In diesem Bereich finden Sie alphabetisch geordnete Informationen zu unterschiedlichen Impfthemen.

Immunglobuline sind keine Impfstoffe, in der Regel werden Immunglobuline patientenkonkret zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse verordnet.

Eine Ausnahme stellen Tetanus-Immunglobulin und Anti-D-Immunglobulin zur Rhesusprophylaxe dar. Diese können gemäß Sprechstundenbedarfsvereinbarung zu Lasten der AOK PLUS (Kennzeichnung der Ziffer 9) verordnet werden.

Die Landesdirektion Sachsen informierte uns im April 2016 in Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zur Übermittlung von Impfdaten von niedergelassenen Ärzten an den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD).

Thematisiert wurde der Konflikt zwischen datenschutzrechtlichen Aspekten und den Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission zur Organisation der Dokumentation von Schutzimpfungen.

Wichtig zu wissen ist:

  • Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung der niedergelassenen Ärzte zur Weiterleitung von Impfdaten an das jeweilige Gesundheitsamt.

  • Eine solche Verpflichtung ist nach Aussage der Landesdirektion weder aus dem Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) noch aus einer anderen Gesetzlichkeit ableitbar. Vielmehr kann sogar davon ausgegangen werden, dass die Ärzte mit der Weiterleitung patientenkonkreter Impfdaten gegen ihre ärztliche Schweigepflicht verstoßen.

  • Die KV Sachsen liefert seit 2015 pseudonymisierte Abrechnungsdaten an die Landesuntersuchungsanstalt. Damit konnte aus unserer Sicht eine ausreichende auswertbare und datenschutzkonform pseudonymisierte Impfdatenbank aufgebaut werden.

Wir empfehlen Ihnen, keine personenbezogenen Daten zum Impfen an Gesundheitsämter weiterzugeben.

Impfdokumentation nach Masernschutzgesetz

Seit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 1. März 2020 gilt für nach 1970 geborene Personen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen eine Impfpflicht gegen Masern. Alle betroffenen Personen müssen nach Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA einen ausreichenden Impfschutz nachweisen.

Infobox - Erbringung des Nachweises durch:

  • Dokumentation im Impfausweis oder falls dieser nicht vorliegt, in einer Impfbescheinigung oder

  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass ein nach Infektionsschutzgesetz ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht


Ein ärztliches Zeugnis muss in den Fällen erstellt werden, wenn:

  • eine Immunität gegen Masern belegt werden soll oder

  • wenn aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann

Sind bei dem Patienten zwei Masernimpfungen im Impfausweis oder auf der Impfbescheinigung eingetragen, muss kein ärztliches Zeugnis in der Praxis über die erfolgten Impfungen erstellt werden.

Es genügt, wenn der Patient oder die Eltern des Kindes eine Kopie des Impfausweises bzw. der Impfbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber bzw. bei der Gemeinschaftseinrichtung (Kita, Schule, Hort u. w.) vorlegen. Die Kopie sollte auch den Namen des Patienten abbilden, eine parallele Vorlage des Originals zum Abgleich mit der Kopie ist von Vorteil.

Sollte ein ärztliches Zeugnis nötig sein, wird die Erstellung nach GOÄ berechnet.

Masernimpfpflicht – Formular für Kita und Arbeitgeber

Seit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 1. März 2020 gilt für nach 1970 geborene Personen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen eine Impfpflicht gegen Masern. Alle betroffenen Personen müssen nach Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA einen ausreichenden Impfschutz nachweisen.

  • Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass Eltern vor Aufnahme ihres Kindes in eine Kita oder Schule nachweisen müssen, dass dieses gegen Masern geimpft oder bereits immun ist. Auch Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten oder Krankenhäusern müssen dann geimpft sein oder ihre Immunität nachgewiesen haben.

  • Die Nachweispflicht über einen ausreichenden Impfschutz oder über eine Immunität gegen Masern gilt auch für Mitarbeitende in Kitas, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, für Tagesmütter, für Bewohner und Mitarbeitende in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften. Ohne ausreichenden Masernschutz dürfen Kinder nicht in Kitas aufgenommen werden und Personal nicht in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen arbeiten.

  • Hierbei ist zu beachten ist, dass der Nachweis einer Immunität nicht zu Lasten der GKV abgerechnet werden kann, sondern über die betroffene Person abzurechnen ist.

Das sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zwei entsprechende Formulare zur Verfügung gestellt:

Arztformular Kindertagesstätte
Arztformular Arbeitnehmer

Meldepflicht

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz weist darauf hin, dass alle Ärzte, vor allem bei Patienten mit Fieber und Hautausschlag, Masern mit in Betracht ziehen und die entsprechende Diagnostik einleiten sollten.

Nähere Informationen zur Labordiagnostik bietet z. B. das Robert Koch Institut:

Hinweise zur Probenentnahme des RKI

Es besteht außerdem eine Meldepflicht für den Verdacht bzw. die Erkrankung an Masern nach § 6 Infektionsschutzgesetz. Nur bei rechtzeitiger Meldung hat das Gesundheitsamt die Möglichkeit,  aktiv zu werden und dadurch die Ausbreitung und Gefährdung Anderer zu minimieren.

Verstöße gegen die Verordnungsvorschriften können Regressforderungen durch die Krankenkassen nach sich ziehen.

Tetanusimpfstoffe (Tetanus-Monoimpfstoff*, Tetanus-Diphterie-Kombinationsimpfstoff, Tetanus-Diphterie-Pertussis-Kombinationsimpfstoff) für aktive Schutzimpfungen sind im Sprechstundenbedarf, zu Lasten der AOK PLUS, mit Kennzeichnung der Ziffern 8 und 9, auf Muster 16 zu verordnen. Als kurative Leistung gelten Impfungen, deren Applikation im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Verletzung bzw. Exposition erfolgt. Hier erfolgt die Leistungserbringung gemäß EBM.

(*Tetanus-Monoimpfstoff – Vermarktung in Deutschland eingestellt)

 

Der Tollwutimpfstoff für aktive Schutzimpfungen ist patientenkonkret mit Kennzeichnung der Ziffer 8 auf Muster 16 zu verordnen. Als kurative Leistung gelten Impfungen, deren Applikation im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Verletzung bzw. Exposition erfolgt. Hier erfolgt die Leistungserbringung gemäß EBM.