Finanzierung

Übersicht TI-Pauschalen ab 01.07.2023

Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) hat der Gesetzgeber entschieden, die Finanzierung der TI-Ausstattung für Praxen neu zu gestalten. Ab 1. Juli 2023 erhalten Praxen eine monatliche TI-Pauschale abhängig von Ausstattungsgrad, Zeitpunkt der Finanzierung der Erstausstattung und Zeitpunkt der Finanzierung des Konnektortauschs. Das BMG hat diese Pauschalen per Rechtsverordnung festgelegt.

PraxisgrößeKonstellationen  

(= Anzahl der Ärzte
am letzten Tag
des Quartals)

 

TI-Pauschale 1




 

  • Praxis ist an die TI angebunden
  • TI-Anschluss erfolgte vor dem 01.01.2021 oder nach dem 30.06.2023
  • keine Finanzierungs-
    pauschale
    Konnektortausch erhalten
  • alle erforderlichen
    TI-Anwendungen
    wurden nachgewiesen

    TI-Pauschale 2

    Erstattung Erstausstattung ist kürzlich erfolgt
     

    • Finanzierung Erstausstattung aufgrund TI-Anschluss zwischen dem 01.01.2021 und dem 30.06.2023 erhalten
    • alle erforderlichen TI-Anwendungen wurden nachgewiesen
    • reduzierte TI-Pauschale gilt 30 Monate nach Finanzierung der Erstausstattung
    • ab dem 31. Monat gilt TI-Pauschale 1

    TI-Pauschale 3

    Erstattung
    Konnektor-
    tausch ist erfolgt

     

    • Finanzierungs-
      pauschale für
      den Konnektor-
      tausch zwischen
      dem 01.01.2021
      und dem
      30.06.2023
      erhalten
    • alle erforder-
      lichen
      TI-Anwendungen
      wurden
      nachgewiesen
    • reduzierte TI-
      Pauschale gilt 
      für 30 Monate
      nach Finanzierung
      Konnektortausch
    • ab dem 31. Monat
      gilt TI-Pau-
      schale 1
    </= 3 Ärzte

    237,78 Euro/Monat

    (118,89 Euro*)

    131,67 Euro/Monat 

    (65,84 Euro*) 
    199,45Euro/Monat  

    (99,73 Euro*)
    > 3 bis </= 6 Ärzte282,78 Euro/Monat

    (141,39 Euro*)
    143,29 Euro/Monat

    (71,65 Euro*)
    242,78 Euro/Monat

    (121,39 Euro*)
    > 6 Ärzte </= 9 Ärzte323,90 Euro/Monat

    (161,95 Euro*)
    151,04 Euro/Monat

    (75,52 Euro*)
    282,23 Euro/Monat

    (141,12 Euro*)
    > 9 Ärzte323,90 Euro/Monat plus 28,60 für jeweils bis zu drei weitere Ärzte**

    (161,95 Euro/Monat plus 14,30 für jeweils bis zu drei weitere Ärzte)*
    151,04 Euro/Monat plus 14,30 für jeweils bis zu drei weitere Ärzte**

    (75,52 Euro/Monat plus 7,15 für jeweils bis zu drei weitere Ärzte)*
    282,23 Euro/Monat
    plus 28,60 für jeweils
    bis zu drei weitere
    Ärzte**


    (141,12 Euro/Monat plus 14,30 für jeweils bis zu drei weitere Ärzte)*

    *Aufgrund einer fehlenden TI-Anwendung erfolgt die Reduzierung der Finanzierungspauschale um 50%. Ab dem Fehlen von mindestens zwei TI-Anwendungen erhält die Praxis keine Finanzierungspauschale.

    Zusätzlich gilt nach wie vor ein Honorarabzug in Höhe von 1 Prozent bei fehlender ePA sowie von 2,5 Prozent bei fehlendem VSDM (Versichertenstammdatenmanagement).

    ** Eine Praxis mit 10, 11 oder 12 Ärzten/Psychotherapeuten erhält monatlich einen einfachen  Zuschlag, eine Praxis mit  mit 13, 14 oder 15 Ärzten erhält monatlich einen doppelten Zuschlag in der jeweiligen TI-Pauschalenhöhe usw. Eine Begrenzung nach oben ist in der derzeitigen Fassung der TI-Finanzierungsregelung nicht vorgesehen.

     

    Bitte beachten Sie:

    Für alle Fachgruppen mit Arzt-Patientenkontakt sind die TI-Anwendungen:

    • Notfalldatenmanagement (NFDM) und elektronischer Medikationsplan (eMP)

    • elektronische Patientenakte (ePA)

    • Kommunikation im Medizinwesen (KIM)

    • elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

    • elektronischer Arztbrief (eArztbrief)

    • sowie ab dem 01.01.2024 elektronische Verordnungen (eRezept)

    verpflichtend.

    Damit die KV Sachsen künftig die der Praxis zustehende TI-Pauschale ordnungsgemäß auszahlen kann, bitten wir alle Praxen zu prüfen, ob Sie für alle bereits installierten TI-Anwendungen die Betriebsbereitschaft im Mitgliederportal der KV Sachsen erklärt haben und ggf. diese noch vorzunehmen.

    Die Erklärungen für die TI-Anwendungen eArztbrief und eAU sind voraussichtlich ab Mitte September im Mitgliederportal der KV Sachsen auswählbar.

    Die Betriebsbereitschaftserklärungen finden Sie im Mitgliederportal unter dem Reiter „Weitere Dienste“ (siehe Abbildung). Die Anmeldung und Betriebsbereitschaftserklärung kann nur mittels arztbezogenen Zugangs bzw. bei MVZ über den Zugang des Ärztlichen Leiters erfolgen.

     

    Ansprechpartner:

    0351 8290-6789
    edv-beratung@kvsachsen.de

    Weiterführende Informationen:

    KBV – BMG legt neue TI-Pauschalen für Praxen fest 
    KBV – Finanzierung


    Praxen müssen die Kosten für die Anschaffung der Geräte und Dienste sowie für die Installation zunächst selbst tragen, erhalten jedoch nachträglich Pauschalen für die Erstausstattung, den Installationsaufwand sowie für die quartalsweisen Betriebskosten erstattet.

    a) Automatische Erstattung
    • Versichertenstammdatenmanagement (VSDM)

    • Kartenterminal-Zuschlag (Quartal II/2022 und III/2022)

    • ePA 2.0 Pauschalen (PTV5 Update Konnektor + Anwendungsmodul)  –  ab Quartal IV/2022

    Die Auszahlung der Erstausstattungs- und der laufenden Betriebskostenpauschalen erfolgt automatisch durch die KV Sachsen, nachdem der jeweilige Leistungsort an die TI angebunden wurde, ohne dass es einer gesonderten Beantragung bedarf. Hierfür ist die Durchführung des Versichertenstammdatenmanagements (VSDM) durch die Praxen notwendig. Dabei wird ein Nachweis im Praxisverwaltungssystem gespeichert und mit der Quartalsabrechnung an die KV Sachsen übermittelt. Die KV Sachsen erkennt, ob und wann eine Praxis zum ersten Mal das VSDM durchgeführt hat. Die Auszahlung der Pauschalen erfolgt dann mit der Honorarauszahlung für das Quartal, in dem dies zum ersten Mal der Fall war.

    b) Erstattung nach Erklärung der Betriebsbereitschaft
    • Notfalldatenmanagement (NFDM)/elektronischer Medikationsplan (eMP)

    • Kommunikation im Medizinwesen (KIM)

    • Elektronische Patientenakte (ePA)

    • Elektronisches Rezept (eRezept)

    Für die Erstattung der in der Anlage 32 BMV-Ä vereinbarten TI-Pauschalen NFDM/eMP, KIM und ePA kann ab der Verfügbarkeit des "eHealth-Konnektor"- bzw. des "ePA-Konnektor"-Updates und des Updates des Praxisverwaltungssystems ausschließlich im Mitgliederportal der KV Sachsen die Betriebsbereitschaft der jeweiligen TI-Fachanwendung je Leistungsort online erklärt werden.

    Dafür melden Sie sich im Mitgliederportal mit Ihren Zugangsdaten an, wählen die Rubrik "Weitere Dienste" und dort das Thema "Betriebsbereitschaft NFDM/eMP oder KIM oder ePA" aus, um für den jeweiligen Leistungsort die Betriebsbereitschaft zu erklären. Die Auszahlung der jeweiligen TI-Pauschalen erfolgt nach der Erklärung der Betriebsbereitschaft automatisch mit der Honorarzahlung für das Quartal der Erklärung.

    c) Erstattung auf Antrag

    Für Ärzte von Fachgruppen (Labormediziner, Pathologen und Anästhesisten), die in ihrem Behandlungskontext kein VSDM durchführen können, ist für die Erstattung der Erstausstattungs- und der laufenden Betriebskostenpauschalen des TI-Anschlusses ein Antrag erforderlich, da der Anschluss nicht anhand der eingereichten Abrechnungsdaten festgestellt werden kann. Den Antrag erhalten Sie auf Anfrage in der Sicherstellung Ihrer zuständigen Bezirksgeschäftsstelle.

    Ihr Ansprechpartner

    ServiceTelefon für EDV-Support und Online-Dienste

    Weiterführende Informationen

    TI-Finanzierungsregelung (gültig ab 01.07.2023)