Für Patienten, die im Ausland krankenversichert sind und während ihres Aufenthalts in Deutschland erkranken, also eine ungeplante Behandlung beanspruchen, bestehen je nach Herkunftsland unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten.
Unterschieden wird dabei grundsätzlich zwischen:
Patienten aus den Staaten des europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz (Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC))
Patienten aus Staaten mit bilateralem Abkommen über Soziale Sicherheit (Nationaler Anspruchsnachweis) sowie Patienten aus dem Vereinigten Königreich (Nachweis erfolgt mit der neuen "Global Health Insurance Card - GHIC" und den noch gültigen EHICs im alten Design und Provisorischen Ersatzbescheinigungen)
Patienten, die keinen oder nicht den richtigen Anspruchsnachweis vorlegen (Vergütung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ))
Patienten aus Staaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz haben auf Grundlage der EHIC Anspruch auf alle Leistungen, die sich während ihres Aufenthalts in Deutschland als medizinisch notwendig erweisen. Das heißt: eine unmittelbar erforderliche medizinische Versorgung (z. B. Virusinfektion), aber auch beispielsweise eine fortlaufende Versorgung chronisch Kranker (z. B. Dialywird derzeit bei der KBV aktualisiert)sepatient), die nicht bis zur Rückkehr in das Heimatland aufgeschoben werden kann.
Bei vorübergehenden Aufenthalten von längerer Dauer (z. B. Studenten) können ggf. auch anstehende Vorsorgeuntersuchungen, die nicht aufgeschoben werden können, notwendig sein.
Um seinen Anspruch nachzuweisen, legt der Patient eine EHIC oder eine Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) sowie einen Identitätsnachweis (Ausweis oder Reisepass) vor. Dies gilt nur für solche Fälle, in denen der Patient nicht explizit zum Zwecke der medizinischen Versorgung nach Deutschland eingereist ist.
Nach Überprüfung der Identität des Patienten und der Gültigkeit der EHIC/PEB ist vor dem Beginn der Behandlung vom Patienten die Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. In dieser Patientenerklärung ist vom Patienten die von ihm gewählte deutsche Krankenkasse anzugeben. Das Formular ist in 13 Sprachen im Praxisverwaltungssystem (PVS) hinterlegt und steht nur noch in elektronischer Form zur Verfügung.
Eine KBV-PraxisInfoIm Ausland krankenversicherte Patienten sowie eine Schnellübersicht zum Ablauf der Behandlung von Patienten auf Grundlage einer EHIC bzw. PEB finden Sie hier sowie unter ‚Dokumente‘.
Kopie der europäischen Krankenversichertenkarte (EHIC) im fahrenden Notdienst
In der Anlage 20 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) wurde eine Ausnahmeregelung für den Fall aufgenommen, wenn im fahrenden Notdienst keine unmittelbare Kopiermöglichkeit der EHIC zur Dokumentation des Behandlungsanspruches zur Verfügung steht.
In diesem Fall ist es möglich, die Daten der EHIC oder der PEB manuell per Hand zu erfassen. Zur manuellen Erfassung der Daten können Vertragsärzte im fahrenden Notdienst auch eine Vorlage verwenden, die auf der Internetpräsenz der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) abgerufen werden kann.
Wichtig ist, dass die erfassten Daten mit dem Original der beiden genannten Dokumente übereinstimmen.
Patienten, die auf Basis eines bilateralen Abkommens über Soziale Sicherheit Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft haben, können ebenfalls bei einem Aufenthalt in Deutschland ärztliche Hilfe beanspruchen.
Vor der Inanspruchnahme eines Arztes müssen sich die Patienten mit dem Anspruchsnachweis ihrer heimischen Krankenkasse an eine von ihnen gewählte deutsche Krankenkasse wenden. Die gewählte deutsche Krankenkasse stellt einen entsprechenden Nationalen Anspruchsnachweis aus.
Generell ist der Leistungsumfang, im Vergleich zu den Patienten aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz, deutlich eingeschränkter und beschränkt sich auf unaufschiebbare Behandlungen.
Die Formularvorgaben für den Anspruchsnachweis werden in der neuen Anlage 3 zur Anlage 20 BMV-Ä - Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversichertenkarte abgebildet.
Die KBV-PraxisInfoIm Ausland krankenversicherte Patienten (wird derzeit bei der KBV aktualisiert) enthält weitere Informationen zur Behandlung Nationalen Anspruchsnachweises.
Wenn ein Patient aus einem EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat mit bilateralem Abkommen keine gültige Europäische Krankenversicherungskarte bzw. Provisorische Ersatzbescheinigung und/oder den Identitätsnachweis oder keinen Nationalen Anspruchsnachweis vorlegt, sind Sie berechtigt und verpflichtet, vom Patienten eine Vergütung nach GOÄ zu fordern.
Besonderheit für Patienten aus einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz:
Die Europäische Krankenversicherungskarte ist nur zu akzeptieren, wenn sie am Behandlungstag selbst oder am folgenden Arbeitstag nachgereicht wird. Andernfalls ist eine Provisorische Ersatzbescheinigung vorzulegen. Der Patient muss auch bei einer Privatrechnung die Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung ausfüllen. Diese ist bis zum Ende des Quartals aufzubewahren.
Wird ein gültiger Anspruchsnachweis bis zum Quartalsende nachgereicht, ist dem Patienten das bezahle Honorar zurück zu erstatten.
Durch den Brexit haben sich ab 1. Januar 2021 einige Regelungen für die vertragsärztliche Behandlung von Personen geändert, die im Vereinigten Königreich versichert sind. So gibt es eine neue Europäische Krankenversicherungskarte ohne EU-Logo.
Nach den neuen Regelungen mit dem Vereinigten Königreich sind ab dem 1. Januar 2021 vorläufig alle Versionen der Europäischen Krankenversicherungskarten (EHICs), die neu eingeführte Global Health Insurance Card (GHIC) sowie Provisorische Ersatzbescheinigungen (PEBs) aus dem Vereinigten Königreich zu akzeptieren.
Weiterführende Informationen zum Umgang mit Personen, die im Vereinigten Königreich versichert sind und sich vorübergehend in Deutschland aufhalten, stellt die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland) auf ihrer Internetpräsenz bereit. Die KBV informiert darüber ebenfalls.
Ihre Ansprechpartner
Fachbereich Leistungsabrechnung
Weiterführende Informationen
Anlage 20 BMV-Ä – Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversichertenkarte
Anlage 3 zur Anlage 20 BMV-Ä