In diesem Bereich finden Sie alphabetisch geordnete Informationen zu unterschiedlichen Impfthemen.
Seit dem 8. April 2023 erfolgt die Abrechnung der ärztlichen Leistung für die COVID-19-Schutzimpfung über die Abrechnungsziffern der Schutzimpfungs-Richtlinie.
Das Impfzubehör ist als Praxisbedarf zu beschaffen.
Aktuelle Empfehlungen der Ständigen Impfkommision (STIKO) enthält die Richtlinie über Schutzimpfungen nach
§ 20 i Abs.1 SGB V (SI-RL)
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Impfempfehlung-Zusfassung.html
Aktuelle Empfehlung zur Impfung gegen COVID-19 der Sächsischen Impfkommision finden Sie hier:
https://www.slaek.de/de/patient/gesundheitsinformationen/impfen/siko-m1.php
Die Versorgungansprüche bei Impfschäden nach Infektionsschutzgesetz greifen auch bei den neusten zugelassenen variantenangepassten Impfstoffen.
Bei COVID-19-Schutzimpfungen besteht kein Regressrisiko, wenn nicht der gesamte Impfstoff aus Mehrdosenbehältnissen verimpft werden kann. Das BMG teilte der KBV nun mit, dass der Bund auch weiterhin keine Regressansprüche stellen wird, wenn COVID-19-Impfstoffdosen trotz bedarfsgerechter Bestellung und sorgfältiger Terminplanung verfallen oder nicht verwendet werden konnten.
Die Abrechnung der COVID-19-Schutzimpfung erfolgt seit dem 8. April 2023 über bundeseinheitliche Pseudoziffern. Diese entnehmen Sie bitte der Gesamtübersicht Schutzimpfungen.
Impfungen bei Privatpatienten werden privat liquidiert. Der Impfstoff muss nicht berechnet werden, da er bis Ende 2025 vom Bund über das Bundesamt für Soziale Sicherung für alle Versicherten (GKV- und Privatpatienten) bezogen wird.
Kodierung:
Für die Kodierung von Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 und unerwünschte Nebenwirkungen von Corona-Impfstoffen gibt es folgende Diagnoseschlüssel:
U11.9 - Notwendigkeit der Impfung gegen COVID-19 (für Fälle, bei denen das Gesundheitswesen zum Zweck einer Corona-Schutzimpfung in Anspruch genommen wird)
U12.9 - Unerwünschte Nebenwirkungen bei der Anwendung von COVID-19-Impfstoffen, nicht näher bezeichnet (für Fälle, bei denen der Zusammenhang eines aktuellen, anderenorts kodierten Zustandes mit einer Nebenwirkung durch einen sachgerecht verabreichten CoronaImpfstoff kodiert werden soll)
Z02 – Untersuchung und Konsultation aus administrativen Gründen, z. B. Ausstellung eines Impfzertifikates
Eine Praxisinformation der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zum Kodieren finden Sie auf der Internetpräsenz der KBV: https://www.kbv.de/html/54367.php
Hinweise zur Verschlüssung:
Der Kode U11.9 ist ausschließlich mit dem Zusatzkennzeichen „G“ (gesichert) für die Diagnosesicherheit zu versehen. Der Kode ist nicht zu verwenden, wenn ein Verdacht („V“) besteht, ohne dass die RKI-Kriterien sicher erfüllt sind (z. B. ausschließlich vermuteter Kontakt mit einem Corona-Virus-Infizierten) oder um den Ausschluss („A“) oder den Zustand („Z“) nach einer Corona-Virus-Infektion zu verschlüsseln.
COVID-19-Impfung ab 1. März 2024 nur noch für Personenkreis gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie möglich
SIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung können nicht mehr vollständig umgesetzt werden
Bisher hatten Versicherte gemäß der COVID-19-Vorsorgeverordnung einen Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die Verabreichung der Schutzimpfung durch eine Ärztin oder einen Arzt für medizinisch erforderlich gehalten wurde.
Am 29. Februar 2024 trat diese Regelung außer Kraft. Seit 1. März 2024 hat nur noch der von der Schutzimpfungs-Richtlinie umfasste Personenkreis einen Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen COVID-19. Das bedeutet, dass derzeit für gesunde Säuglinge, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren keine COVID-19-Impfung (Grundimmunisierung oder Auffrischimpfung gemäß den Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission) empfohlen wird. Die detaillierten Regelung der Schutzimpfungs-Richtlinie entnehmen Sie bitte der Tabelle 1.
Für die Vergütung der ärztlichen Leistung sind die Ziffern der Schutzimpfungs-Richtlinie abzurechnen. Die Verordnung der Impfstoffe erfolgt wie bisher zu Lasten des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS). Unverändert bleiben auch der wöchentliche Bestellprozess und die Anlieferung der Impfstoffe.
Die Regelung zur wöchentlichen Meldung der Impfdaten nach § 3 der COVID-19-Vorsorgeverordnung trat zum 01.07.2024 außer Kraft. COVID-19-Impfungen dokumentieren Praxen dann wie andere Schutzimpfungen auch – wie gewohnt in der Patientenakte sowie im Impfausweis.
Ansprechpartner
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Arzneimittel/Impfstoffe unter:
Der Bezug der COVID-19-Impfstoffe durch Vertragsärztinnen und -ärzte und sowie deren Verteilung erfolgt weiterhin gemäß der Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 in unveränderter Form bis zum Jahresende.
Zeitschiene und Bestellung des Corona-Impfstoffs
Bestellung des Corona- Impfstoffs jeweils spätestens Dienstag 12:00 Uhr: Arztpraxis bestellt benötigte Menge Corona-Impfstoff für die nächste Woche über Muster 16-Verordnungsblatt bei Ihrer Apotheke
Desinfektionsmittel, Tupfer und Pflaster sowie Spritzen und Kanülen sind dabei nicht enthalten und müssen von der impfenden Arztpraxis selbst beschafft und vorgehalten werden
jeweils Montag nächste Woche ab 15:00 Uhr: Lieferung des Impfstoffes durch die Apotheke an die Arztpraxis
Aufklärung und Anamnese
Die wöchentliche Dokumentation ist seit 1. Juli 2024 nicht mehr erforderlich. Die Dokumentation erfolgt nun wie bei anderen Impfungen auch in der Patientenakte sowie im Impfausweis. Eine Dokumentation von Aufklärungs- und Einwilligungsbögen ist nicht mehr erforderlich.
Sofern Sie diese weiter nutzen möchten, führt der nachfolgende Link Sie zu den aktuellen Aufklärungsmerkblättern, Anamnese- und Einwilligungsbogen aller derzeit zugelassenen COVID-19-Impfstoffen.
Impfabrechnung gegenüber der KV Sachsen
Die Chargennummer des Impfstoffes wird für alle Impfungen im Feld 5010 erfasst. Bei Auffrischimpfungen muss zusätzlich angegeben werden, die wievielte COVID-19-Impfung es für die Person ist. Bitte tragen Sie dazu in den freien Begründungstext (Feld 5009) nur die Zahl ein. Dabei spielt es keine Rolle mit welchem Impfstoff oder welchen Impfstoffen die Person bereits geimpft wurde.
Impfausweis
Die COVID-19-Impfungen sind wie gewohnt in der Patientenakte sowie im Impfausweis zu dokumentieren. Dabei müssen die Bezeichnung des Impfstoffes und die Chargenbezeichnung angeben werden. Sofern der Impfausweis vom Patienten nicht vorgelegt wird, ist eine Impfbescheinigung auszustellen.
Es sind folgende COVID-19-Impfstoffe bestellbar:
Comirnaty® JN.1 für Erwachsene und Kinder ab 12 Jahren 30 µg/Dosis Injektionsdispersion (graue Kappe)
Comirnaty® JN.1 für Kinder (5 bis 11 Jahre) 10 µg/Dosis Injektionsdispersion (blaue Kappe)
Comirnaty® JN.1 für Kinder (6 Monate bis 4 Jahre) 3 µg/Dosis Konzentrat zur Herstellung einer Injektionsdispersion (gelbe Kappe)
Comirnaty® KP.2 für Erwachsene und Kinder ab 12 Jahren 30 µg/Dosis Injektionsdispersion (graue Kappe)
Comirnaty® KP.2 für Kinder (5 bis 11 Jahre) 10 µg/Dosis Injektionsdispersion (blaue Kappe)
Comirnaty® KP.2 für Kinder (6 Monate bis 4 Jahre) 3 µg/Dosis Konzentrat zur Herstellung einer Injektionsdispersion (gelbe Kappe)
Comirnaty KP.2 angepasste neue Vakzin von BioNTech/Pfizer
Der neue angepasste Covid-19-Impfstoff ist bis 05.11.2024 erstmalig bestellbar und kann ab 11.11.2024 an die Arztpraxen ausgeliefert werden. Comirnaty KP.2 ist seit Kurzem in der Europäischen Union zugelassen und kann zur Grundimmunisierung und für Auffrischimpfungen eingesetzt werden. Nach Angaben des Paul-Ehrlich-Institutes (PEI) steht das neue Vakzin wie bisher in drei Stärken zur Verfügung – für Personen ab 12 Jahren, für 5- bis 11-Jährige sowie für Säuglinge und Kleinkinder ab 6 Monaten bis 4 Jahre.
Der Impfstoff für Kinder ab 12 Jahren und Erwachsene (graue Kappe) sowie der Impfstoff für 5- bis 11-Jährige (blaue Kappe) wird als Fertiglösung geliefert. Es ist keine Verdünnung mit NaCl-Lösung erforderlich. Ein Vial enthält jeweils 6 Dosen.
Das Vakzin für Kinder im Alter von 6 Monaten bis 4 Jahren muss vor der Verabreichung mit NaCl-Lösung rekonstituiert werden. Aus einem Vial (gelbe Kappe) sind 3 Dosen entnehmbar.
Einzeldosen stehen weiterhin nicht zur Verfügung.
Für die Lagerung und Haltbarkeit gelten die gleichen Vorgaben wie für die bisherigen COVID-19-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer. Das Impfzubehör (Spritzen, Kanülen) bestellen Praxen wie bei anderen Impfstoffen auch über ihre Apotheke.
Kein Regressrisiko:
Das Zentrum für Pandemie-Impfstoffe und -Therapeutika (ZEPAI) weist darauf hin, dass der vom Bund bereitgestellte Impfstoff wie bisher nur in Mehrdosenbehältnissen und nicht als Einzeldosen zur Verfügung steht. Der Bund wird daher weiterhin keine Regressansprüche erheben, sollten trotz bedarfsgerechter Bestellung oder sorgfältiger Terminplanung Impfstoffdosen verfallen oder weniger als beispielsweise 6 Impfstoffdosen aus einem Mehrdosisbehältnis entnommen werden. Regressansprüche der Krankenkassen können in diesem Zusammenhang nicht entstehen, da der zentral beschaffte Impfstoff durch den Bund weiterhin kostenlos zur Verfügung gestellt wird.
Bestellung
Praxen geben für die Bestellung des angepassten COVID-19-Impfstoffs auf dem Rezept den Impfstoffnamen, zum Beispiel beim Vakzin für ab 12-Jährige „Comirnaty 30 Mikrogramm/Dosis KP.2“, sowie die Menge an. Zudem fügen sie als Kostenträger das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 ein. Dabei wird nicht unterschieden, ob der Impfstoff bei gesetzlich oder privat versicherten Personen eingesetzt wird.
Abrechnung und Dokumentation
COVID-19-Impfungen mit dem Impfstoff Comirnaty 30 Mikrogramm/Dosis KP.2 werden mit der Pseudonummer 88348 und dem entsprechenden Suffix abgerechnet. Die Ziffer kann ab dem 11.11.2024 verwendet werden.
Die wöchentliche Dokumentation ist seit 1. Juli 2024 nicht mehr erforderlich. Die Dokumentation erfolgt, wie bei anderen Impfungen, in der Patientenakte sowie im Impfausweis.
Die Chargennummer des Impfstoffes wird für alle Impfungen im Feld 5010 erfasst. Bei Auffrischimpfungen muss zusätzlich angegeben werden, die wievielte COVID-19-Impfung es für die Person ist. Bitte tragen Sie dazu in den freien Begründungstext (Feld 5009) nur die Zahl ein. Dabei spielt es keine Rolle mit welchem Impfstoff oder welchen Impfstoffen die Person bereits geimpft wurde.
Comirnaty JN.1-Impfstoffe weiterhin verfügbar
Die an JN.1 angepassten Comirnaty-Impfstoffprodukte stellt der Bund laut ZEPAI auch weiterhin zur Verfügung. Das Robert Koch-Institut weist darauf hin, dass sich die beiden Varianten JN.1 und KP.2 nur minimal durch drei Mutationen im Spike-Protein unterscheiden.
Es sei davon auszugehen, dass unabhängig davon, welcher der angepassten COVID-19-Impfstoffe – JN.1 oder KP.2 – für die Impfung im Herbst verwendet werde, beide vergleichbar gut schützen, erläutert das RKI auf seiner Webseite.
JN.1 Impfstoff von BioNTech/Pfizer
Arztpraxen können den an die Omikron-Variante JN.1 angepassten COVID-19-Impfstoff von BioNTech/Pfizer seit 12.08.2024 bestellen.
Comirnaty JN.1 ist seit Anfang Juli 2024 in der Europäischen Union zugelassen und kann zur Grundimmunisierung und für Auffrischimpfungen eingesetzt werden. Das Vakzin steht in drei Dosierungen zur Verfügung – für Personen ab 12 Jahren, für 5- bis 11-Jährige sowie für Säuglinge und Kleinkinder ab 6 Monaten bis 4 Jahre. Der Impfstoff für Säuglinge und Kleinkinder enthält drei Dosen pro Fläschchen Konzentrat anstatt bisher zehn Dosen. Einzeldosen stehen weiterhin nicht zur Verfügung.
Bestellung
Praxen geben für die Bestellung des Vakzins auf dem Rezept für Kinder ab 12 Jahren und Erwachsene den Impfstoffnamen „Comirnaty 30 Mikrogramm/Dosis JN.1“ an. Fügen sie als Kostenträger das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 ein. Dabei wird nicht unterschieden, ob der Impfstoff bei gesetzlich oder privat versicherten Personen eingesetzt wird. Eine Folgebestellung ist wie bisher wöchentlich möglich.
Informationen zum Impfstoff
Der Impfstoff für Kinder ab 12 Jahren und Erwachsene (graue Kappe) sowie der Impfstoff für 5- bis 11-Jährige (dunkelblaue Kappe) wird als Fertiglösung geliefert. Es ist keine Verdünnung mit NaCl-Lösung erforderlich. Ein Vial enthält jeweils 6 Dosen.
Das Vakzin für Kinder im Alter von 6 Monaten bis 4 Jahren muss vor der Verabreichung mit NaCl-Lösung rekonstituiert werden. Aus einem Vial (gelbe Kappe) sind 3 Dosen entnehmbar.
Für die Lagerung und Haltbarkeit gelten die gleichen Vorgaben wie für die bisherigen COVID-19-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer. Das Impfzubehör (Spritzen, Kanülen) bestellen Praxen wie bei anderen Impfstoffen auch über ihre Apotheke.
Abrechnung und Dokumentation
COVID-19-Impfungen mit dem Impfstoff Comirnaty 30 Mikrogramm/Dosis JN.1 werden mit der Pseudonummer 88345 und dem entsprechenden Suffix abgerechnet.
Die wöchentliche Dokumentation ist seit 1. Juli 2024 nicht mehr erforderlich. Die Dokumentation erfolgt, wie bei anderen Impfungen, in der Patientenakte sowie im Impfausweis.
Die Chargennummer des Impfstoffes wird für alle Impfungen im Feld 5010 erfasst. Bei Auffrischimpfungen muss zusätzlich angegeben werden, die wievielte COVID-19-Impfung es für die Person ist. Bitte tragen Sie dazu in den freien Begründungstext (Feld 5009) nur die Zahl ein. Dabei spielt es keine Rolle mit welchem Impfstoff oder welchen Impfstoffen die Person bereits geimpft wurde.
Nuvaxovid JN.1
Nuvaxovid® JN.1 ist der erste Impfstoff aus der Beschaffung durch den Bund, der in Einzeldosis-Durchstechflaschen ausgeliefert wird.
Der Impfstoff kann zur Grundimmunisierung und für Auffrischimpfungen eingesetzt werden.
Bestellung
Praxen geben für die Bestellung des Vakzins für Kinder ab 12 Jahren und Erwachsene auf dem Rezept den Impfstoffnamen „Nuvaxovid JN. 1“ und die Anzahl der Dosen an. Als Kostenträger wird das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 eingefügt. Dabei wird nicht unterschieden, ob der Impfstoff bei gesetzlich oder privat versicherten Personen eingesetzt wird. Eine Folgebestellung ist wie bisher wöchentlich möglich.
Informationen zum Impfstoff
In einer Bündelpackung sind 10 Einzeldosis-Durchstechflaschen enthalten. Der Impfstoff muss im Kühlschrank bei 2 °C bis 8 °C gelagert werden. Der Impfstoff darf nicht eingefroren werden. Es ist keine Verdünnung mit NaCl-Lösung erforderlich. Jede Flasche enthält eine Überfüllung, um zu gewährleisten, dass aus der Einzeldosis-Durchstechflasche eine Dosis zu 0,5 ml entnommen werden kann.
Abrechnung
COVID-19-Impfungen mit dem Impfstoff Nuvaxovid JN.1 werden mit der Pseudonummer 88346 und dem entsprechenden Suffix abgerechnet.
Die Dokumentation erfolgt, wie bei anderen Impfungen, in der Patientenakte sowie im Impfausweis.
Die Chargennummer des Impfstoffes wird für alle Impfungen im Feld 5010 erfasst. Bei Auffrischimpfungen muss zusätzlich angegeben werden, die wievielte COVID-19-Impfung es für die Person ist. Bitte tragen Sie dazu in den freien Begründungstext (Feld 5009) nur die Zahl ein. Dabei spielt es keine Rolle, mit welchem Impfstoff oder welchen Impfstoffen die Person bereits geimpft wurde.
Anspruch auf die Schutzimpfung gegen COVID-19
Seit 01.03.2024 ist der erweiterte Anspruch gesetzlich Versicherter auf eine COVID-19-Impfung (die sog. COVID-19-Vorsorgeverordnung des BMG) entfallen, es gelten ausschließlich die Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) - nur noch der davon umfasste Personenkreis hat Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen COVID-19.
Die COVID-19-Schutzimpfungen sind entsprechend den von der STIKO empfohlenen Impfschemata und -abständen berechnungsfähig.
Die konkrete Auswahl des COVID-19-Impfstoffes bleibt grundsätzlich beim Arzt. Bei der Impfstoffauswahl ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Da zentral beschaffter Impfstoff unentgeltlich vom Bund abgegeben wird, ent-stehen den gesetzlichen Krankenkassen dabei nur Kosten für die Impfleistung, nicht aber für den Impfstoff.
Die Europäische Kommission hat den an die Omikron‐Subvariante XBB.1.5 angepassten Impfstoff von Moderna zugelassen.
Spikevax XBB.1.5 ist zur Vorbeugung von COVID‐19 bei Erwachsenen und Kindern ab einem Alter von 6 Monaten verfügbar. Er liegt als Injektionsdispersion vor und wird in Einzeldosis‐Durchstechflaschen ausgeliefert.
Im Gegensatz zu Comirnaty XBB.1.5 wird dieser Impfstoff nicht zentral vom Bund beschafft und zur Verfügung gestellt. Er kann damit vom Arzt nicht zulasten des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) und damit nicht kostenfrei für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bezogen werden.
Bei einer Verordnung des mRNA‐Impfstoffes Spikevax XBB.1.5 entstehen für die Krankenkassen Kosten, die bei Verwendung des anderen verfügbaren mRNA‐Imfstoffes Comirnaty XBB.1.5 nicht anfallen, da dieser nach wie vor vom Bund beschafft wird. Bei gegebener Vergleichbarkeit der mRNA‐Impfstoffe hinsichtlich ihrer Wirksamkeit ist eine entsprechende Verordnung insofern als unwirtschaftlich anzusehen und mit einem entsprechenden Regressrisiko für den Arzt verbunden.
Zur Klärung hatte sich die KBV an den GKV-Spitzenverband gewandt.
Der GKV‐Spitzenverband thematisiert in seiner Antwort vom 29.09.2023 unter anderem die nachfolgenden Aspekte:
Die bestehende Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zur COVID‐19‐Impfung gilt auch für die an XBB.1.5 angepassten Impfstoffe. Es liegt keine Empfehlung der STIKO vor, dass einer der variantenangepassten Impfstoffe dabei vorrangig zu verwenden ist.
Stehen zur Erreichung eines medizinischen Zwecks im Rahmen des Leistungsrechts der GKV gleichermaßen geeignete Leistungen zur Verfügung, ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot die wirtschaftlichere einzusetzen. Ein Wahlrecht des Patienten oder der Patientin bezüglich der Impfstoffauswahl besteht nicht. Im Ergebnis obliegt es aus Sicht des GKV‐Spitzenverbands „der Entscheidung des Arztes oder der Ärztin, den Impfstoff von Moderna zu verordnen, wenn im Einzelfall eine medizinische Begründung im Sinne einer absoluten bzw. relativen Kontraindikation gegen einen Einsatz der zentral beschafften Impfstoffe spricht – wie bei allen anderen differentialtherapeutischen Auswahlentscheidungen der zweckmäßigen und wirtschaftlichen GKV‐Leistung.“
Fazit der KBV: Regresssichere Verordnung von Spikevax XBB.1.5 ist derzeit nicht gegeben
Auch weiterhin ist aufgrund des bestehenden Regressrisikos von einer Verordnung des COVID‐19‐Impfstoffes Spikevax XBB.1.5 der Firma Moderna abzuraten.
Sowohl das BMG als auch der GKV‐Spitzenverband weisen darauf hin, dass im Einzelfall (z.B. bei vorliegender medizinischer Begründung im Sinne einer absoluten bzw. relativen Kontraindikation) eine Verordnung dieses Impfstoffes möglich sei, bleibt offen, wann diese Ausnahme vorliegen könnte.
Information vom 23.10.2023, Verordnungs- und Prüfwesen/cj
Immunglobuline sind keine Impfstoffe, in der Regel werden Immunglobuline patientenkonkret zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse verordnet.
Eine Ausnahme stellen Tetanus-Immunglobulin und Anti-D-Immunglobulin zur Rhesusprophylaxe dar. Diese können gemäß Sprechstundenbedarfsvereinbarung zu Lasten der AOK PLUS (Kennzeichnung der Ziffer 9) verordnet werden.
Impfdokumentation nach Masernschutzgesetz
Seit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 1. März 2020 gilt für nach 1970 geborene Personen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen eine Impfpflicht gegen Masern. Alle betroffenen Personen müssen nach Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA einen ausreichenden Impfschutz nachweisen.
Erbringung des Nachweises durch:
Dokumentation im Impfausweis oder falls dieser nicht vorliegt, in einer Impfbescheinigung oder
ein ärztliches Zeugnis darüber, dass ein nach Infektionsschutzgesetz ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht
Ein ärztliches Zeugnis muss in den Fällen erstellt werden, wenn:
eine Immunität gegen Masern belegt werden soll oder
wenn aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann
Sind bei dem Patienten zwei Masernimpfungen im Impfausweis oder auf der Impfbescheinigung eingetragen, muss kein ärztliches Zeugnis in der Praxis über die erfolgten Impfungen erstellt werden.
Es genügt, wenn der Patient oder die Eltern des Kindes eine Kopie des Impfausweises bzw. der Impfbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber bzw. bei der Gemeinschaftseinrichtung (Kita, Schule, Hort u. w.) vorlegen. Die Kopie sollte auch den Namen des Patienten abbilden, eine parallele Vorlage des Originals zum Abgleich mit der Kopie ist von Vorteil.
Sollte ein ärztliches Zeugnis nötig sein, wird die Erstellung nach GOÄ berechnet.
Masernimpfpflicht – Formular für Kita und Arbeitgeber
Seit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 1. März 2020 gilt für nach 1970 geborene Personen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen eine Impfpflicht gegen Masern. Alle betroffenen Personen müssen nach Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA einen ausreichenden Impfschutz nachweisen.
Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass Eltern vor Aufnahme ihres Kindes in eine Kita oder Schule nachweisen müssen, dass dieses gegen Masern geimpft oder bereits immun ist. Auch Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten oder Krankenhäusern müssen dann geimpft sein oder ihre Immunität nachgewiesen haben.
Die Nachweispflicht über einen ausreichenden Impfschutz oder über eine Immunität gegen Masern gilt auch für Mitarbeitende in Kitas, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, für Tagesmütter, für Bewohner und Mitarbeitende in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften. Ohne ausreichenden Masernschutz dürfen Kinder nicht in Kitas aufgenommen werden und Personal nicht in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen arbeiten.
Hierbei ist zu beachten ist, dass der Nachweis einer Immunität nicht zu Lasten der GKV abgerechnet werden kann, sondern über die betroffene Person abzurechnen ist.
Das sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zwei entsprechende Formulare zur Verfügung gestellt:
Arztformular Kindertagesstätte
Arztformular Arbeitnehmer
Meldepflicht
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz weist darauf hin, dass alle Ärzte, vor allem bei Patienten mit Fieber und Hautausschlag, Masern mit in Betracht ziehen und die entsprechende Diagnostik einleiten sollten.
Nähere Informationen zur Labordiagnostik bietet z. B. das Robert Koch Institut:
Hinweise zur Probenentnahme des RKI
Es besteht außerdem eine Meldepflicht für den Verdacht bzw. die Erkrankung an Masern nach § 6 Infektionsschutzgesetz. Nur bei rechtzeitiger Meldung hat das Gesundheitsamt die Möglichkeit, aktiv zu werden und dadurch die Ausbreitung und Gefährdung Anderer zu minimieren.
Mit Wirkung vom 13.01.2024 ist die Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) zur „STIKO-Empfehlung Pneumokokken-Impfung“ in Kraft getreten.
Demnach soll die Standardimpfung – Personen ab dem Alter von 60 Jahren – sowie die Indikationsimpfung für Personen ab dem Alter von 18 Jahren mit dem 20-valenten Konjugatimpfstoff (PCV20) Apexxnar® erfolgen. Näheres zur Umsetzung regelt die SI-RL in der Anlage 1, bitte beachten Sie auch die Angabe zum zu verwendenden Impfstoff.
Die entsprechenden Abrechnungsziffern 89119 (Standardimpfung) bzw. 89120 (Indikationsimpfung) behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Eine Übersicht über die Regularien der Pneumokokkenimpfung finden Sie hier.
Der Impfstoff Arexvy® gegen das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) ist seit 01.08.2023 verfügbar. Er ist zum Schutz von Personen ab 60 Jahren vor RSV-bedingten Erkrankungen der unteren Atemwege zugelassen.
Als zweiter Impfstoff erhielt Abrysvo® von Pfizer eine Zulassung – sowohl für Senioren als auch für Schwangere. Geimpfte Schwangere geben nach dem Prinzip des Nestschutzes die gebildeten Antikörper an ihr ungeborenes Kind weiter, wodurch dieses nach der Geburt für etwa sechs Monate vor RSV-bedingten Erkrankungen geschützt ist. Abrysvo® soll als Einmalgabe zwischen Schwangerschaftswoche 24 und 36 verabreicht werden.
Seit dem 27. September 2024 haben alle Personen ab dem Alter von 75 Jahren (sowie ab dem Alter von 60 Jahren bei Vorliegen bestimmter Indikationen) einen Anspruch auf Kostenerstattung für eine einmalige Impfung gegen Respiratorische Synzytial-Viren.
Die Impfstoffverordnung ist seit dem 1.10.2024 über den Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK PLUS möglich. Die Abrechnung für die Standardimpfung für Personen über 75 Jahre erfolgt über die Ziffer 89137, die Indikationsimpfung kann über die Ziffer 89138 abgerechnet werden.
Aktuell haben folgende Patientengruppen einen Anspruch auf eine einmalige Impfung mit einem proteinbasierten RSV-Impfstoff, möglichst vor Beginn der RSV-Saison (November/Dezember bis März/April):
Standardimpfung für Personen ab dem Alter von 75 Jahren
Indikationsimpfung für:
► Personen ab dem Alter von 60 Jahren mit schweren Ausprägungen von Grunderkrankungen, wie z. B.
• chronische Erkrankungen der Atmungsorgane
• chronische Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen
• hämato-onkologische Erkrankungen
• Diabetes mellitus (mit Komplikationen)
• chronische neurologische oder neuromuskuläre Erkrankungen
• angeborene oder erworbene Immundefizienz
► Bewohnende von Einrichtungen der Pflege ab dem Alter von 60 Jahren.
Auf Basis der aktuellen Datenlage kann noch keine Aussage zur Notwendigkeit von Wiederholungsimpfungen getroffen werden.
Der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) hat die Vergütung für die Prophylaxe gegen das Respiratorische Synzytial Virus (RSV) für Kinder- und Jugendärzte sowie Hausärzte beschlossen. Die zugrundeliegende RSV-Prophylaxeverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) wurde am 13. September 2024 verkündet und ist am Folgetag in Kraft getreten. Die beschlossenen Anpassungen des EBM gelten ab dem 16. September 2024.
Das bedeutet konkret:
Versicherte, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln, die den monoklonalen Antikörper Nirsevimab enthalten, zur Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren.1 | ||
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Wirkstoff | Verordnung | Abrechnungsziffern2 |
einmalige Versorgung mit Arzneimitteln, die den monoklonalen Antikörper Nirsevimab enthalten | Muster 16/eRezept, patientenkonkret zu Lasten der entsprechenden Krankenkasse | 01941 – Beratung und Aufklärung zur Prophylaxe gegen RSV mit Impfung 01942 – Zuschlag zur GOP 01941 (wird durch KV Sachsen zugesetzt) 01943 – Beratung und Aufklärung ohne Impfung |
1 https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/278/VO.html
2 Weitergehende Informationen zu den Gebührenordnungspositionen sind dem EBM zu entnehmen.
Für die Abrechnung sieht der neue EBM-Abschnitt 1.7.10 (Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren) drei Gebührenordnungspositionen (GOP) vor:
01941 – Prophylaxe gegen RSV
beinhaltet die Aufklärung und Beratung der Eltern bzw. der Personensorgeberechtigten des Neugeborenen oder Säuglings zu Sinn, Zweck und Ziel der RSV-Prophylaxe / hierzu gehören auch Informationen zum Wirkmechanismus eines monoklonalen Antikörpers – im Vergleich zu Impfstoffen sowie die anschließende intramuskuläre Injektion des Wirkstoffes Nirsevimab
01942 – Zuschlag zur GOP 01941 für zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Injektion der RSV-Prophylaxe
wird durch die KV Sachsen einmalig zur jeweiligen Injektion zugesetzt
Hintergrund: Nirsevimab kann derzeit nur per Rezept verordnet werden und ist zunächst durch die Eltern zu besorgen. Entsprechend müssen Ärztinnen und Ärzte die Eltern zur Lagerung und gegebenenfalls erforderlichen Kühlung des verordneten Arzneimittels Nirsevimab informieren. Für die Injektion ist ein weiterer Termin erforderlich.
01943 – Aufklärung und Beratung zur RSV-Prophylaxe ohne nachfolgende intramuskuläre Injektion (befristet vom 16.09.2024 bis 15.09.2026)
nur bei Versicherten bis zum vollendeten ersten Lebensjahr berechnungsfähig, sofern noch keine RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab in der RSV-Saison durchgeführt wurde
die Beratung zur RSV-Prophylaxe (GOP 01943) ist bei einem Versicherten am gleichen Behandlungstag nicht neben der RSV-Prophylaxe (GOP 01941) und zeitlich nicht nach einer bereits durchgeführten RSV-Prophylaxe berechnungsfähig.
folgt auf eine bereits abgerechnete Beratung eine, zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte Injektion von Nirsevimab, wird durch die Kassenärztliche Vereinigung ein Abschlag von 32 Punkten auf die GOP 01941 vorgenommen und die Prüfzeit um 2 Minuten reduziert. Die hierfür bundeseinheitlich eingeführte kodierte Zusatzziffer 01941A ist durch die Arztpraxis selbst anzusetzen.
Kinder im Alter vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Alter von 24 Monaten mit hohem Risiko für schwere Infektionsverläufe zum Beginn der RSV-Saison,
| ||
---|---|---|
Wirkstoff | Verordnung | Abrechnungsziffer |
Nirsevimab ggf. Palivizumab (könnte aufgrund der mehrfachen Applikation als unwirtschaftlich betrachtet werden) | Muster 16/eRezept, patientenkonkret zu Lasten der entsprechenden Krankenkasse | Die Applikation ist mit der Versichertenpauschale abgegolten. |
Der aktuelle Therapiehinweis gemäß Anlage IV AMR des GB-A zu den beiden Wirkstoffen ist zu beachten.
Des Weiteren möchten wir auf die zu erwartende erhöhte Nachfrage auf Beyfortus® hinweisen:
Der Zulassungsinhaber Sanofi Winthrop Industrie wird im Zeitraum vom 01.09.2024 bis 30.10.2024 Packungen des Arzneimittels aus Frankreich und Spanien in Deutschland auf den Markt bringen. Ausführliche Informationen finden Sie hier.
Tetanus-Impfstoffe für aktive Schutzimpfungen im Verletzungsfall sind als Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK PLUS, auf Muster 16 (mit Kennzeichnung der Ziffern 8 und 9), zu verordnen.
In Deutschland ist die Vermarktung von Tetanus-Monoimpfstoff eingestellt wurden, somit ist ein Tetanus-Diphtherie-Kombinationsimpfstoff oder Tetanus-Diphtherie-Pertussis-Kombinationsimpfstoff zu verwenden. Da nun gleichzeitig neben der Tetanus-Schutzimpfung eine weitere, rein präventive, Impfung vorgenommen wird, kann diese nach der Impfvereinbarung Sachsen abgerechnet werden.
Aus dem Behandlungsausweis muss eindeutig hervorgehen, welche Impfungen erbracht bzw. welche Impfstoffe verwendet wurden.
Tetanus-Immunglobulin wird als Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK PLUS auf Muster 16 (mit der Kennzeichnung 9) verordnet. Injektionen mit Passivimpfstoff sind mit der Grund- bzw. Versichertenpauschale wie auch der Notfallpauschale abgegolten.
Tollwut-Impfstoffe für aktive Schutzimpfungen im Verletzungs-/Expositionsfall sind patientenkonkret zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse zu verordnen.
Die Leistungserbringung erfolgt gemäß EBM und ist mit der Grund- bzw. Versichertenpauschale wie auch der Notfallpauschale abgegolten.
Tollwut-Schutzimpfungen sollen vorrangig von erfahrenen Ärzten in den Tollwutberatungs- und -impfstellen durchgeführt werden, zumindest sollte deren fachlicher Rat eingeholt werden.
Ihre Ansprechpartner
Fachbereich Arzneimittel/Impfstoffe