Finanzierung
Allgemeine Informationen
Praxen steht eine monatliche TI-Pauschale zur Finanzierung der Installation und dem Betrieb der Telematikinfrastruktur (TI), zu. Die Regelung und die Höhe der Pauschale wurde vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) per Rechtsverordnung festgelegt. Nach Angaben des BMG sollen mit der Pauschale alle Kosten für Anschluss und Betrieb der TI bestmöglich gedeckt werden.
Hinweis
Je zum 1. Januar erhöhte sich die TI-Pauschale entsprechend der Veränderung des Orientierungswertes (§ 10 Abs. 2 der TI-Festlegung). Die Pauschalen der unten stehenden Tabelle für die TI-Pauschale bildet diesen Stand ab. Der Erhalt ist nur dann möglich, wenn eine Praxis die Voraussetzungen erfüllt.
Die vollständige TI-Pauschale kann nur an Praxen ausbezahlt werden, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen und dies gegenüber der KV Sachsen nachgewiesen haben.*
Die Praxis muss:
nachweislich an die TI angebunden sein
alle Fachgruppen spezifischen Pflichtanwendungen installiert und betriebsbereit haben
ein zertifiziertes Praxisverwaltungssystem (PVS) nutzen
Pflichtanwendungen der Telematikinfrastruktur
Versichertenstammdatenmanagement (VSDM)
Notfalldatenmanagement (NFDM)*
elektronischer Medikationsplan (eMP)*
elektronische Patientenakte (ePA 3.0)
elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)*
elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
elektronische Verordnungen (eRezept)*
Facharztgruppenspezifisch kann die Pflicht für die mit * markierten Anwendungen aufgehoben sein. Eine Übersicht dazu finden Sie auf der Startseite des Mitgliederportals der KV Sachsen.
Notwendige Komponenten und Dienste
Konnektor inkl. gSMC-K und VPN-Zugangsdienst, ggf. in Rechenzentrum gehostet, sofern dort zugelassene Komponenten und Dienste zum Einsatz kommen, oder TI-Gateway in Verbindung mit Nutzung eines Rechenzentrum-Konnektors
eHealth-Kartenterminal(s) inkl. gSMC-KT
elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)/elektronischer Psychotherapeutenausweis (ePTA) oder eID für Ärztinnen und Ärzte mit gematik-Zulassung
SMC-B (Praxisausweis) oder SM-B oder eID für Vertragsarztarztpraxen mit gematik-Zulassung
Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
Hinweis
Damit die KV Sachsen die TI-Pauschalen ordnungsgemäß auszahlen kann, bitten wir alle Praxen zu prüfen, ob alle relevanten TI-Anwendungen mit den Abrechnungsdaten übermittelt werden. Dabei kann der PVS-Dienstleister unterstützen.
Für bestimmte Fachgruppen (z. B. Labormediziner, Pathologen und Anästhesisten), die in ihrem Behandlungskontext keinen Arzt-Patientenkontakt haben und keinen Versichertenstammdatenabgleich (VSDM) durchführen können, ist für die Erstattung der Pauschale ein Antrag erforderlich, da der Anschluss an die TI nicht anhand der eingereichten Abrechnungsdaten festzustellen ist. Den Antrag finden Sie im Dokumentenbereich im Mitgliederportal oder auf Anfrage bei den Mitarbeiter der IT-Beratung.
| Anzahl der Ärzte/Psychotherapeuten in der Praxis | Monatliche TI-Pauschale in Euro | Reduzierte TI-Pauschale (eine Anwendung fehlt, 50 % Kürzung*) in Euro |
| bis 3 | 263,62 | 131,81 |
| 4 bis 6 | 313,52 | 156,76 |
| 7 bis 9 | 359,10 | 179,55 |
| mehr als 9 | 359,10 plus 31,70 für jeweils bis zu drei weitere Ärzte | 179,55 plus 15,85 für jeweils bis zu drei weitere Ärzte |
*fehlen 2 oder mehr fachgruppenspezifische Fachanwendungen, erfolgt eine 100-prozentige Kürzung der Pauschale
Hinweis
Die Aufwendungen für die TI-Ausstattung und deren Einrichtung müssen von den Praxen vorab eigenständig finanziert werden. Eine Refinanzierung erfolgt nachgelagert über die monatliche TI-Pauschale, die zusammen mit den Honorarzahlungen an die Praxis ausgezahlt wird. Eine Übersicht der vorangegangenen Beträge für TI-Pauschalen bis Ende 2025 finden Sie unter Dokumente.
Ihr Ansprechpartner
Fachbereich Digitalisierung
Weiterführende Informationen
TI-Finanzierungsregelung (gültig ab 01.07.2023)
