In diesem Bereich finden Sie alphabetisch geordnete Informationen zu unterschiedlichen Impfthemen.

Medikamentöse Infektionsprophylaxe Corona

www.kvsachsen.de >Aktuelle Informationen > Corona > Schutzimpfung gegen COVID-19

 

Aktuelle Informationen zur Corona-Impfung finden Sie unter:

https://www.kbv.de/html/covid-19-impfung.php

 

Immunglobuline sind keine Impfstoffe, in der Regel werden Immunglobuline patientenkonkret zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse verordnet.

Eine Ausnahme stellen Tetanus-Immunglobulin und Anti-D-Immunglobulin zur Rhesusprophylaxe dar. Diese können gemäß Sprechstundenbedarfsvereinbarung zu Lasten der AOK PLUS (Kennzeichnung der Ziffer 9) verordnet werden.

Impfdokumentation nach Masernschutzgesetz

Seit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 1. März 2020 gilt für nach 1970 geborene Personen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen eine Impfpflicht gegen Masern. Alle betroffenen Personen müssen nach Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA einen ausreichenden Impfschutz nachweisen.

Erbringung des Nachweises durch:

  • Dokumentation im Impfausweis oder falls dieser nicht vorliegt, in einer Impfbescheinigung oder

  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass ein nach Infektionsschutzgesetz ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht


Ein ärztliches Zeugnis muss in den Fällen erstellt werden, wenn:

  • eine Immunität gegen Masern belegt werden soll oder

  • wenn aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann

Sind bei dem Patienten zwei Masernimpfungen im Impfausweis oder auf der Impfbescheinigung eingetragen, muss kein ärztliches Zeugnis in der Praxis über die erfolgten Impfungen erstellt werden.

Es genügt, wenn der Patient oder die Eltern des Kindes eine Kopie des Impfausweises bzw. der Impfbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber bzw. bei der Gemeinschaftseinrichtung (Kita, Schule, Hort u. w.) vorlegen. Die Kopie sollte auch den Namen des Patienten abbilden, eine parallele Vorlage des Originals zum Abgleich mit der Kopie ist von Vorteil.

Sollte ein ärztliches Zeugnis nötig sein, wird die Erstellung nach GOÄ berechnet.

Masernimpfpflicht – Formular für Kita und Arbeitgeber

Seit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 1. März 2020 gilt für nach 1970 geborene Personen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen eine Impfpflicht gegen Masern. Alle betroffenen Personen müssen nach Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA einen ausreichenden Impfschutz nachweisen.

  • Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass Eltern vor Aufnahme ihres Kindes in eine Kita oder Schule nachweisen müssen, dass dieses gegen Masern geimpft oder bereits immun ist. Auch Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten oder Krankenhäusern müssen dann geimpft sein oder ihre Immunität nachgewiesen haben.

  • Die Nachweispflicht über einen ausreichenden Impfschutz oder über eine Immunität gegen Masern gilt auch für Mitarbeitende in Kitas, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, für Tagesmütter, für Bewohner und Mitarbeitende in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften. Ohne ausreichenden Masernschutz dürfen Kinder nicht in Kitas aufgenommen werden und Personal nicht in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen arbeiten.

  • Hierbei ist zu beachten ist, dass der Nachweis einer Immunität nicht zu Lasten der GKV abgerechnet werden kann, sondern über die betroffene Person abzurechnen ist.

Das sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zwei entsprechende Formulare zur Verfügung gestellt:

Arztformular Kindertagesstätte
Arztformular Arbeitnehmer

Meldepflicht

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz weist darauf hin, dass alle Ärzte, vor allem bei Patienten mit Fieber und Hautausschlag, Masern mit in Betracht ziehen und die entsprechende Diagnostik einleiten sollten.

Nähere Informationen zur Labordiagnostik bietet z. B. das Robert Koch Institut:

Hinweise zur Probenentnahme des RKI

Es besteht außerdem eine Meldepflicht für den Verdacht bzw. die Erkrankung an Masern nach § 6 Infektionsschutzgesetz. Nur bei rechtzeitiger Meldung hat das Gesundheitsamt die Möglichkeit,  aktiv zu werden und dadurch die Ausbreitung und Gefährdung Anderer zu minimieren.

Meningokokken-B-Impfung für Säuglinge – 89116 ist momentan noch nicht abrechenbar

Aufgrund anhaltender Verhandlungen bleibt die Menigokokken-B-Impfung für Kinder zwischen 2 Monaten und 4 Jahren Selbstzahlerleistung. Es besteht für die Patienten jedoch ein Anspruch auf Kostenerstattung durch alle Krankenkassen.

Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger haben ab dem 30.05.2024 bundesweit alle Versicherten im Alter zwischen 2 Monaten und 4 Jahren einen gesetzlichen Anspruch auf die Grundimmunisierung gegen Meningokokken B als Pflichtleistung gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie.

Gemäß § 132e SGB V muss die Vergütung für die in der Schutzimpfungs-Richtlinie festgelegten Abrechnungsziffern in regionalen Verträgen geregelt werden. Für die Meningokokken-B-Impfung für Kinder zwischen 2 Monaten und 4 Jahren ist die vorgesehene Abrechnungsziffer die 89116. In Sachsen erfolgt dies in der Impfvereinbarung Pflichtleistungen. Da sich die Krankenkassen/deren Verbände und die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen noch nicht auf die Höhe der Vergütung einigen konnten, ist die Abrechnung der Ziffer 89116 aktuell nicht möglich.

Bitte verordnen Sie den Impfstoff patienkonkret auf einem Privatrezept und rechnen Sie die ärztliche Leistung über GOÄ ab. Alle Krankenkassen sind über die Schutzimpfungs-Richtlinie verpflichtet, die Kosten der Grundimmunisierung gegen Menigokokken-B-Impfung für die bei ihnen versicherten Kinder im Alter zwischen 2 Monaten und 4 Jahren zu erstatten.

Durch das Inkrafttreten der Regelungen der Schutzimpfungs-Richtlinie ist auch die Satzungsleistung für Versicherte der AOK PLUS automatisch ab dem 30.05.2024 nur noch für Kinder ab dem vollendeten 5. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr abrechnungsfähig. Für diese kann der Impfstoff über den Sprechstundenbedarf bezogen und die Ziffer 89114Z für die ärztliche Leistung abgerechnet werden.

Mit Wirkung vom 13.01.2024 ist die Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) zur „STIKO-Empfehlung Pneumokokken-Impfung“ in Kraft getreten.

Demnach soll die Standardimpfung – Personen ab dem Alter von 60 Jahren – sowie die Indikationsimpfung für Personen ab dem Alter von 18 Jahren mit dem 20-valenten Konjugatimpfstoff (PCV20) Apexxnar® erfolgen. Näheres zur Umsetzung regelt die SI-RL in der Anlage 1, bitte beachten Sie auch die Angabe zum zu verwendenden Impfstoff.

Die entsprechenden Abrechnungsziffern 89119 (Standardimpfung) bzw. 89120 (Indikationsimpfung) behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Eine Übersicht über die Regularien der Pneumokokkenimpfung finden Sie hier.

Der Impfstoff Arexvy® gegen das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) ist seit 01.08.2023 verfügbar. Er ist zum Schutz von Personen ab 60 Jahren vor RSV-bedingten Erkrankungen der unteren Atemwege zugelassen.

Als zweiter Impfstoff erhielt Abrysvo® von Pfizer eine Zulassung – sowohl für Senioren als auch für Schwangere. Geimpfte Schwangere geben nach dem Prinzip des Nestschutzes die gebildeten Antikörper an ihr ungeborenes Kind weiter, wodurch dieses nach der Geburt für etwa sechs Monate vor RSV-bedingten Erkrankungen geschützt ist. Abrysvo® soll als Einmalgabe zwischen Schwangerschaftswoche 24 und 36 verabreicht werden.

Seit dem 27. September 2024 haben alle Personen ab dem Alter von 75 Jahren (sowie ab dem Alter von 60 Jahren bei Vorliegen bestimmter Indikationen) einen Anspruch auf Kostenerstattung für eine einmalige Impfung gegen Respiratorische Synzytial-Viren.

Die Impfstoffverordnung ist seit dem 1.10.2024 über den Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK PLUS möglich. Die Abrechnung für die Standardimpfung für Personen über 75 Jahre erfolgt über die Ziffer 89137, die Indikationsimpfung kann über die Ziffer 89138 abgerechnet werden.

Aktuell haben folgende Patientengruppen einen Anspruch auf eine einmalige Impfung mit einem proteinbasierten RSV-Impfstoff, möglichst vor Beginn der RSV-Saison (November/Dezember bis März/April):

  • Standardimpfung für Personen ab dem Alter von 75 Jahren

  • Indikationsimpfung für:

    ► Personen ab dem Alter von 60 Jahren mit schweren Ausprägungen von Grunderkrankungen, wie z. B.
    • chronische Erkrankungen der Atmungsorgane
    • chronische Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen
    •  hämato-onkologische Erkrankungen
    • Diabetes mellitus (mit Komplikationen)
    • chronische neurologische oder neuromuskuläre Erkrankungen
    • angeborene oder erworbene Immundefizienz

    ► Bewohnende von Einrichtungen der Pflege ab dem Alter von 60 Jahren.

Auf Basis der aktuellen Datenlage kann noch keine Aussage zur Notwendigkeit von Wiederholungsimpfungen getroffen werden.

Der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) hat die Vergütung für die Prophylaxe gegen das Respiratorische Synzytial Virus (RSV) für Kinder- und Jugendärzte sowie Hausärzte beschlossen. Die zugrundeliegende RSV-Prophylaxeverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) wurde am 13. September 2024 verkündet und ist am Folgetag in Kraft getreten. Die beschlossenen Anpassungen des EBM gelten ab dem 16. September 2024.

Das bedeutet konkret:

Versicherte, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln, die den monoklonalen Antikörper Nirsevimab enthalten, zur Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren.1
Wirkstoff VerordnungAbrechnungsziffern2
einmalige Versorgung mit Arzneimitteln, die den monoklonalen Antikörper Nirsevimab enthaltenMuster 16/eRezept,
patientenkonkret zu Lasten der entsprechenden Krankenkasse

01941 – Beratung und Aufklärung zur Prophylaxe gegen RSV mit Impfung

01942 – Zuschlag zur GOP 01941 (wird durch KV Sachsen zugesetzt)

01943 – Beratung und Aufklärung ohne Impfung

1 https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/278/VO.html
2 Weitergehende Informationen zu den Gebührenordnungspositionen sind dem EBM zu entnehmen.

Für die Abrechnung sieht der neue EBM-Abschnitt 1.7.10 (Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren) drei Gebührenordnungspositionen (GOP) vor:

01941 – Prophylaxe gegen RSV

  • beinhaltet die Aufklärung und Beratung der Eltern bzw. der Personensorgeberechtigten des Neugeborenen oder Säuglings zu Sinn, Zweck und Ziel der RSV-Prophylaxe / hierzu gehören auch Informationen zum Wirkmechanismus eines monoklonalen Antikörpers – im Vergleich zu Impfstoffen sowie die anschließende intramuskuläre Injektion des Wirkstoffes Nirsevimab

01942 – Zuschlag zur GOP 01941 für zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Injektion der RSV-Prophylaxe

  • wird durch die KV Sachsen einmalig zur jeweiligen Injektion zugesetzt

  • Hintergrund: Nirsevimab kann derzeit nur per Rezept verordnet werden und ist zunächst durch die Eltern zu besorgen. Entsprechend müssen Ärztinnen und Ärzte die Eltern zur Lagerung und gegebenenfalls erforderlichen Kühlung des verordneten Arzneimittels Nirsevimab informieren. Für die Injektion ist ein weiterer Termin erforderlich.

01943 – Aufklärung und Beratung zur RSV-Prophylaxe ohne nachfolgende intramuskuläre Injektion (befristet vom 16.09.2024 bis 15.09.2026)

  • nur bei Versicherten bis zum vollendeten ersten Lebensjahr berechnungsfähig, sofern noch keine RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab in der RSV-Saison durchgeführt wurde

  • die Beratung zur RSV-Prophylaxe (GOP 01943) ist bei einem Versicherten am gleichen Behandlungstag nicht neben der RSV-Prophylaxe (GOP 01941) und zeitlich nicht nach einer bereits durchgeführten RSV-Prophylaxe berechnungsfähig.

  • folgt auf eine bereits abgerechnete Beratung eine, zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte Injektion von Nirsevimab, wird durch die Kassenärztliche Vereinigung ein Abschlag von 32 Punkten auf die GOP 01941 vorgenommen und die Prüfzeit um 2 Minuten reduziert. Die hierfür bundeseinheitlich eingeführte kodierte Zusatzziffer 01941A ist durch die Arztpraxis selbst anzusetzen.

Kinder im Alter vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Alter von 24 Monaten mit hohem Risiko für schwere Infektionsverläufe zum Beginn der RSV-Saison,
  • die wegen bronchopulmonaler Dysplasie begleitende therapeutische Maßnahmen innerhalb der letzten sechs Monate vor Beginn der RSV-Saison benötigten. Diese Maßnahmen beinhalteten zusätzlichen Sauerstoff, Steroide, Bronchodilatatoren oder Diuretika oder
  • mit hämodynamisch relevanten Herzfehlern (zum Beispiel relevante Links-Rechts- und Rechts-Links-Shunt-Vitien und Patienten mit pulmonaler Hypertonie oder pulmonalvenöser Stauung) oder
  • mit Trisomie 21
WirkstoffVerordnung Abrechnungsziffer
Nirsevimab
ggf. Palivizumab (könnte aufgrund der mehrfachen Applikation als unwirtschaftlich betrachtet werden)
Muster 16/eRezept,
patientenkonkret zu Lasten der entsprechenden Krankenkasse
Die Applikation ist mit der Versichertenpauschale abgegolten.

Der aktuelle Therapiehinweis gemäß Anlage IV AMR des GB-A zu den beiden Wirkstoffen ist zu beachten.

Des Weiteren möchten wir auf die zu erwartende erhöhte Nachfrage auf Beyfortus® hinweisen:

Der Zulassungsinhaber Sanofi Winthrop Industrie wird im Zeitraum vom 01.09.2024 bis 30.10.2024 Packungen des Arzneimittels aus Frankreich und Spanien in Deutschland auf den Markt bringen. Ausführliche Informationen finden Sie hier.

Tetanus-Impfstoffe für aktive Schutzimpfungen im Verletzungsfall sind als Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK PLUS, auf Muster 16 (mit Kennzeichnung der Ziffern 8 und 9), zu verordnen.

In Deutschland ist die Vermarktung von Tetanus-Monoimpfstoff eingestellt wurden, somit ist ein Tetanus-Diphtherie-Kombinationsimpfstoff oder Tetanus-Diphtherie-Pertussis-Kombinationsimpfstoff zu verwenden. Da nun gleichzeitig neben der Tetanus-Schutzimpfung eine weitere, rein präventive, Impfung vorgenommen wird, kann diese nach der Impfvereinbarung Sachsen abgerechnet werden.

Aus dem Behandlungsausweis muss eindeutig hervorgehen, welche Impfungen erbracht bzw. welche Impfstoffe verwendet wurden.

Tetanus-Immunglobulin wird als Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK PLUS auf Muster 16 (mit der Kennzeichnung 9) verordnet. Injektionen mit Passivimpfstoff sind mit der Grund- bzw. Versichertenpauschale wie auch der Notfallpauschale abgegolten.

Tollwut-Impfstoffe für aktive Schutzimpfungen im Verletzungs-/Expositionsfall sind patientenkonkret zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse zu verordnen.

Die Leistungserbringung erfolgt gemäß EBM und ist mit der Grund- bzw. Versichertenpauschale wie auch der Notfallpauschale abgegolten.

Tollwut-Schutzimpfungen sollen vorrangig von erfahrenen Ärzten in den Tollwutberatungs- und -impfstellen durchgeführt werden, zumindest sollte deren fachlicher Rat eingeholt werden.