Gemäß §14 Mitteilungsverordnung ist die Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen auf Grundlage der Abgabenordnung (AO) verpflichtet, die nach dem 31. Dezember 2020 an Leistungserbringer geleisteten Zahlungen nach der Coronavirus-Testverordnung den Finanzbehörden nach Maßgabe der AO mitzuteilen.
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