammlung zurück. Er verglich die TSVG-Honorare und -Zuschläge der Fachärzte in den Jahren 2022 und 2023. Deren zusätzliche Vergütung sei in Summe nach dem Wegfall der Neupatientenregelung in etwa gleich geblieben und es sei auch nicht zu erwarten, dass sich dies 2024 zum Negativen wenden wird. Allerdings kritisierte er die zunehmende Schwierigkeit, als Hausarzt die Patienten an Fachärzte zu vermitteln.
Er berichtete, dass die KV Sachsen nach dem BSG-Urteil zu Poolärzten im Bereitschaftsdienst die Tätigkeit der sogenannten „79er-Ärzte“ zum 1. April 2024 beendet hatte. Weiterhin zulässig sei jedoch eine individuelle kollegiale Vertretung. Dafür strebe die KV Sachsen eine Vertreterliste an.
Als letztes Thema des Geschäftsberichts erläuterte Dr. Heckemann die gesetzlichen Vorgaben zu den Anwendungen in der Telematikinfrastruktur (TI). Die Pflichtanwendungen für die Praxen sind folgende:
Notfalldatenmanagement (NFDM),
elektronische Patientenakte (ePA),
elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU),
elektronischer Medikationsplan (eMP),
E-Mail-Dienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM),
eRezept (seit 1. Januar 2024) und
eArztbrief (seit 1. März 2024).
Fehlt eine Anwendung der TI, kommt es zur Kürzung der jährlichen TI-Pauschale um 50 Prozent. Fehlen zwei Anwendungen, gibt es gar keine TI-Pauschale.
Da Patienten Eintragungen aus der ePA entfernen lassen können, habe sie für Ärzte keinen Nutzen, da nicht ersichtlich ist, ob sie vollständig ist. Zudem gebe es noch offene Fragen hinsichtlich Zuständigkeiten und zum Datenschutz. Auch stellte Dr. Heckemann den Nutzen für die Patienten in Frage. Als unkompliziertes Positivbeispiel nannte er die Elektronische Gesundheitsakte (ELGA) in Österreich, wo seit vielen Jahren schon die Verpflichtung aller Laborbetreiber als auch Einrichtungen der radiologischen Diagnostik besteht, ihre Rechner 24/7 in Betrieb zu halten. Damit wird ein österreichweiter Abruf dieser Daten jederzeit ermöglicht, was seit kurzem auch auf den jederzeiten Abruf von Krankenhausentlassungsberichten ausgeweitet wurde.
Beim eRezept gelten neue gesetzliche Regelungen. Ab dem zweiten Quartal 2024 kommt zu der Honorarkürzung von 2,5 Prozent aufgrund fehlenden TI-Anschlusses eine Kürzung von einem Prozent bei fehlendem eRezept-Modul hinzu. Deshalb muss dieses im Mitgliederprotal der KV Sachsen nachgewiesen werden. Facharztgruppen, die keine eRezepte ausstellen müssen, sind von der Honorarkürzung ausgenommen.
Die Anwendung eArztbrief muss installiert, d. h. betriebsbereit sein und als Mindestangaben enthalten: die Bezeichnung der Krankenkasse, den Namen und Vornamen sowie das Geburtsdatum des Versicherten, die Versichertenart, die Postleitzahl des Wohnortes sowie die Krankenversichertennummer.
Abschließend erläuterte Dr. Heckemann den Referentenentwurf zum Digitalagenturgesetz (GDAG) vom 7. Mai 2024. Die Gematik soll danach zu einer Digitalagentur Gesundheit ausgebaut und um Kompetenzen erweitert werden. Dies umfasst die Entwicklung und den Betrieb zentraler TI-Anwendungen, die Steuerung und Kontrolle der Entwicklung von TI-Anwendungen und ein „Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen“ (KIG) für die Etablierung einheitlicher Standards in der TI.
Kassenärztliche Vereinigungen sollen Ärzte und Psychotherapeuten bei der Patientenstammdaten-Migration im Rahmen eines PVS-Wechsels unterstützen dürfen und Beratungs- und Unterstützungsangebote in Fragen der Digitalisierung der Versorgungsprozesse und Praxisorganisation anbieten können.
Zudem soll die Digitalagentur Gesundheit befugt sein, von den Herstellern der IT-Systeme Auskunft zu den Ursachen von Störungen und zu Maßnahmen der Störungsbeseitigung zu verlangen und die Hersteller zu Maßnahmen der Störungsbeseitigung anzuweisen oder eigene Maßnahmen ergreifen zu können.
Robert Baierl, Ressortleiter Honorar und Verordnung der KV Sachsen, referierte zum Thema Hybrid-DRG. Seit dem 1. Januar 2024 ist die Abrechnung von Hybrid-DRGs beim ambulanten Operieren möglich. Im Jahr 2024 erfolgt als Übergangslösung eine Abrechnung über die KV Sachsen mittels Abrechnungsziffer im Zuge der Quartalsabrechnung. Aktuell wird für 2025 eine neue Form der Abrechnungseinreichung entwickelt. Aktuelle Informationen sind fortlaufend auf der Internetpräsenz der KV Sachsen zu finden.
Im Anschluss an die Berichte diskutierte die Vertreterversammlung die dargestellten Themen und die zwei Resolutionen.
Zur ePA wurde betont, dass sie zwar erwünscht sei, jedoch nicht unter den aktuellen Bedingungen, wie sie ausgestaltet werden soll. Die digitale Infrastruktur müsse im Dienste der Ärzte, Psychotherapeuten und Patienten stehen. Im Moment koste sie Zeit und sei dysfunktional. Der Blick von der Anwenderseite fehle. Für die Endnutzer führe sie zu keinen Verbesserungen – weder für die Ärzte und Psychotherapeuten noch für die Patienten. Der deutlich gesteigerte Aufwand durch die ePA gehe zu Lasten der Patientenversorgung. Dr. Windau stellte klar: „Wir sind keine fundamentalen ePA-Gegner, aber fundamentale Gegner dieser Lösung.“
In der Resolution „Patientensteuerung mittels Notfallgebühr“ wird die Einführung einer Gebühr in Höhe von 20 Euro für Patienten gefordert, die ohne vorherige telefonische Ersteinschätzung eine Notaufnahme oder Bereitschaftsdienstpraxis aufsuchen. Dadurch würden der Rettungsdienst, die Notfallambulanzen und der Bereitschaftsdienst spürbar entlastet und insbesondere die Qualität und Schnelligkeit der Behandlung von echten Notfällen deutlich gesteigert. Die Gebühr soll von den Krankenkassen eingezogen werden. Diese Resolution wurde einstimmig angenommen.
Die Resolution „Entwicklung wirksamer Steuerungsinstrumente der Inanspruchnahme des Gesundheitssystems“ beschäftigt sich mit weiteren notwendigen Instrumenten zur Patientensteuerung, da die bisherigen, wie TSS-Vermittlung oder Neupatientenregelung, keine große Wirkung gezeigt haben. Von der politischen Ebene werden die Weiterentwicklung und der wirksame Einsatz der folgenden Steuerungsinstrumente gefordert: Etablierung eines freiwilligen Primärarztsystems; Entwicklung geeigneter Wahltarifmodelle der Krankenversicherung; finanzielle Anreize für die Patienten, die sich durch das System steuern lassen; Stärkung der Steuerungsfunktion der 116117. Diese Resolution wurde mit einer Gegenstimme und sechs Enthaltungen angenommen.
Dr. Heckemann erläuterte die Änderungen am Honorarverteilungsmaßstab (HVM). Rückwirkend zum 1. Oktober 2023 tritt eine Neuregelung der Honorarverteilung im Grundbetrag genetisches Labor in Kraft. Die Leistungen der In-vitro-Diagnostik tumorgenetischer Veränderungen wurden einbudgetiert. Es wird ein Budget auf Grundlage des einbudgetierten Honorarvolumens innerhalb des Vergütungsvolumens „Genetisches Labor“ gebildet. Die Division dieses Budgets durch den angeforderten Leistungsbedarf der Leistungen des Abschnitts 19.4.2 EBM ergibt die Auszahlungsquote der entsprechenden Leistungen.
Des Weiteren wird die Restleistungsvergütung neu geregelt. Der Vorstand kann nun in Abhängigkeit von im Quartal verbliebenen Mitteln einen höheren Anteil der Honorarmittel je Vergleichsgruppe festsetzen. Dies betrifft ausschließlich den fachärztlichen Versorgungsbereich. Da in diesem Bereich der überwiegende Teil der Facharztgruppen nach wie vor einer deutlichen Quotierung unterliegt, soll mit dieser Regelung überproportionale Leistungserbringung besser honoriert werden. Die Regelung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2024 wird die bisherige Regelung zur Finanzierung von Eigeneinrichtungen gestrichen. Defizite werden künftig aus dem Strukturfonds entnommen.
Rückwirkend zum 1. April 2024 wird das Honorar im Fahrdienst des Bereitschaftsdienstes neu geregelt. Bei Abrechnung jedes Hausbesuches nach EBM wird das allgemeine Bereitschaftsdiensthonorar um 100 Euro vermindert. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Einsätze im Rahmen des Fahrdienstes auch abzurechnen. Durch diese Regelung werden ca. 16 Euro für die ersten fünf Hausbesuche zusätzlich vergütet.
Weiterhin wird die Vergütung der Durchführung eines unspezifischen bronchialen Provokationstests umgestellt. Die Abrechnung dieser wichtigen diagnostischen Leistung in der Pneumologie war aufgrund der bisherigen Vergütungsvorgaben in den letzten Jahren rückläufig. Von Seiten des Berufsverbandes der Pneumologen wurde deshalb eine Besserstellung der Vergütung dieser Leistungen angeregt. Daher soll die Vergütung dieser Leistungen gemäß der Sächsischen Gebührenordnung (SGO) ohne Leistungssteuerung aus einem vergleichsgruppenspezifischen Vorwegabzug erfolgen.
Zudem wird die Möglichkeit einer Quotierung der Leistungen der Hausärzte entfristet.
Alle Änderungen des HVM wurden einstimmig angenommen. Er tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Am 1. Januar 2023 ist die neue Weiterbildungsordnung Psychotherapie der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer in Kraft getreten. Im Sinne einer Gleichbehandlung aller Leistungserbringer wird die Förderung der Weiterbildung der KV Sachsen auf die Psychotherapie erweitert.
Zudem wird gestrichen, dass bei einem antragstellenden MVZ der ärztliche Leiter den Antrag stellen muss. Diese Regelung ist nun offen ausgestaltet, da die Trägergesellschaften von MVZ von Gesetzes wegen von den Geschäftsführern bzw. den mit Prokura ausgestatteten Personen im Rechtsverkehr vertreten werden.
Des Weiteren wird ein klarstellender Verweis auf die Strukturfondsförderung aufgenommen, um versorgungsrelevante Einzelfälle auch bei Zusatz- bzw. Bereichsweiterbildungen berücksichtigen zu können.
Die Anpassungen der Durchführungsbestimmungen zur Förderung von Ärzten und Psychotherapeuten in Weiterbildung wurden einstimmig angenommen. Die neuen Durchführungsbestimmungen treten zum 1. Juli in Kraft.
Dipl.-Med. Peter Raue, Vorsitzender der Bereitschaftsdienstkommission, stellte die Änderungen der Bereitschaftsdienstordnung (BdO) vor. Neben redaktionellen Änderungen gibt es wenige inhaltliche Anpassungen. So darf ein Arzt in Weiterbildung nur seinen Weiterbilder, welcher Vertragsarzt der KV Sachsen ist, vertreten. Zur klaren Regelung bei Haftungsfragen wird ergänzt, dass für die Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln (sowie Arzneimitteln) der diensthabende Arzt haftet.
Die Änderungen wurden einstimmig angenommen. Die geänderte BdO tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Auf eigenen Wunsch wurde Dr. Frank Rohrwacher, Facharzt für Augenheilkunde in Leipzig, als Mitglied im Finanzausschuss abberufen. Als Nachbesetzung wurde Dr. Konrad Kretschmar, Allgemeinmediziner in Leipzig, einstimmig gewählt.
Falk Kluge, Leiter des Fachbereichs Recht der KV Sachsen, erläuterte die Änderungen der Satzung, der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung, der Disziplinarordnung und der Gebührenordnung.
Die Satzungsnovellierung wurde notwendig aufgrund der Strukturreform der KV Sachsen, geänderter gesetzlicher Rahmenbedingungen, des Bedarfs einer Überarbeitung der Bekanntmachungsvorschrift, der Regelung zur Zusammensetzung des Hauptausschusses sowie einer Öffnung der Satzungsvorschriften für eine zeitgemäße elektronische Organisation und Durchführung der Vertreterversammlung.
Änderungsbedarf ergab sich ebenfalls an der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung. Sie wird um explizite Regelungen für die Durchführung als Videokonferenz und zum Umlaufverfahren ergänzt bzw. modifiziert. Zudem werden die Festlegungen zur Protokollierung überarbeitet, eine Präambel vorangestellt und kleine redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Die Anpassungen der Disziplinarordnung resultieren allein aus der Strukturreform der KV Sachsen, die neue Termini notwendig machte.
In der Gebührenordnung wurden lediglich kleine redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Alle Änderungen wurden einstimmig angenommen und treten damit nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und anschließender Bekanntmachung in Kraft.
In seinem Schlusswort dankte Dr. Windau allen Beteiligten für die konstruktive Mitarbeit.
Kommunikation/rab