Seit dem 8. April 2023 erfolgt die Abrechnung der ärztlichen Leistung für die COVID-19-Schutzimpfung über die Abrechnungsziffern der Schutzimpfungs-Richtlinie.
Das Impfzubehör ist als Praxisbedarf zu beschaffen.
Aktuelle Empfehlungen der Ständigen Impfkommision (STIKO) enthält die Richtlinie über Schutzimpfungen nach
§ 20 i Abs.1 SGB V (SI-RL)
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Impfempfehlung-Zusfassung.html
Aktuelle Empfehlung zur Impfung gegen COVID-19 der Sächsischen Impfkommision finden Sie hier:
https://www.slaek.de/de/patient/gesundheitsinformationen/impfen/siko-m1.php
Die Versorgungansprüche bei Impfschäden nach Infektionsschutzgesetz greifen auch bei den neusten zugelassenen variantenangepassten Impfstoffen.
Bei COVID-19-Schutzimpfungen besteht kein Regressrisiko, wenn nicht der gesamte Impfstoff aus Mehrdosenbehältnissen verimpft werden kann. Das BMG teilte der KBV nun mit, dass der Bund auch weiterhin keine Regressansprüche stellen wird, wenn COVID-19-Impfstoffdosen trotz bedarfsgerechter Bestellung und sorgfältiger Terminplanung verfallen oder nicht verwendet werden konnten.
Die Abrechnung der COVID-19-Schutzimpfung erfolgt ab dem 8. April 2023 über bundeseinheitliche Pseudoziffern. Diese entnehmen Sie bitte der Übersicht „Impfziffern COVID-19-Schutzimpfung“ unter ‚Dokumente‘.
Impfungen bei Privatpatienten werden privat liquidiert. Der Impfstoff muss nicht berechnet werden, da er bis Ende 2025 vom Bund über das Bundesamt für Soziale Sicherung für alle Verischerten (GKV- und Privatpatienten) bezogen wird.
Kodierung:
Für die Kodierung von Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 und unerwünschte Nebenwirkungen von Corona-Impfstoffen gibt es folgende Diagnoseschlüssel:
U11.9 - Notwendigkeit der Impfung gegen COVID-19 (für Fälle, bei denen das Gesundheitswesen zum Zweck einer Corona-Schutzimpfung in Anspruch genommen wird)
U12.9 - Unerwünschte Nebenwirkungen bei der Anwendung von COVID-19-Impfstoffen, nicht näher bezeichnet (für Fälle, bei denen der Zusammenhang eines aktuellen, anderenorts kodierten Zustandes mit einer Nebenwirkung durch einen sachgerecht verabreichten CoronaImpfstoff kodiert werden soll)
Z02 – Untersuchung und Konsultation aus administrativen Gründen, z. B. Ausstellung eines Impfzertifikates
Eine Praxisinformation der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zum Kodieren finden Sie auf der Internetpräsenz der KBV: https://www.kbv.de/html/54367.php
Hinweise zur Verschlüssung:
Der Kode U11.9 ist ausschließlich mit dem Zusatzkennzeichen „G“ (gesichert) für die Diagnosesicherheit zu versehen. Der Kode ist nicht zu verwenden, wenn ein Verdacht („V“) besteht, ohne dass die RKI-Kriterien sicher erfüllt sind (z. B. ausschließlich vermuteter Kontakt mit einem Corona-Virus-Infizierten) oder um den Ausschluss („A“) oder den Zustand („Z“) nach einer Corona-Virus-Infektion zu verschlüsseln.
COVID-19-Impfung ab 1. März 2024 nur noch für Personenkreis gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie möglich
SIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung können nicht mehr vollständig umgesetzt werden
Bisher hatten Versicherte gemäß der COVID-19-Vorsorgeverordnung einen Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die Verabreichung der Schutzimpfung durch eine Ärztin oder einen Arzt für medizinisch erforderlich gehalten wurde.
Am 29. Februar 2024 trat diese Regelung außer Kraft. Seit 1. März 2024 hat nur noch der von der Schutzimpfungs-Richtlinie umfasste Personenkreis einen Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen COVID-19. Das bedeutet, dass derzeit für gesunde Säuglinge, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren keine COVID-19-Impfung (Grundimmunisierung oder Auffrischimpfung gemäß den Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission) empfohlen wird. Die detaillierten Regelung der Schutzimpfungs-Richtlinie entnehmen Sie bitte der Tabelle 1.
Für die Vergütung der ärztlichen Leistung sind die Ziffern der Schutzimpfungs-Richtlinie abzurechnen. Die Verordnung der Impfstoffe erfolgt wie bisher zu Lasten des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS). Unverändert bleiben auch der wöchentliche Bestellprozess und die Anlieferung der Impfstoffe.
Die Regelung zur wöchentlichen Meldung der Impfdaten nach § 3 der COVID-19-Vorsorgeverordnung trat zum 01.07.2024 außer Kraft. COVID-19-Impfungen dokumentieren Praxen dann wie andere Schutzimpfungen auch – wie gewohnt in der Patientenakte sowie im Impfausweis.
Ansprechpartner
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Arzneimittel/Impfstoffe unter:
Der Bezug der COVID-19-Impfstoffe durch Vertragsärztinnen und -ärzte und sowie deren Verteilung erfolgt weiterhin gemäß der Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 in unveränderter Form bis zum Jahresende.
Zeitschiene und Bestellung des Corona-Impfstoffs
Bestellung des Corona- Impfstoffs jeweils spätestens Dienstag 12:00 Uhr: Arztpraxis bestellt benötigte Menge Corona-Impfstoff für die nächste Woche über Muster 16-Verordnungsblatt bei Ihrer Apotheke
Desinfektionsmittel, Tupfer und Pflaster sowie Spritzen und Kanülen sind dabei nicht enthalten und müssen von der impfenden Arztpraxis selbst beschafft und vorgehalten werden
jeweils Montag nächste Woche ab 15:00 Uhr: Lieferung des Impfstoffes durch die Apotheke an die Arztpraxis
Aufklärung und Anamnese
Die wöchentliche Dokumentation ist seit 1. Juli 2024 nicht mehr erforderlich. Die Dokumentation erfolgt nun wie bei anderen Impfungen auch in der Patientenakte sowie im Impfausweis. Eine Dokumentation von Aufklärungs- und Einwilligungsbögen ist nicht mehr erforderlich.
Sofern Sie diese weiter nutzen möchten, führt der nachfolgende Link Sie zu den aktuellen Aufklärungsmerkblättern, Anamnese- und Einwilligungsbogen aller derzeit zugelassenen COVID-19-Impfstoffen.
Impfabrechnung gegenüber der KV Sachsen
Die Chargennummer des Impfstoffes wird für alle Impfungen im Feld 5010 erfasst. Bei Auffrischimpfungen muss zusätzlich angegeben werden, die wievielte COVID-19-Impfung es für die Person ist. Bitte tragen Sie dazu in den freien Begründungstext (Feld 5009) nur die Zahl ein. Dabei spielt es keine Rolle mit welchem Impfstoff oder welchen Impfstoffen die Person bereits geimpft wurde.
Impfausweis
Die COVID-19-Impfungen sind wie gewohnt in der Patientenakte sowie im Impfausweis zu dokumentieren. Dabei müssen die Bezeichnung des Impfstoffes und die Chargenbezeichnung angeben werden. Sofern der Impfausweis vom Patienten nicht vorgelegt wird, ist eine Impfbescheinigung auszustellen.
Arztpraxen können den an die Omikron-Variante JN.1 angepassten COVID-19-Impfstoff von Biontech/Pfizer seit 12.08.2024 bestellen. Der neue angepasste Impfstoff steht für alle Altersgruppen zur Verfügung und soll vor aktuell zirkulierenden Virus-Varianten besser schützen.
Comirnaty JN.1 ist seit Anfang Juli 2024 in der Europäischen Union zugelassen und kann zur Grundimmunisierung und für Auffrischimpfungen eingesetzt werden. Das neue Vakzin steht in drei Dosierungen zur Verfügung – für Personen ab zwölf Jahren, für 5- bis 11-Jährige sowie für Säuglinge und Kleinkinder ab sechs Monaten bis vier Jahre. Der Impfstoff für Säuglinge und Kleinkinder enthält drei Dosen pro Fläschchen Konzentrat anstatt bisher zehn Dosen. Einzeldosen stehen weiterhin nicht zur Verfügung.
Bestellung
Der Impfstoff kann seit 12.08.2024 in der Apotheke bestellt werden. Praxen geben für die Bestellung des neuen Vakzins auf dem Rezept für Kinder ab 12 Jahren und Erwachsene den Impfstoffnamen „Comirnaty 30 Mikrogramm/Dosis JN.1“ an. Fügen sie als Kostenträger das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 ein. Dabei wird nicht unterschieden, ob der Impfstoff bei gesetzlich oder privat versicherten Personen eingesetzt wird. Eine Folgebestellung ist wie bisher wöchentlich möglich. Der Impfstoff steht weiterhin nur in Mehrdosenbehältnissen zur Verfügung.
Informationen zum Impfstoff
Der Impfstoff für Kinder ab 12 Jahren und Erwachsene (graue Kappe) sowie der Impfstoff für 5-11 Jährige (dunkelblaue Kappe) wird als Fertiglösung geliefert. Es ist keine Verdünnung mit NaCl-Lösung erforderlich. Ein Vial enthält jeweils 6 Dosen.
Das Vakzin für Kinder im Alter von 6 Monaten bis 4 Jahren muss vor der Verabreichung mit NaCl-Lösung rekonstituiert werden. Aus einem Vial (gelbe Kappe) sind 3 Dosen entnehmbar.
Für die Lagerung und Haltbarkeit gelten die gleichen Vorgaben wie für die bisherigen COVID-19-Impfstoffe von Biontech/Pfizer. Das Impfzubehör (Spritzen, Kanülen) bestellen Praxen wie bei anderen Impfstoffen auch über ihre Apotheke.
Abrechnung und Dokumentation
COVID-19-Impfungen mit dem Impfstoff Comirnaty 30 Mikrogramm/Dosis JN.1 werden mit der Pseudonummer 88345 und dem entsprechenden Suffix abgerechnet. Die Ziffer kann ab sofort verwendet werden.
Die wöchentliche Dokumentation ist seit 1. Juli 2024 nicht mehr erforderlich. Die Dokumentation erfolgt nun wie bei anderen Impfungen auch in der Patientenakte sowie im Impfausweis.
XBB.1.5-Impfstoffe von Comirnaty können entsorgt werden
Laut Zentrum für Pandemie-Impfstoffe und – Therapeutika (ZEPAI) stellt der Bund mit Einführung der an JN.1 angepassten Comirnaty-Impfstoffprodukte die Auslieferung der XBB.1.5-Impfstoffe von Comirnaty für alle Altersklassen ein. Da zukünftig der besser schützende Impfstoff eingesetzt werden sollte, dürfen beziehungsweise sollten die noch in Arztpraxen vorhandenen Vials fachgerecht entsorgt werden.
Nuvaxovid® XBB 1.5
Nuvaxovid® XBB1.5 steht bis zum Ablauf der Haltbarkeit am 31. August 2024 zur Verfügung. Nach Ablauf der Haltbarkeit ist dieser Impfstoff ebenfalls fachgerecht zu entsorgen. Der an JN.1 variantenangepasste Impfstoff von Novavax wird erst im Herbst erwartet.
Die Europäische Kommission hat den an die Omikron‐Subvariante XBB.1.5 angepassten Impfstoff von Moderna zugelassen.
Spikevax XBB.1.5 ist zur Vorbeugung von COVID‐19 bei Erwachsenen und Kindern ab einem Alter von 6 Monaten verfügbar. Er liegt als Injektionsdispersion vor und wird in Einzeldosis‐Durchstechflaschen ausgeliefert.
Im Gegensatz zu Comirnaty XBB.1.5 wird dieser Impfstoff nicht zentral vom Bund beschafft und zur Verfügung gestellt. Er kann damit vom Arzt nicht zulasten des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) und damit nicht kostenfrei für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bezogen werden.
Bei einer Verordnung des mRNA‐Impfstoffes Spikevax XBB.1.5 entstehen für die Krankenkassen Kosten, die bei Verwendung des anderen verfügbaren mRNA‐Imfstoffes Comirnaty XBB.1.5 nicht anfallen, da dieser nach wie vor vom Bund beschafft wird. Bei gegebener Vergleichbarkeit der mRNA‐Impfstoffe hinsichtlich ihrer Wirksamkeit ist eine entsprechende Verordnung insofern als unwirtschaftlich anzusehen und mit einem entsprechenden Regressrisiko für den Arzt verbunden.
Zur Klärung hatte sich die KBV an den GKV-Spitzenverband gewandt.
Der GKV‐Spitzenverband thematisiert in seiner Antwort vom 29.09.2023 unter anderem die nachfolgenden Aspekte:
Die bestehende Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zur COVID‐19‐Impfung gilt auch für die an XBB.1.5 angepassten Impfstoffe. Es liegt keine Empfehlung der STIKO vor, dass einer der variantenangepassten Impfstoffe dabei vorrangig zu verwenden ist.
Stehen zur Erreichung eines medizinischen Zwecks im Rahmen des Leistungsrechts der GKV gleichermaßen geeignete Leistungen zur Verfügung, ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot die wirtschaftlichere einzusetzen. Ein Wahlrecht des Patienten oder der Patientin bezüglich der Impfstoffauswahl besteht nicht. Im Ergebnis obliegt es aus Sicht des GKV‐Spitzenverbands „der Entscheidung des Arztes oder der Ärztin, den Impfstoff von Moderna zu verordnen, wenn im Einzelfall eine medizinische Begründung im Sinne einer absoluten bzw. relativen Kontraindikation gegen einen Einsatz der zentral beschafften Impfstoffe spricht – wie bei allen anderen differentialtherapeutischen Auswahlentscheidungen der zweckmäßigen und wirtschaftlichen GKV‐Leistung.“
Fazit der KBV: Regresssichere Verordnung von Spikevax XBB.1.5 ist derzeit nicht gegeben
Auch weiterhin ist aufgrund des bestehenden Regressrisikos von einer Verordnung des COVID‐19‐Impfstoffes Spikevax XBB.1.5 der Firma Moderna abzuraten.
Sowohl das BMG als auch der GKV‐Spitzenverband weisen darauf hin, dass im Einzelfall (z.B. bei vorliegender medizinischer Begründung im Sinne einer absoluten bzw. relativen Kontraindikation) eine Verordnung dieses Impfstoffes möglich sei, bleibt offen, wann diese Ausnahme vorliegen könnte.
Information vom 23.10.2023, Verordnungs- und Prüfwesen/cj
Ihr Ansprechpartner
Fachbereich Arzneimittel/Impfstoffe