In diesem Bereich finden Sie alphabetisch geordnete Informationen zu unterschiedlichen Impfthemen.

Medikamentöse Infektionsprophylaxe Corona

www.kvsachsen.de >Aktuelle Informationen > Corona > Schutzimpfung gegen COVID-19

 

Aktuelle Informationen zur Corona-Impfung finden Sie unter:

https://www.kbv.de/html/covid-19-impfung.php

 

Immunglobuline sind keine Impfstoffe, in der Regel werden Immunglobuline patientenkonkret zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse verordnet.

Eine Ausnahme stellen Tetanus-Immunglobulin und Anti-D-Immunglobulin zur Rhesusprophylaxe dar. Diese können gemäß Sprechstundenbedarfsvereinbarung zu Lasten der AOK PLUS (Kennzeichnung der Ziffer 9) verordnet werden.

Impfdokumentation nach Masernschutzgesetz

Seit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 1. März 2020 gilt für nach 1970 geborene Personen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen eine Impfpflicht gegen Masern. Alle betroffenen Personen müssen nach Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA einen ausreichenden Impfschutz nachweisen.

Erbringung des Nachweises durch:

  • Dokumentation im Impfausweis oder falls dieser nicht vorliegt, in einer Impfbescheinigung oder

  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass ein nach Infektionsschutzgesetz ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht


Ein ärztliches Zeugnis muss in den Fällen erstellt werden, wenn:

  • eine Immunität gegen Masern belegt werden soll oder

  • wenn aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann

Sind bei dem Patienten zwei Masernimpfungen im Impfausweis oder auf der Impfbescheinigung eingetragen, muss kein ärztliches Zeugnis in der Praxis über die erfolgten Impfungen erstellt werden.

Es genügt, wenn der Patient oder die Eltern des Kindes eine Kopie des Impfausweises bzw. der Impfbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber bzw. bei der Gemeinschaftseinrichtung (Kita, Schule, Hort u. w.) vorlegen. Die Kopie sollte auch den Namen des Patienten abbilden, eine parallele Vorlage des Originals zum Abgleich mit der Kopie ist von Vorteil.

Sollte ein ärztliches Zeugnis nötig sein, wird die Erstellung nach GOÄ berechnet.

Masernimpfpflicht – Formular für Kita und Arbeitgeber

Seit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 1. März 2020 gilt für nach 1970 geborene Personen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen eine Impfpflicht gegen Masern. Alle betroffenen Personen müssen nach Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA einen ausreichenden Impfschutz nachweisen.

  • Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass Eltern vor Aufnahme ihres Kindes in eine Kita oder Schule nachweisen müssen, dass dieses gegen Masern geimpft oder bereits immun ist. Auch Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten oder Krankenhäusern müssen dann geimpft sein oder ihre Immunität nachgewiesen haben.

  • Die Nachweispflicht über einen ausreichenden Impfschutz oder über eine Immunität gegen Masern gilt auch für Mitarbeitende in Kitas, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, für Tagesmütter, für Bewohner und Mitarbeitende in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften. Ohne ausreichenden Masernschutz dürfen Kinder nicht in Kitas aufgenommen werden und Personal nicht in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen arbeiten.

  • Hierbei ist zu beachten ist, dass der Nachweis einer Immunität nicht zu Lasten der GKV abgerechnet werden kann, sondern über die betroffene Person abzurechnen ist.

Das sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zwei entsprechende Formulare zur Verfügung gestellt:

Arztformular Kindertagesstätte
Arztformular Arbeitnehmer

Meldepflicht

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz weist darauf hin, dass alle Ärzte, vor allem bei Patienten mit Fieber und Hautausschlag, Masern mit in Betracht ziehen und die entsprechende Diagnostik einleiten sollten.

Nähere Informationen zur Labordiagnostik bietet z. B. das Robert Koch Institut:

Hinweise zur Probenentnahme des RKI

Es besteht außerdem eine Meldepflicht für den Verdacht bzw. die Erkrankung an Masern nach § 6 Infektionsschutzgesetz. Nur bei rechtzeitiger Meldung hat das Gesundheitsamt die Möglichkeit,  aktiv zu werden und dadurch die Ausbreitung und Gefährdung Anderer zu minimieren.

Mit Wirkung vom 13.01.2024 ist die Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) zur „STIKO-Empfehlung Pneumokokken-Impfung“ in Kraft getreten.

Demnach soll die Standardimpfung – Personen ab dem Alter von 60 Jahren – sowie die Indikationsimpfung für Personen ab dem Alter von 18 Jahren mit dem 20-valenten Konjugatimpfstoff (PCV20) Apexxnar® erfolgen. Näheres zur Umsetzung regelt die SI-RL in der Anlage 1, bitte beachten Sie auch die Angabe zum zu verwendenden Impfstoff.

Die entsprechenden Abrechnungsziffern 89119 (Standardimpfung) bzw. 89120 (Indikationsimpfung) behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Impfstoffe (Arexvy®, Abrysvo®)

Der Impfstoff Arexvy® gegen das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) ist seit 01.08.2023 verfügbar. Er ist zum Schutz von Personen ab 60 Jahren vor RSV-bedingten Erkrankungen der unteren Atemwege zugelassen.

Als zweiter Impfstoff erhielt Abrysvo® von Pfizer eine Zulassung – sowohl für Senioren als auch für Schwangere. Geimpfte Schwangere geben nach dem Prinzip des Nestschutzes die gebildeten Antikörper an ihr ungeborenes Kind weiter, wodurch dieses nach der Geburt für etwa sechs Monate vor RSV-bedingten Erkrankungen geschützt ist. Abrysvo® soll als Einmalgabe zwischen Schwangerschaftswoche 24 und 36 verabreicht werden.

Für beide Impfstoffe liegt bisher noch keine Einschätzung / Empfehlung der STIKO vor. Eine Verordnung zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist derzeit nicht möglich.

Antikörper (Synagis®, Beyfortus®)

Zur passiven Immunisierung stehen für pädiatrische Risikopatienten die gegen das F-Protein des RSV-Virus gerichteten monoklonalen Antikörper Palivizumab (Synagis®) und neu auch Nirsevimab (Beyfortus®) zur Verfügung. Nirsevimab ist seit September 2023 in Deutschland zur einmaligen Injektion zur Prävention von Respiratorischen-Synzytial-Virus (RSV)-Erkrankungen der unteren Atemwege bei Neugeborenen, Säuglingen und Kleinkindern während ihrer ersten RSV-Saison zugelassen.

Beide Antikörper können unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben (Anlage IV der Arzneimittel-Richtlinie) patientenindividuell zulasten der GKV verordnet werden. Der bisherige Therapiehinweis des G-Ba zum RSV-Antikörper Palivizumab wurde anlässlich des Markteintritts von Nirsevimab neu gefasst. Der entsprechende Beschluss (in Kraft getreten am 18.01.2024) ist nachzulesen unter:

https://www.g-ba.de/downloads/39-261-6264/2023-11-02_AM-RL-IV_TH-Palivizumab.pdf  

 

Tetanus-Impfstoffe für aktive Schutzimpfungen im Verletzungsfall sind als Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK PLUS, auf Muster 16 (mit Kennzeichnung der Ziffern 8 und 9), zu verordnen.

In Deutschland ist die Vermarktung von Tetanus-Monoimpfstoff eingestellt wurden, somit ist ein Tetanus-Diphtherie-Kombinationsimpfstoff oder Tetanus-Diphtherie-Pertussis-Kombinationsimpfstoff zu verwenden. Da nun gleichzeitig neben der Tetanus-Schutzimpfung eine weitere, rein präventive, Impfung vorgenommen wird, kann diese nach der Impfvereinbarung Sachsen abgerechnet werden.

Aus dem Behandlungsausweis muss eindeutig hervorgehen, welche Impfungen erbracht bzw. welche Impfstoffe verwendet wurden.

Tetanus-Immunglobulin wird als Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK PLUS auf Muster 16 (mit der Kennzeichnung 9) verordnet. Injektionen mit Passivimpfstoff sind mit der Grund- bzw. Versichertenpauschale wie auch der Notfallpauschale abgegolten.

Tollwut-Impfstoffe für aktive Schutzimpfungen im Verletzungs-/Expositionsfall sind patientenkonkret zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse zu verordnen.

Die Leistungserbringung erfolgt gemäß EBM und ist mit der Grund- bzw. Versichertenpauschale wie auch der Notfallpauschale abgegolten.

Tollwut-Schutzimpfungen sollen vorrangig von erfahrenen Ärzten in den Tollwutberatungs- und -impfstellen durchgeführt werden, zumindest sollte deren fachlicher Rat eingeholt werden.