Finanzierung
Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) hat der Gesetzgeber entschieden, die Finanzierung der TI-Ausstattung für Praxen neu zu gestalten. Ab 1. Juli 2023 erhalten Praxen eine monatliche TI-Pauschale abhängig von Ausstattungsgrad, Zeitpunkt der Finanzierung der Erstausstattung und Zeitpunkt der Finanzierung des Konnektortauschs. Das BMG hat diese Pauschalen per Rechtsverordnung festgelegt.
Hinweis: Ab 1. Januar 2024 erhöht sich die TI-Pauschale entsprechend der Veränderung des Orientierungswertes (§ 10 Abs. 2 der TI-Festlegung). Die Anpassung ist bereits in den Pauschalen der nachstehenden Tabellen für die TI-Pauschale 1-3 enthalten.
Praxis ist an die TI angebunden
TI-Anschluss erfolgte vor dem 01.01.2021 oder nach dem 30.06.2023
keine Finanzierungspauschale Konnektortausch erhalten
alle erforderlichen TI-Anwendungen wurden nachgewiesen
Anzahl Ärzte / Psychotherapeuten in der Praxis | Monatliche TI-Pauschale in Euro 2023 / 2024 | Reduzierung um 50%, wenn eine Anwendung fehlt (in Euro)* 2023 / 2024 |
---|---|---|
bis 3 | 237,78 / 246,93 | 118,89 / 123,47 |
4 bis 6 | 282,78 / 293,67 | 141,39 / 146,83 |
7 bis 9 | 323,90 / 336,37 | 161,95 / 168,18 |
mehr als 9 | 323,90 / 336,37 plus 28,60 / 29,70 für jeweils bis zu drei weitere Ärzte** | 161,95 / 168,18 plus 14,30 / 14,85 für jeweils bis zu drei weitere Ärzte*** |
* Wenn mehr als eine Anwendung fehlt, wird keine Pauschale gezahlt.
** Eine Praxis mit 10, 11 oder 12 Ärzten/Psychotherapeuten erhält eine monatliche TI-Pauschale von 352,50 / 366,07 Euro, mit 13, 14 oder 15 Ärzten von 381,10 / 395,77 Euro und mit 16,17, oder 18 von 409,70 / 425,47 Euro usw.
*** Analoges Vorgehen wie bei der ungekürzten TI-Pauschale mit dem Betrag von 14,30 / 14,85 Euro.
Erstattung Erstausstattung ist kürzlich erfolgt
Finanzierung Erstausstattung aufgrund TI-Anschluss zwischen dem 01.01.2021 und dem 30.06.2023 erhalten
alle erforderlichen TI-Anwendungen wurden nachgewiesen
reduzierte TI-Pauschale gilt 30 Monate nach Finanzierung der Erstausstattung
ab dem 31. Monat gilt TI-Pauschale 1
Anzahl der Ärzte / Psychotherapeuten in der Praxis | Monatliche TI-Pauschale in Euro 2023 / 2024 | Reduzierung um 50%, wenn eine Anwendung fehlt (in Euro)* 2023 / 2024 |
---|---|---|
bis 3 | 131,67 / 136,74 | 65,84 / 68,37 |
4 bis 6 | 143,29 / 148,81 | 71,65 / 74,41 |
7 bis 9 | 151,04 / 156,85 | 75,52 / 78,43 |
mehr als 9 | 151,04 / 156,85 plus 14,30 / 14,85 für jeweils bis zu drei weitere Ärzte** | 75,52 / 78,43 plus 7,15 / 7,43 für jeweils bis zu drei weitere Ärzte*** |
* Wenn mehr als eine Anwendung fehlt, wird keine Pauschale gezahlt.
**Eine Praxis mit 10, 11 oder 12 Ärzten/Psychotherapeuten erhält eine monatliche TI-Pauschale von 165,34 / 171,70 Euro, mit 13, 14 oder 15 Ärzten von 179,64 / 186,55 Euro und mit 16,17, oder 18 von 193,94 / 201,40 Euro usw.
*** Analoges Vorgehen wie bei der ungekürzten TI-Pauschale mit dem Betrag von 7,15 / 7,43 Euro.
Erstattung Konnektortausch ist erfolgt
Finanzierungspauschale für den Konnektortausch zwischen dem 01.01.2021 und dem 30.06.2023 erhalten
alle erforderlichen TI-Anwendungen wurden nachgewiesen
reduzierte TI-Pauschale gilt für 30 Monate nach Finanzierung Konnektortausch
ab dem 31. Monat gilt TI-Pauschale 1
Anzahl der Ärzte / Psychotherapeuten in der Praxis | Monatliche TI-Pauschale in Euro 2023 / 2024 | Reduzierung um 50%, wenn eine Anwendung fehlt (in Euro)* 2023 / 2024 |
---|---|---|
bis 3 | 199,45 / 207,13 | 99,73 / 103,57 |
4 bis 6 | 242,78 / 252,13 | 121,39 / 126,06 |
7 bis 9 | 282,23 / 293,10 | 141,12 / 146,55 |
mehr als 9 | 282,23 / 293,10 plus 28,60 / 29,70 für jeweils bis zu drei weitere Ärzte** | 141,12 / 146,55 plus 14,30 / 14,85 |
* Wenn mehr als eine Anwendung fehlt, wird keine Pauschale gezahlt.
** Eine Praxis mit 10, 11 oder 12 Ärzten/Psychotherapeuten erhält eine monatliche TI-Pauschale von 310,83 / 322,80 Euro, mit 13, 14 oder 15 Ärzten von 339,43 / 352,50 Euro und mit 16,17, oder 18 von 368,03 / 382,20 Euro usw.
*** Analoges Vorgehen wie bei der ungekürzten TI-Pauschale mit dem Betrag von 14,30 / 14,85 Euro.
Bitte beachten Sie:
Für alle Fachgruppen mit Arzt-Patientenkontakt sind die TI-Anwendungen:
Notfalldatenmanagement (NFDM) und elektronischer Medikationsplan (eMP)
elektronische Patientenakte (ePA)
Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
sowie ab dem 01.01.2024 elektronische Verordnungen (eRezept)
verpflichtend.
Damit die KV Sachsen künftig die der Praxis zustehende TI-Pauschale ordnungsgemäß auszahlen kann, bitten wir alle Praxen zu prüfen, ob Sie für alle bereits installierten TI-Anwendungen die Betriebsbereitschaft im Mitgliederportal der KV Sachsen erklärt haben.
Die Betriebsbereitschaftserklärungen finden Sie im Mitgliederportal unter dem Reiter „Weitere Dienste“ (siehe Abbildung). Die Anmeldung und die Betriebsbereitschaftserklärung kann nur mittels arztbezogenen Zugangsdaten bzw. bei MVZ über den Zugang des Ärztlichen Leiters erfolgen.
Die Kosten für die Anschaffung der Geräte und Dienste der Ti sowie deren Installation müssen die Praxen zunächst selbst tragen. Seit dem 1. Juli 2023 gibt es dafür eine monatliche Pauschale. Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschale ist, dass die Praxis die Anwendungen der TI in der jeweils aktuellen Version installiert hat und betriebsbereit hält.
a) Erstattung nach Erklärung der Betriebsbereitschaft
Anhand der in der abgegebenen Quartalsabrechnung enthaltenen Daten kann ermittelt werden, welche TI-Anwendung an dem jeweiligen Leistungsort installiert ist. Da der Eintrag dieser Daten in der Abrechnung aber noch nicht von jedem PVS-System konsequent umgesetzt wird, ist es unbedingt notwendig, die Bestätigung der Betriebsbereitschaft der TI-Fachanwendungen im Mitgliederportal der KV Sachsen vorzunehmen.
Dafür melden Sie sich im Mitgliederportal mit Ihren Zugangsdaten an und wählen die Rubrik "Weitere Dienste". Dort kann für die TI-Fachanwendungen und Leistungsorte die Betriebsbereitschaft erklärt werden. Die Auszahlung der TI-Pauschale erfolgt automatisch mit der Honorarzahlung für das Quartal der Erklärung.
b) Erstattung auf Antrag
Für Ärzte von bestimmten Fachgruppen (z.B. Labormediziner, Pathologen und Anästhesisten), die in ihrem Behandlungskontext keinen Versichertenstammdatenabgleich (VSDM) durchführen können, ist für die Erstattung Pauschale ein Antrag erforderlich, da der Anschluss an die TI nicht anhand der eingereichten Abrechnungsdaten festgestellt werden kann. Den Antrag erhalten Sie auf Anfrage vom EDV-Support und Online-Dienste. Die Kontaktdaten befinden sich in der rechten Seitenleiste.
Ihr Ansprechpartner
Fachbereich Digitalisierung
Weiterführende Informationen
TI-Finanzierungsregelung (gültig ab 01.07.2023)