Beim Start in die vertragsärztliche Versorgung unterstützen wir Ärzte, die bereits einen Facharzttitel inne haben, mit zahlreichen Fördermöglichkeiten. Diese reichen von Einmalzahlungen in Höhe von bis zu 100.000 Euro für den sicheren Einstieg über Honorargarantien für die ersten Jahre bis hin zu Modellen mit Gehaltzuschüssen.

Die umfangreichen Fördermaßnahmen werden von der KV Sachsen mit Unterstützung der sächsischen Kranken- und Ersatzkassen über den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Sachsen (Landesausschuss) finanziert. Grundlage für solche Fördermaßnahmen sind die Beschlüsse des Landesausschusses zu Unterversorgung, drohender Unterversorgung oder zusätzlichem lokalem Versorgungsbedarf. Nur in Regionen mit diesen Feststellungen können die folgenden Maßnahmen zum Tragen kommen.

Alle Einzelheiten zum Umfang und zu den Voraussetzungen finden Sie in den Förderbedingungen.

Die Förderpauschale soll einen Anreiz setzen, in förderfähigen Regionen einen Vertragsarztsitz zu übernehmen, eine Vertragsarztpraxis zu gründen oder einen Arzt anzustellen. Die Einmalzahlung wird abhängig von der entsprechenden regions- und arztgruppenbezogenen Förderstelle bis zu einer Höhe von 100.000 Euro gewährt. Voraussetzung ist unter anderem eine fünfjährige Bindungsfrist, in der bestimmte Fallzahlgrenzen zu erreichen sind.

Höhe und Umfang?
  • grundsätzlich 60.000 Euro,

  • bei priorisierten Förderstellen 100.000 Euro

  • für Psychotherapeuten grundsätzlich 30.000 Euro, bei priorisierten Förderstellen 50.000 Euro

  • abhängig vom Versorgungsauftrag / Beschäftigungsumfang

  • bei Neugründung einer Zweigpraxis 15.000 Euro

Voraussetzungen?
  • Für die Dauer von fünf Jahren sind u.a. folgende Vorgaben zu erfüllen:

    • Erbringen von Mindestbehandlungsfallzahlen,

    • Vorhalten von Mindestsprechstunden.

  • Vorhandensein einer freien Förderstelle (Karte / Liste) für die entsprechende Arztgruppe in der jeweiligen Region.

Besondere Hinweise?
  • Bitte beachten Sie, dass die veröffentlichten Förderstellen dem Beschlussstand zum jeweiligen Stichtag entsprechen. Welche Förderstellen frei oder bereits vergeben sind, erfahren Sie bei den zuständigen Ansprechpartnern. Zudem können an Förderstellen weitere besondere Bedingungen geknüpft sein.

  • Berücksichtigung der Zulassungsmöglichkeiten: So kann es beispielsweise in drohend unterversorgten Regionen zu Zulassungsbeschränkungen kommen. In diesen Fällen ist nur die Förderung von Praxisübernahmen möglich.

Ziel des Mindestumsatzes ist eine Minimierung des Kostenrisikos im Rahmen des Praxisaufbaus oder der Anstellung eines Arztes. Die Zuwendung gewährleistet damit den Betrieb einer Praxis von Beginn an. Diese Förderung, die als quartalsweiser Honorarzuschlag zum tatsächlich erreichten Umsatz gewährt wird, ist ebenfalls an eine regions- und arztgruppenbezogene Förderstelle gekoppelt.

Höhe und Umfang?
  • 1. – 2. Tätigkeitsquartal: Mindestumsatz entspricht dem Auffüllbetrag vom tatsächlich erreichten Umsatz zur Höhe des Durchschnittes der Vergleichsgruppe

  • 3. – 4. Tätigkeitsquartal: Mindestumsatz entspricht max. 40 % des durchschnittlichen Honorars der Vergleichsgruppe

  • 5. – 8. Tätigkeitsquartal: Mindestumsatz entspricht max. 25 % des durchschnittlichen Honorars der Vergleichsgruppe

Voraussetzungen?
  • Versorgung ist in der betreffenden Region für fünf Jahre im vereinbarten Umfang zu gewährleisten

  • Vorhandensein einer freien Förderstelle (Karte / Liste) für die entsprechende Arztgruppe in der jeweiligen Region

Besondere Hinweise?
  • Bitte beachten Sie, dass die veröffentlichten Förderstellen dem Beschlussstand zum jeweiligen Stichtag entsprechen. Welche Förderstellen frei oder bereits vergeben sind, erfahren Sie bei den zuständigen Ansprechpartnern. Zudem können an Förderstellen weitere besondere Bedingungen geknüpft sein.

  • Berücksichtigung der Zulassungsmöglichkeiten: So kann es beispielsweise in drohend unterversorgten Regionen zu Zulassungsbeschränkungen kommen.  In diesen Fällen ist nur die Förderung von Praxisübernahmen möglich.

Um dem Hausärztemangel entgegenzuwirken und zur Steigerung der Attraktivität einer ambulant allgemeinmedizinischen Tätigkeit, wird der Quereinstieg von Fachärzten anderer Fachgebiete in die Allgemeinmedizin unterstützt. Mit der Förderung soll insbesondere ein finanzieller Ausgleich während der Weiterbildungszeit gegenüber der Tätigkeit als Facharzt geschaffen werden. Die Förderung Quereinstieg Allgemeinmedizin wird zusätzlich und analog zur Weiterbildungsförderung in Höhe von 2.500 Euro monatlich bei einer Vollzeitstelle für höchstens zwei Jahre gewährt.

Bisher in einem Krankenhaus tätige Fachärzte für Innere Medizin haben nun die Möglichkeit, Erfahrungen in einer Hausarztpraxis zu sammeln und dabei eine finanzielle Unterstützung von 7.900 Euro monatlich für eine Vollzeitstelle während eines Zeitraums von 18 Monaten zu erhalten. Grundvoraussetzung ist, dass der anstellende Hausarzt in eigener Niederlassung oder in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) tätig ist.

Diese beschreibt die Förderung der Neueinrichtung von Sozialpsychiatriepraxen durch eine Anschubfinanzierung für neu an der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung teilnehmenden Ärzte. Ziel dieser Maßnahme ist, eine flächendeckende sozialpsychiatrische Versorgung in Sachsen zu erreichen. Sozialpsychiatriepraxen, die erstmalig an der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung teilnehmen, können mit dieser Unterstützung entsprechende Räumlichkeiten einrichten und das geforderte Personal einstellen. Die Förderung beträgt 60.000 Euro als Einmalzahlung. Hierfür sind in einem Zeitraum von fünf Jahren gewisse Mindestbehandlungsfallzahlen zu erbringen sowie Sprechstunden im vereinbarten Umfang vorzuhalten.

Diese Förderung kann von Kinder- und Jugendpsychiatern (sowie von Kinderärzten und Nervenärzten mit erforderlicher Zusatzausbildung) in Regionen mit Feststellungen beantragt werden.

  • Gefördert werden Vorhaben im KV-Bezirk Sachsen, die zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung beitragen.

  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss für die betreffende Arztgruppe ein gültiger Beschluss des Landesausschusses zur Feststellung einer (drohenden) Unterversorgung bzw. eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs für die Region vorliegen, in der eine Zuwendung erstmals beantragt wird.

  • Bei Interesse erhalten Sie die Antragsunterlagen von den zuständigen Ansprechpartnern.

  • Die zugrunde liegenden räumlichen Zuschnitte der Planungsbereiche und Bezugsregionen finden Sie in der Bedarfsplanung.

  • Die Veröffentlichung der Fördermöglichkeiten erfolgt ohne Gewähr.

  • Gemäß § 105 SGB V „Förderung der vertragsärztlichen Versorgung“ hat die Kassenärztliche Vereinigung den gesetzlichen Auftrag Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten. Zu den möglichen Maßnahmen gehört auch die Zahlung von Sicherstellungszuschlägen an Vertragsärzte in Gebieten oder in Teilen von Gebieten, für die der Landesausschuss ein Versorgungsproblem festgestellt hat. Der Landesausschuss entscheidet über die Gewährung, über die Höhe der Sicherstellungszuschläge, über die Dauer der Maßnahme sowie über die Anforderungen an den berechtigten Personenkreis. Der Landesausschuss beschließt Fördermaßnahmen in der Regel in Bezug auf die Arztgruppen nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie (BPL-RL).

Ihre Ansprechpartner

Ressort Vertragsärztliche Versorgung

Die Übersicht der regionalen Ansprechpartner finden Sie hier.