Pandemiebedingte Sonderregelungen sind weitestgehend aufgehoben. Ausnahmen gelten lediglich für die telefonische Feststellung von Arbeitsunfähigkeit bei Pflicht zur Absonderung sowie bei der Arzneimittelabgabe durch Apotheken.

Die Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung wegen einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege endete am 31. März 2023. Möglich ist eine Telefon-AU nur noch, wenn eine Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung besteht.

Künftig darf einem Patienten nur noch dann nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden, wenn eine öffentlich-rechtliche Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung besteht. Dies kann bei einer Infektionskrankheit wie COVID-19 oder Affenpocken der Fall sein.

Auch das Ausstellen einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes war telefonisch möglich und endete ebenfalls zum 31.März 2023.

Bis vorerst zum 31. Juli 2023 können die Austauschmöglichkeiten bei der Arzneimittelabgabe angewendet werden.

Apotheken dürfen weiterhin ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung hinsichtlich der Packungsgröße, der Anzahl der Packungen oder der Wirkstärke abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Hier finden  Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen:

Wohin kann sich der Patient wenden, wenn seine Arztpraxis nicht besetzt ist?

Hier empfehlen wir Ihnen, sich entweder an die Praxisvertretung des Hausarztes oder außerhalb der Sprechzeiten unter der Telefonnummer 116 117 an den ärztlichen Bereitschaftsdienst zu wenden. Auch im Bereitschaftsdienst werden die Patienten umfassend informiert und an einen ärztlichen Kollegen vermittelt, der den Patienten telefonisch berät.

In welchem Umfang soll die Reinigung eines Behandlungsraumes/separaten Raumes in einer Arztpraxis erfolgen, wenn sich darin ein Patient mit bestätigter Corona-Virus-Infektion aufgehalten hat? Wer führt diese Reinigung durch und trägt die Kosten?

Bei einem positiven getesteten Patienten sollte der „Isolierraum“ anschließend in Schutzausrüstung mit Flächendesinfektionsmittel gereinigt werden. Weiterhin ist ein ausreichendes Lüften zu empfehlen. Die Kosten sind durch den Praxisinhaber zu tragen.

 

Welche Laborleistungen sollen im Hausbesuch angefordert werden? Oder sollten weitere Labortests erst nach Ausschluss des Corona-Virus erfolgen?

Es liegt im Ermessen des Arztes parallel einen Abstrich auf Influenza vorzunehmen. Regelhaft ist dieses nicht erforderlich.

Welche Labore nehmen den Abstrich entgegen?

Den Abstrich nimmt grundsätzlich jedes Labor entgegen. Es sollte vorab mit dem Labor geklärt werden, nach welcher Zeit das Ergebnis vorliegt. Mehr als zwei Tage sind hierbei nicht akzeptabel.

Wie erfolgt die Abklärung von Verdachtsfällen in der Breitenversorgung?

Das offenbar hohe Infektionsrisiko würde bei Durchführung der Abstriche durch die Hausärzte hochwahrscheinlich zum Massenausfall der Praxen durch angeordnete Kontaktisolierungen und/oder Erkrankungen des Personals und der Ärzte führen.

Bei der Abklärung von Verdachtsfällen sollte unbedingt sichergestellt werden, dass die Verdachtsfälle im Hausbesuch oder zu spezielle Sprechzeiten behandelt werden. Gleiches gilt für den Bereitschaftsdienst. Damit ist eine minimale Kontaktaufnahme zwischen Verdachtsfällen und Dritten gewährleistet. Es ist der Aufbau spezieller Diagnostikeinrichtungen an ausgewählten Standorten in Sachsen zeitnah vorgesehen.

Wie soll der Abstrich erfolgen?

Naso-/Oropharynx-Abstrich sowie, falls möglich, Sputum sind ausreichend. Bei Abstrichen ist zu beachten, dass für den Virusnachweis geeignete Tupfer verwendet werden. Es ist anzuraten, den Abstrich möglichst im Hausbesuch durchzuführen, um den direkten Kontakt zwischen mehreren Personen (anderen Patienten, Praxismitarbeitern) zu vermeiden. Vor Betreten der Wohnung sollte der Arzt die Atemschutzmaske (FFP-Maske), Schutzbrille, Handschuhe und eventuell Schutzkittel anlegen.

Wer trägt die zusätzlichen Kosten für Infektionsschutz von Ärzten und Patienten?

Grundsätzlich müssen die Arztpraxen als Freiberufler selbst ihre Bestände absichern. Beschaffen Sie bitte auch weiterhin ausreichend Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel und Abstrich-Röhrchen für Ihre Praxis. Die Schutzausrüstung gilt als Praxisbedarf, die von den Vertragsärzten selbst zu organisieren und zu finanzieren ist.

Ist eine Versorgung durch die Videosprechstunde möglich?
Ja.

Welche Mittel sind geeignet bei Desinfektionsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem neuartigen Corona-Virus?

Zur chemischen Desinfektion sind Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit, mit dem Wirkungsbereich „begrenzt viruzid“, „begrenzt viruzid PLUS“ oder „viruzid“ anzuwenden. Informationen zur Desinfektion bei Viren sind in der entsprechenden Stellungnahme des Arbeitskreises Viruzidie beim RKI enthalten. Geeignete Mittel enthalten die Liste der vom RKI geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren (RKI-Liste) und die Desinfektionsmittel-Liste des Verbundes für Angewandte Hygiene (VAH-Liste). Lösungen mit 75 % Isopropanol oder 80 % Ethylalkohol fallen darunter.

Nimmt das Gesundheitsamt nur die Verdachtsmeldung entgegen?

Nein, die Gesundheitsämter organisieren zusätzlich auch die weiteren Maßnahmen.

Wie sind die Meldungen an das Gesundheitsamt durchzuführen?

Grundsätzlich muss eine Meldung an das Gesundheitsamt folgende Inhalt wie  Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer  der getesteten Person enthalten.

Das zuständige Gesundheitsamt finden Sie unter: https://tools.rki.de/PLZTool/

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