Finanzierung
Übersicht TI-Pauschalen ab 01.07.2023
Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) hat der Gesetzgeber entschieden, die Finanzierung der TI-Ausstattung für Praxen neu zu gestalten. Ab 1. Juli 2023 erhalten Praxen eine monatliche TI-Pauschale abhängig von Ausstattungsgrad, Zeitpunkt der Finanzierung der Erstausstattung und Zeitpunkt der Finanzierung des Konnektortauschs. Das BMG hat diese Pauschalen per Rechtsverordnung festgelegt.
Praxisgröße | Konstellationen | ||
---|---|---|---|
(= Anzahl der Ärzte
| TI-Pauschale 1
| TI-Pauschale 2
| TI-Pauschale 3
|
</= 3 Ärzte | 237,78 Euro/Monat | 131,67 Euro/Monat (65,84 Euro*) | 199,45Euro/Monat (99,73 Euro*) |
> 3 bis </= 6 Ärzte | 282,78 Euro/Monat (141,39 Euro*) | 143,29 Euro/Monat (71,65 Euro*) | 242,78 Euro/Monat (121,39 Euro*) |
> 6 Ärzte </= 9 Ärzte | 323,90 Euro/Monat (161,95 Euro*) | 151,04 Euro/Monat (75,52 Euro*) | 282,23 Euro/Monat (141,12 Euro*) |
> 9 Ärzte | 323,90 Euro/Monat plus 28,60 für jeweils bis zu drei weitere Ärzte** (161,95 Euro/Monat plus 14,30 für jeweils bis zu drei weitere Ärzte)* | 151,04 Euro/Monat plus 14,30 für jeweils bis zu drei weitere Ärzte** (75,52 Euro/Monat plus 7,15 für jeweils bis zu drei weitere Ärzte)* | 282,23 Euro/Monat plus 28,60 für jeweils bis zu drei weitere Ärzte** (141,12 Euro/Monat plus 14,30 für jeweils bis zu drei weitere Ärzte)* |
*Aufgrund einer fehlenden TI-Anwendung erfolgt die Reduzierung der Finanzierungspauschale um 50%. Ab dem Fehlen von mindestens zwei TI-Anwendungen erhält die Praxis keine Finanzierungspauschale.
Zusätzlich gilt nach wie vor ein Honorarabzug in Höhe von 1 Prozent bei fehlender ePA sowie von 2,5 Prozent bei fehlendem VSDM (Versichertenstammdatenmanagement).
** Eine Praxis mit 10, 11 oder 12 Ärzten/Psychotherapeuten erhält monatlich einen einfachen Zuschlag, eine Praxis mit mit 13, 14 oder 15 Ärzten erhält monatlich einen doppelten Zuschlag in der jeweiligen TI-Pauschalenhöhe usw. Eine Begrenzung nach oben ist in der derzeitigen Fassung der TI-Finanzierungsregelung nicht vorgesehen.
Bitte beachten Sie:
Für alle Fachgruppen mit Arzt-Patientenkontakt sind die TI-Anwendungen:
Notfalldatenmanagement (NFDM) und elektronischer Medikationsplan (eMP)
elektronische Patientenakte (ePA)
Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
sowie ab dem 01.01.2024 elektronische Verordnungen (eRezept)
verpflichtend.
Damit die KV Sachsen künftig die der Praxis zustehende TI-Pauschale ordnungsgemäß auszahlen kann, bitten wir alle Praxen zu prüfen, ob Sie für alle bereits installierten TI-Anwendungen die Betriebsbereitschaft im Mitgliederportal der KV Sachsen erklärt haben und ggf. diese noch vorzunehmen.
Die Erklärungen für die TI-Anwendungen eArztbrief und eAU sind voraussichtlich ab Mitte September im Mitgliederportal der KV Sachsen auswählbar.
Die Betriebsbereitschaftserklärungen finden Sie im Mitgliederportal unter dem Reiter „Weitere Dienste“ (siehe Abbildung). Die Anmeldung und Betriebsbereitschaftserklärung kann nur mittels arztbezogenen Zugangs bzw. bei MVZ über den Zugang des Ärztlichen Leiters erfolgen.
Ansprechpartner:
0351 8290-6789
edv-beratung@kvsachsen.de
Weiterführende Informationen:
KBV – BMG legt neue TI-Pauschalen für Praxen fest
KBV – Finanzierung
Praxen müssen die Kosten für die Anschaffung der Geräte und Dienste sowie für die Installation zunächst selbst tragen, erhalten jedoch nachträglich Pauschalen für die Erstausstattung, den Installationsaufwand sowie für die quartalsweisen Betriebskosten erstattet.
a) Automatische Erstattung
Versichertenstammdatenmanagement (VSDM)
Kartenterminal-Zuschlag (Quartal II/2022 und III/2022)
ePA 2.0 Pauschalen (PTV5 Update Konnektor + Anwendungsmodul) – ab Quartal IV/2022
Die Auszahlung der Erstausstattungs- und der laufenden Betriebskostenpauschalen erfolgt automatisch durch die KV Sachsen, nachdem der jeweilige Leistungsort an die TI angebunden wurde, ohne dass es einer gesonderten Beantragung bedarf. Hierfür ist die Durchführung des Versichertenstammdatenmanagements (VSDM) durch die Praxen notwendig. Dabei wird ein Nachweis im Praxisverwaltungssystem gespeichert und mit der Quartalsabrechnung an die KV Sachsen übermittelt. Die KV Sachsen erkennt, ob und wann eine Praxis zum ersten Mal das VSDM durchgeführt hat. Die Auszahlung der Pauschalen erfolgt dann mit der Honorarauszahlung für das Quartal, in dem dies zum ersten Mal der Fall war.
b) Erstattung nach Erklärung der Betriebsbereitschaft
Notfalldatenmanagement (NFDM)/elektronischer Medikationsplan (eMP)
Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
Elektronische Patientenakte (ePA)
Elektronisches Rezept (eRezept)
Für die Erstattung der in der Anlage 32 BMV-Ä vereinbarten TI-Pauschalen NFDM/eMP, KIM und ePA kann ab der Verfügbarkeit des "eHealth-Konnektor"- bzw. des "ePA-Konnektor"-Updates und des Updates des Praxisverwaltungssystems ausschließlich im Mitgliederportal der KV Sachsen die Betriebsbereitschaft der jeweiligen TI-Fachanwendung je Leistungsort online erklärt werden.
Dafür melden Sie sich im Mitgliederportal mit Ihren Zugangsdaten an, wählen die Rubrik "Weitere Dienste" und dort das Thema "Betriebsbereitschaft NFDM/eMP oder KIM oder ePA" aus, um für den jeweiligen Leistungsort die Betriebsbereitschaft zu erklären. Die Auszahlung der jeweiligen TI-Pauschalen erfolgt nach der Erklärung der Betriebsbereitschaft automatisch mit der Honorarzahlung für das Quartal der Erklärung.
c) Erstattung auf Antrag
Für Ärzte von Fachgruppen (Labormediziner, Pathologen und Anästhesisten), die in ihrem Behandlungskontext kein VSDM durchführen können, ist für die Erstattung der Erstausstattungs- und der laufenden Betriebskostenpauschalen des TI-Anschlusses ein Antrag erforderlich, da der Anschluss nicht anhand der eingereichten Abrechnungsdaten festgestellt werden kann. Den Antrag erhalten Sie auf Anfrage in der Sicherstellung Ihrer zuständigen Bezirksgeschäftsstelle.
Ihr Ansprechpartner
ServiceTelefon für EDV-Support und Online-Dienste
Weiterführende Informationen
TI-Finanzierungsregelung (gültig ab 01.07.2023)