Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) zählen zu den Medizinprodukten. Sie stehen den Versicherten als App auf dem Smartphone, dem Tablet oder in webbasierter Form auf dem PC/Laptop zur Verfügung. Sogenannte „Apps auf Rezept“ sollen Patienten bei der Erkennung, Überwachung, Linderung und Behandlung von Krankheiten unterstützen.

Das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) prüft DiGA hinsichtlich der Benutzerfreundlichkeit, dem Datenschutz und Versorgungseffekt und nimmt diese in das DiGA-Verzeichnis auf. Eine Kostenübernahme der Krankenkasse kann nur für aufgenommene DiGA erfolgen. 

Das DiGA-Verzeichnis enthält zu jedem gelisteten Produkt verordnungsrelevante Informationen u.a. zu Indikationen, Kontraindikationen, Alter, Verordnungsdauer und zur Evidenz. Diese sind im Verzeichnis in der jeweiligen Anwendung unter „Informationen für Fachkreise“ zu finden.

Kann eine DiGA für unterschiedliche Indikationen mit jeweils unterschiedlichen Inhalten angewendet werden, ist jeder Indikation eine eigene Pharmazentralnummer (PZN) bzw. DiGA-Verordnungseinheit-ID zugeordnet.
Hat eine Digitale Gesundheitsanwendung eine unterschiedliche Anwendungsdauern hinterlegt, so sind auch hier jeweils eigene PZN oder DiGA-Verordnungseinheit-ID hinterlegt. Eine DiGA wird zunächst vorläufig – für längstens 24 Monate – in das Verzeichnis aufgenommen. Wenn der Hersteller in dieser Zeit einen positiven Versorgungseffekt nachweisen kann, wird die DiGA dauerhaft gelistet.

Liegt eine medizinische Notwendigkeit vor, können Ärzten und Psychotherapeuten eine DiGA verordnen oder der Patient kann diese bei der Krankenkasse selbst beantragen. Für den Antrag bei der Krankenkasse wird ein Nachweis der medizinischen Indikation für die DiGA vom Arzt oder Psychotheraepueten benötigt.

Zur besseren Unterstützung bei der Verordnung sollten alle wichtigen Informationen zur DiGA Ihrem Praxisverwaltungssystem (PVS) zu entnehmen sein. Die PVS-Anbieter sind verpflichtet, die Informationen in aktueller und vollständiger Form abzubilden. Bei auftretenden Problemen empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit dem PVS-Anbieter. Alternativ können Sie alle Informationen dem DiGA-Verzeichnis des BfArM entnehmen.

Die Verordnung einer DiGA erfolgt aktuell auf dem Vordruckmuster 16 (“rosa Rezept“) in Papierform. Ab Januar 2026 soll die Verordnung elektronisch möglich sein.

Folgende Angaben muss die Verordnung enthalten:

  • eindeutige PZN oder DiGA-Verordnungseinheit-ID

  • Bezeichnung der Anwendung

Ist die Verordnung mehrerer DiGA für unterschiedliche Indikationen erforderlich, so können diese parallel verordnet werden.Pro Verordnungsblatt kann nur eine DiGA verordnet werden.

Die Ausstellung einer Folgeverordnung ist nach entsprechender Prüfung und weiterhin bestehender Indikation möglich.

Nach erfolgter Verordnung wendet sich der Patienten mit der Verordnung an seine Krankenkasse und erhält einen Rezeptcode (Zeichenkette + QR-Code), womit die DiGA im App-Store heruntergeladen bzw. als Webanwendung zur Vergütung gestellt wird.

Die Erstverordnung einer DiGA wird mit der Grund- bzw. Versichertenpauschale sowie Konsiliarpauschale abgerechnet.

Das BfArM hat bei bestimmten DiGA zusätzliche Vergütungen der erfolderlichen ärztlichen oder psychotherapeutischen Tätigkeiten festgelegt. Diese Tätigkeiten sind z. B. Verlaufskontrolle, Auswertung oder Individualisierung der Inhalte. Mögliche Zusatzpauschalen werden nur für dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis aufgenommene Anwendungen vom BfArM festgelegt. Für DiGA in Erprobung gibt es dagegen eine einheitliche Pauschale.

Die Vergütung der Leistungen erfolgt extrabudgetär.

Eine Übersicht der abrechnungsrelevanten Pauschalen steht Ihnen auf der Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Verfügung.