Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM

01949, 01950, 01951, 01952, 01960


Antragsberechtigt

Antragsberechtigt sind alle Facharztgruppen.


Voraussetzungen

  • Fachliche Befähigung gemäß § 5 Abs. 3 BtMVV (mit Zusatzbezeichnung „Suchtmedizinische Grundversorgung“)

  • ohne fachliche Befähigung gemäß § 5 Abs. 4 BtMVV für höchstens zehn Patienten (nur in Zusammenarbeit mit einem Konsiliar-Arzt, welcher über die Suchtqualifikation verfügt)

(über die Sächsische Landesärztekammer oder jede andere Ärztekammer)

Bitte lassen Sie sich direkt für den
nächsten Kurs bei der Sächsischen Landesärztekammer vormerken.

Hier können Sie einen von der Ärztekammer Niedersachsen zertifizierten Online-Kurs absolvieren.



Dringender Handlungsbedarf in Dresden und Umgebung

Insbesondere im Raum Dresden möchten wir alle Ärzte auffordern, sich bei Interesse für die Genehmigung zur Substitutionsbehandlung an den Fachbereich Qualitätssicherung zu wenden. Über die Möglichkeit zur Förderung der Kurskosten der Zusatzbezeichnung beraten wir Sie gern.


Dokumentationsvorgaben