Ist ein Patient aufgrund von Krankheit oder einem Unfall nicht in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit auszuführen oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung, liegt Arbeitsunfähigkeit (AU) vor.

Die Regeln für die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärzte sind in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie festgelegt.

 

Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist Voraussetzung für den Anspruch der Patienten auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld.

Die zur Feststellung erforderliche ärztliche Untersuchung erfolgt unmittelbar persönlich oder mittelbar persönlich im Wege einer Videosprechstunde (siehe ergänzend „AU-Bescheinigung per Telefon“).

Grundsätzlich soll die Arbeitsunfähigkeit nicht für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit ausgestellt werden. Eine rückwirkende Bescheinigung ist nur nach gewissenhafter Prüfung ausnahmsweise für max. 3 Tage zulässig. Der Vertragsarzt sollte seine Entscheidung medizinisch nachvollziehbar darlegen können und in der Patientenakte dokumentieren.

Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit soll einen Zeitraum von 2 Wochen im Voraus nicht übersteigen. Ist es auf Grund der Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufs angemessen, kann die Arbeitsunfähigkeit bis zu einem Monat bescheinigt werden.

Im Rahmen des Entlassmanagements können Krankenhausärzte sowie Ärzte in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation bei unmittelbarem Bedarf Patienten bis zu 7 Tage nach Entlassung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Weitere Informationen > Entlassmangement

  • Feststellung nur nach ärztlicher Untersuchung – unmittelbar oder mittelbar persönlich

  • Rückwirkende Bescheinigung nur in Ausnahmefällen – max. 3 Tage

  • Voraussichtliche Dauer AU allgemein nicht länger als 2 Wochen – Ausnahmefälle bis zu 1 Monat

 

Im Rahmen der Sicherheitsmaßnahmen während der Corona-Pandemie hat der Gesetzesgeber die Möglichkeit der Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit per Telefon bei leichten Atemwegserkrankungen ermöglicht. Diese Sonderregelung ist zum 31. März 2023 ausgelaufen.

Eine telefonische AU kann seit dem 01. April 2023 nur noch ausgestellt werden, wenn eine öffentlich-rechtliche Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung besteht. Dies kann bei einer Infektionskrankheit wie COVID-19 oder Affenpocken der Fall sein.

Bereits seit Oktober 2021 sind Vertragsärzte verpflichtet, für gesetzlich versicherte Patienten die elektronische Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit zu nutzen, sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind.

Weiterführende Informationen finden Sie hier:

Digitalisierung – eAU

 

Der Vordruck – Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – ist für folgende gesetzlich krankenversicherte Patientengruppen zu nutzen:

  • Erwerbstätige Patienten

  • körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die in Werkstätten für behinderte Men-schen oder in Blindenwerkstätten beschäftigt sind

  • Bezieher von Arbeitslosengeld I, die krankheitsbedingt keine leichten Arbeiten im gemeldeten zeitlichen Umfang verrichten können

  • Erwerbsfähige Leistungsberechtigte von Arbeitslosengeld II, die krankheitsbedingt nicht  3 Stunden täglich arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen können

  • Rentner, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen

  • Schwangere, die aufgrund einer Erkrankung ohne Kausalzusammenhang zur Schwangerschaft arbeitsunfähig sind oder sich dies aufgrund eines pathologischen Schwangerschaftsverlaufs entwickelt (bspw. vorzeitige Wehentätigkeit, Blutungen, Gestosen)

  • Auszubildende, als Nachweis für den Arbeitgeber

Hinweis

Schüler sowie Berufsschüler können bei Bedarf ein ärztliches Attest als Nachweis für die Schule erhalten. Die Ausstellung eines Attests stellt keine Leistung der der gesetzlichen Krankenkassen dar und kann auf Grundlage der GOÄ dem Patienten in Rechnung gestellt werden.

 

Die stufenweise Wiederaufnahme der Arbeit soll dem Patienten die dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben durch eine schrittweise Heranführung an die volle Arbeitsbelastung ermöglichen. Während dessen besteht weiterhin Arbeitsunfähigkeit.

Die Feststellung, ob eine stufenweise Wiedereingliederung empfohlen werden kann, hat spätestens ab einer Dauer der AU von 6 Wochen bei jeder erneuten Bescheinigung zu erfolgen, vorausgesetzt der Genesungsprozess wird dadurch nicht beeinträchtigt.

Im Rahmen des Entlassmanagements ist die stufenweise Wiedereingliederung nicht vorgesehen.
Empfehlungen zur Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung sind in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie enthalten.

Bei einem Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit von über 6 Wochen ist ein lückenloser Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erforderlich, um Krankengeld zu beanspruchen.

Dafür ist es ausreichend, wenn der Patient bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit, spätestens an dem Werktag der auf den letzten Tag der AU-Bescheinigung folgt, bei seinem Arzt vorstellig wird.

Anfragen seitens der Krankenkasse zum Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit sind in der Regel frühestens nach einer kumulativen Zeitdauer der Arbeitsunfähigkeit von 21 Tagen zulässig.

Das erforderliche Formular 52 ist von der Arztpraxis vorzuhalten und innerhalb von 3 Werktagen an die Krankenkasse zu übermitteln.

Ist die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes durch Arbeitnehmer notwendig, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf Krankengeld.

Die Bescheinigung über die Erkrankung des Kindes erfolgt auf dem Formular 21 – Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes.

In diesen Fällen liegt keine Arbeitsunfähigkeit vor.

 

Bei Durchführung von ambulanten oder stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen liegt generell keine Arbeitsunfähigkeit vor.

Eine Ausnahme besteht, wenn bereits vor Beginn der Leistung Arbeitsunfähigkeit bestand und diese weiterhin besteht. Gleiches gilt bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit durch eine interkurrente Erkrankung während der Reha bzw. Vorsorgeleistung.

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