In seiner Funktion als stellvertretender Vorsitzender der Vertreterversammlung begrüßte Dr. Hagen Bruder die Anwesenden im Festsaal der Sächsischen Landesärztekammer. Mit 36 teilnehmenden Vertretern wurde die Beschlussfähigkeit festgestellt.

Bericht des stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung

Herr Dr. Bruder berichtete vom Ende Mai 2025 in Leipzig stattgefundenen Ärztetag. Zudem informierte er, dass Dr. Stefan Windau am 1. Juli dieses Jahres das Amt des Vorstandsvorsitzenden der KV Sachsen antrat. Weiterhin teilte er mit, dass ihn Frau Dr. Sylvia Krug informiert hat, ihr Amt der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden zum Jahresende 2025 niederzulegen. Die Ausschreibung dieser Position ist zwischenzeitlich erfolgt.

Geschäftsbericht des Vorstandes

Herr Dr. Windau thematisierte die vom Gesetzgeber geplanten Änderungen hinsichtlich des Notdienstes auf Bundesebene. Die im avisierten Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (bisher: Pflegekompetenzgesetz) vorgesehenen Regelungen hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht für Ärzte im Bereitschaftsdienst sollen aufgrund konkret genannter Kriterien Rechtssicherheit für Vertragsärzte und Poolärzte bringen. Dafür sind jedoch Nachschärfungen im Gesetzesentwurf nötig.

Zudem berichtete er, dass seine Antrittsbesuche bei diversen Akteuren des Gesundheitswesens und der Politik positiv aufgenommen wurden, bevor er zum zentralen Thema der Sitzung, der Änderung des Honorarverteilungsmaßstabs, überleitete.

Änderung des Honorarverteilungsmaßstabs zum 1. Oktober 2025

Die Änderung des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) ab 1. Oktober 2025 wurde notwendig aufgrund der im Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) festgesetzten Entbudgetierung der Hausärzte und betrifft somit nur den hausärztlichen Bereich. Herr Dr. Windau erläuterte zunächst die Grundlagen des HVM und der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV).

Die Vergütung der Leistungen wird primär durch den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) bestimmt, aber durch den Honorarverteilungsmaßstab (HVM) vor allem im Sinne einer Mengensteuerung zusätzlich beeinflusst. Die Aufteilung der MGV erfolgt nach bundeseinheitlichen Vorgaben auf die vier Grundbeträge: Hausärzte, Fachärzte, Labor, Bereitschaftsdienst. Die Honorarverteilung bei Bereitschaftsdienst und Labor erfolgt weitestgehend nach Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des Gesetzgebers. Die Honorarverteilung im haus- und fachärztlichen Versorgungsbereich regelt primär der HVM der KV Sachsen.
Der Grundbetrag Hausärzte setzt sich zusammen aus Vorwegabzügen/Zuführungen, Praxisvolumen mit Leistungssteuerung (u. a. Psychosomatik, Geriatrie, Chronikerpauschale) sowie der Honorierung der „übrigen Leistungen“. Die Weiterentwicklung des HVM wirkt sich auf die Honorarverteilung innerhalb dieses Grundbetrags des hausärztlichen Versorgungsbereichs aus.

Strukturelle Änderungen in der hausärztlichen Vergütung

Neustrukturierung des Grundbetrags Hausärzte:

Die im GVSG gesetzlich geregelte strukturelle Änderung bezieht sich auf den Grundbetrag Hausärzte als Teil der MGV und legt innerhalb dieses Grundbetrags die Bildung der folgenden Vergütungsvolumen fest:

  • Hausarzt MGV+

  • Kinderarzt MGV+

  • „Übrige Leistungen“

Vergütungsgrundsätze in „Hausarzt MGV+“ und „Kinderarzt MGV+“:

Das Volumen Hausarzt MGV+ beinhaltet sämtliche Leistungen aus Kapitel 3 EBM sowie die hausärztlich durchgeführten Hausbesuche nach den GOPen 01410 bis 01413 sowie 01415 EBM. Das Volumen Kinderarzt MGV+ beinhaltet sämtliche Leistungen aus Kapitel 4 EBM mit Ausnahme der Versichertenpauschalen 04004 und 04005 EBM. Zusammen stellen diese Leistungen ca. 95 Prozent des gesamten Finanzvolumens des Grundbetrags Hausärzte dar. Aufgrund der gesetzlich geregelten Nachschusspflicht der Krankenkassen werden diese Leistungen ab dem 1. Oktober 2025 nach sächsischer Gebührenordnung zu 100 Prozent vergütet, wobei die Kinderarzt MGV+ bereits vor dem 1. Oktober 2025 existierte. Der Zuwachs im Vergütungsvolumen Hausarzt MGV+ liegt bei ca. sechs Prozent pro Jahr. Nicht ausgeschöpfte Finanzmittel werden mit zukünftigen Ausgleichszahlungen verrechnet und ggf. nach einem Kalenderjahr ausgezahlt. Die Bildung der Vergütungsvolumen Hausarzt MGV+ und Kinderarzt MGV+ resultiert dabei aus den gesetzlichen Vorgaben und den daraus abgeleiteten Beschlüssen des Bewertungsausschusses.

Anteile der neuen Grundbeträge am Vergütungsvolumen

Vergütungsgrundsätze in den „Übrigen Leistungen“:

Das Vergütungsvolumen für die „übrigen Leistungen“ ergibt sich aus dem Grundbetrag Hausärzte abzüglich der Vergütungsvolumen Hausarzt MGV+ und Kinderarzt MGV+. Die weiterhin der Mengensteuerung unterliegenden Leistungen, d. h. alle budgetären Leistungen der Haus- und Kinderärzte (VGR 001 und 004), welche nicht aus den Vergütungsvolumen Hausarzt MGV+ und Kinderarzt MGV+ honoriert werden und für die gemäß HVM keine gesonderten Vergütungsregelungen vorgesehen sind, werden aus dem verbliebenen Vergütungsvolumen mit einer einheitlichen Quote honoriert. Zu diesen Leistungen zählen u. a. die Kleinchirurgie und Wundversorgung, unvorhergesehene Inanspruchnahmen und die hausärztlichen Telefonate. Durch die quartalsübergreifend einheitliche Quote werden zum Teil deutliche Schwankungen beim Budget für die „übrigen Leistungen“ ausgeglichen. Nach kurzer Diskussion wurde die Änderung des HVM einstimmig angenommen. Seit dem 1. Oktober 2025 gilt somit:

  • Die Praxisvolumen für Geriatrie und Chronikerpauschalen entfallen, da diese Leistungen nun als Teil der Hausarzt MGV+ zu 100 Prozent vergütet werden.

  • Die Regelungen zur Förderung für Hausbesuche sowie zur Förderung für Versichertenpauschalen nach den GOPen 03001 und 03005 EBM, welche bislang keine Wirkung entfalteten, entfallen.

  • Vergütung sonografischer Leistungen zu 100 Prozent durch die gezielte Förderung seitens der KV Sachsen.

  • Die bisherigen Regelungen zum Praxisvolumen Psychosomatik bleiben unverändert.

  • Vergütung der „Übrigen Leistungen“: mit gemittelter Quote des Vorvorjahres (für 2026 das Jahr 2024) unter Berücksichtigung der aktuellen Verteilungsvorgaben.

  • Wegfall der verpflichtenden Uhrzeitangabe für dringende Besuche (GOP 01411 und 01412 EBM). Diese Maßnahme dient der Entbürokratisierung.

Die Grundlagen zur Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen bilden gesetzliche Vorgaben des Gesundheits­­versorgungs­­stärkungsgesetzes (GVSG), Beschlüsse des (Erweiterten) Bewertungsausschusses sowie Vorgaben der KBV gemäß § 87b Abs. 4 SGB V. Diese Vorgaben sind bindend und im HVM umzusetzen. Die Regelungskompetenz der KV Sachsen bezieht sich damit nur noch auf einen Anteil von ca. fünf Prozent des zu verteilenden Honorarvolumens im hausärztlichen Versorgungsbereich („übrige Leistungen“).

 

Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung

Nach der Wahl des bisherigen Vorsitzenden der Vertreterversammlung, Herrn Dr. Windau, zum Vorstandsvorsitzenden der KV Sachsen, war die Wahl eines neuen Vorsitzenden notwendig geworden. Aus den Reihen der Vertreterversammlung wurde Herr Dr. Bruder zur Wahl vorgeschlagen. Dieser trat zur Wahl an und stellte sich und seine Ziele für die verbleibende Legislatur vor. In der darauffolgenden geheimen Abstimmung wurde Herr Dr. Bruder mit 29 Ja-Stimmen (4 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen) zum neuen Vorsitzenden der Vertreterversammlung gewählt. Er dankte für das ihm entgegengebrachte Vertrauen und freue sich auf eine gute Zusammenarbeit.

Wahl des dritten Delegierten der KV Sachsen für die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

Aus den Reihen der Vertreterversammlung wurde Herr Dr. Bruder zur Wahl des dritten Delegierten der KV Sachsen für die Vertreterversammlung der KBV vorgeschlagen. Er wurde mit 30 Ja-Stimmen (2 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen) gewählt.

In seinem Schlusswort dankte Herr Dr. Bruder allen Anwesenden und an der Organisation der Vertreterversammlung Beteiligten.

Kommunikation/rab