Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Über die Telematikinfrastruktur (TI) sollen nach und nach sowohl digitale Anwendungen als auch Formulare laufen. Dazu gehört die Digitalisierung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU). Aufgrund der Vielzahl der Adressaten der AU ist die elektronische Umsetzung in mehreren Schritten geplant. Zunächst ist unter eAU die digitale Information der Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten zu verstehen.

Start:1. Oktober 2021
Die eAU ist für alle Ärztinnen und Ärzte verpflichtend.
Voraussetzungen:TI-Anbindung mit E-Health- oder ePA-Konnektor), KIM-Dienst, eHBA 2.0, PVS-Update
Übergangsregelung:In Fällen technischer Unmöglichkeit, die nicht in der Verantwortung der Praxen liegen, ist die Verwendung des Muster 1 übergangsweise noch zulässig.

Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen zukünftig nicht mehr die Versicherten selbst, sondern die Vertragsärztinnen und -ärzte die Krankenkassen über eine Arbeitsunfähigkeit ihrer Versicherten informieren. Für die elektronische Übermittlung sollen sie die TI nutzen, direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) heraus mit Hilfe eines KIM-Dienstes. Papier- und Blankoformular werden durch einfache Ausdrucke für Versicherte und Arbeitgeber ersetzt. Diese erstellt der Arzt mithilfe des PVS und gibt sie dem Patienten unterschrieben mit. Die Aufgabe, den Ausdruck an den Arbeitgeber zu senden, bleibt zunächst bei den Versicherten.

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hatte Vertragsärztinnen und -ärzte verpflichtet, die Daten der AU ab dem 1. Januar 2021 elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln. Die dafür notwendige Technik war jedoch nicht rechtzeitig flächendeckend für alle Praxen und Krankenkassen verfügbar. Zudem waren beide Seiten durch die Corona-Pandemie stark belastet. Die KBV konnte sich deshalb mit dem Bundesministerium für Gesundheit und den Krankenkassen auf eine Verschiebung des Pflichttermins um drei Quartale auf den 1. Oktober 2021 einigen.

Ab 1. Oktober 2021 ist die digitale Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten durch Vertragsärzte gesetzlich vorgeschrieben. Ab dann müssen Praxen die AU digital an die Krankenkassen übermitteln. Das bisherige Muster 1 („gelber Schein“) verliert ab diesem Zeitpunkt seine Gültigkeit und darf grundsätzlich nicht mehr weiterverwendet werden. In Fällen technischer Unmöglichkeit, die nicht in der Verantwortung der Praxen liegen, ist die Verwendung des Muster 1 übergangsweise noch zulässig.

Ab dem 1. Januar 2023 soll auch die Weiterleitung der Daten an den Arbeitgeber nur noch digital erfolgen. Zuständig dafür sind nicht die Praxen, sondern die Krankenkassen - sie stellen den Arbeitgebern die AU-Informationen elektronisch zur Verfügung, sofern der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit anzeigt. Nach Anzeige durch den Arbeitnehmer ruft der Arbeitgeber die AU elektronisch bei der jeweiligen Krankenkasse ab.

Vertragsärztinnen und -ärzte sind weiterhin verpflichtet, ihren Patientinnen und Patienten eine vereinfachte AU-Bescheinigung auf Papier auszudrucken. Auf Wunsch der Patienten wird auch ein unterschriebener Ausdruck für den Arbeitgeber ausgestellt.

Auch der Termin für die Zurverfügungstellung der eAU durch die Krankenkassen an die Arbeitgeber war zunächst früher, nämlich schon für den 1. Januar 2022 vorgesehen und wurde aufgrund von Verzögerungen der Technik auf den 1. Januar 2023 verschoben.

Das PVS unterstützt Ärztinnen und Ärzte dabei, die AU-Daten zukünftig elektronisch zu verschicken. Das soll in der Praxis genauso komfortabel geschehen wie heute das Bedrucken des Papierformulars.

  • AU im PVS aufrufen und befüllen

  • Daten elektronisch signieren

  • "Drucken und Versenden" auswählen und anklicken.

  • im neuen Fenster "Bestätigen" anklicken

  • PVS startet elektronische Übermittlung an die Krankenkasse

  • Ausdrucke für Arbeitgeber und Patienten unterschreiben

A) Gesetzlich vorgeschriebene Variante: Sobald und soweit die technischen Voraussetzungen für die Nutzung des elektronischen Verfahrens in einer Vertragsarztpraxis zur Verfügung stehen, ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem 1. Januar 2022 nach Maßgabe der Anlage 2b BMV-Ä digital an die zuständige Krankenkasse über die TI zu übermitteln.

B) Ersatzverfahren wenn eAU-Updates im PVS eingespielt wurde: Wenn und solange in einer Vertragsarztpraxis nach dem 1. Januar 2022 die notwendigen technischen Voraussetzungen zur Übermittlung von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht zur Verfügung stehen, ist das im BMV-Ä vorgesehene Ersatzverfahren anzuwenden. Der Versicherte enthält eine mittels Stylesheet erzeugte papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Ausfertigungen Versicherter, Krankenkasse und Arbeitgeber). Ein digitaler Nachversand an die Krankenkasse ist nicht erforderlich.

C) Ersatzverfahren wenn weder 1. noch 2. zur Verfügung stehen: Solange einer Vertragsarztpraxis die unter A) und B) beschriebenen Möglichkeiten nicht zur Verfügung stehen, stellt diese dem Versicherten formlos eine papiergebundene AU-Bescheinigung aus. Hierfür kann z.B. auch das bisherige Muster 1 der Vordruckvereinbarung verwendet werden.

Hinweise:

  • Um die Variante C) nutzen zu können sollten Sie sich mitgenügend Muster 1 über den Vordruckleitverlag ausstatten.

  • Die sächsischen Krankenkassen und die KV Sachsen haben sich auf die Bereitstellung des Muster 1 bis zum 30. September 2022 geeinigt. Restbestände werden auch über diesen Termin hinaus vom Vordruckleitverlag versendet. Bis zum Ende der Pilotierungsphase (voraussichtlich zum 31. Dezember 2022) können die Vordruckmuster 1 entsprechend der Übergangsregelung (in Fällen technischer Unmöglichkeit, die nicht in der Verantwortung der Praxen liegen) genutzt werden.

Im Gesundheitswesen ist für die elektronische Unterschrift die sogenannte qualifizierte elektronische Signatur (QES) vorgesehen. Sie hat ein sehr hohes Sicherheitsniveau: Ärzte und Psychotherapeuten müssen dafür nicht nur den elektronischen Heilberufsausweis in das Lesegerät stecken, sondern auch noch eine PIN eingeben. Da das im normalen Praxisalltag viel Zeit kostet, gibt es dafür praxistaugliche Lösungen:

  • Komfortsignatur: Bei diesem Verfahren können Ärztinnen und Ärzte mit ihrem Heilberufsausweis (eHBA) und ihrer PIN für einen bestimmten Zeitraum jeweils bis zu 256 Signaturen freigeben. Soll ein Dokument signiert werden, müssen sie dies nur noch bestätigen. Im Gegensatz zur Stapelsignatur ist mit der Komfortsignatur frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2021 zu rechnen. Für die eAU ist die Komfortsignatur zu empfehlen, da die Daten sofort unterschrieben und versandt werden können. Eventuelle Probleme bei der Datenübermittlung, die aufgrund einer TI-Störung möglich sind, werden sofort erkannt, und der Arzt kann dem Patienten die Ausdrucke mitgeben.

  • Stapelsignatur: Sie ist bereits mit dem E-Health-Konnektor möglich. Ärztinnen und Ärzte können dabei mehrere Dokumente gleichzeitig qualifiziert elektronisch unterschreiben. Sie signieren hierbei einmal mit ihrem eHBA und ihrer dazugehörigen PIN den gesamten vorbereiteten elektronischen Dokumentenstapel, zum Beispiel am Ende eines Praxistages. Bei der eAU wäre das möglich, da es ausreicht, alle an einem Tag gesammelten AU-Bescheinigungen einmal täglich an die Krankenkassen zu senden. Sollte jedoch bei einer Störung der TI das Ersatzverfahren notwendig werden, wäre das für die Praxis aufwändiger.

Voraussetzung für die eAU ist ein Anschluss an die Telematikinfrastruktur mit einem TI-Konnektor der Upgradestufe "eHealth" oder "ePA", sowie einen KIM-Dienst für die Übermittlung.

Weitere Informationen zu den Updates erhalten Praxen bei ihrem PVS-Hersteller oder Systembetreuer.

Daneben sind folgende Komponenten in der Praxis notwendig:

  • KIM-Dienst: Dieser E-Mail-Dienst, den ausschließlich TI-Teilnehmer nutzen können, wird für den sicheren Versand benötigt. Verschiedene Dienste sind verfügbar, darunter der KIM-Dienst der KBV: kv.dox.

  • eHBA (elektronischer Heilberufsausweis) mindestens der Generation 2.0 für die qualifizierte elektronische Signatur: Inzwischen sind alle Landesärztekammern für die Ausgabe vorbereitet.

  • Praxisverwaltungssystem-Update für eAU: Die PVS-Hersteller sind unterschiedlich weit mit der Umsetzung. Für weitere Informationen sollten Praxen sich an ihren PVS-Hersteller wenden.

Möglicherweise ist ein weiteres E-Health-Kartenterminal beispielsweise im Sprechzimmer notwendig.