Der Begriff „Sonstige Kostenträger“ ist ein Sammelbegriff für Kostenträger, die weder als Primärkasse noch als Ersatzkasse einzustufen sind. „Sonstige Kostenträger“ wie z. B. die freie Heilführsorge übernehmen für bestimmte Personengruppen die Kosten für medizinische Leistungen.

Die Bedingungen zur Leistungsabrechnung und Verordnung sind in gesonderten Verträgen geregelt, die entweder bundesweit gelten oder auf regionaler Ebene vereinbart wurden. Die Abrechnung der Leistung kann über die Kassenärztliche Vereinigung oder direkt mit dem Kostenträger erfolgen. Informationen hierzu finden Sie unter:

www.kvsachsen.de > Für Praxen > Honorar und Abrechnung > Quartalsabrechnung > Sonstige Kostenträger

Weitere Informationen zu den Verträgen können Sie unter Verträge A-Z oder auf der Internetseite der KBV einsehen.

Zu Ihrer Unterstützung stellen wir Ihnen zu ausgewählten Verordnungen für Personengruppen mit entsprechender Kostenträgerzugehörigkeit eine Übersicht mit entsprechenden Hinweisen – einschließlich Zuzahlungen – zur Verfügung.


Soziale Entschädigung nach Sozialgesetzbuch XIV

Mit dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuch XIV wird das bislang in verschiedenen Gesetzen geregelte Soziale Entschädigungsrecht zusammengefasst, modernisiert und mit verbesserten Leistungen am aktuellen Bedarf der Betroffenen ausgerichtet.

Für Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 Leistungen nach dem bisherigen Recht (BVG bzw. den hierauf verweisenden Gesetzen, etwa dem OEG) erhalten haben, besteht ein Wahlrecht. Sie können wählen, ob sie in das neue Recht wechseln oder Leistungen im Rahmen des sogenannten Besitzstandsschutzes weiter beziehen möchten.

Ärzte müssen Ansprüche von Patienten durch Ankreuzen des Feldes „SER“ auf den Verordnungsformularen anzeigen.

Mit Schaffung des neuen Sozialgesetzbuches XIV zum 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SER) in Kraft getreten. Damit verbunden wurde das Ankreuzfeld „Versorgungsleiden“ umgewidmet und heißt nun „SER“.

Ärzte müssen Ansprüche der Patienten durch Ankreuzen des Feldes auf den Verordnungsformularen anzeigen.

Was verbirgt sich hinter dem Ankreuzfeldeld „SER“?

Das Feld „SER“ ist bei Patienten anzukreuzen, welche unter anerkannten gesundheitlichen Schädigungen (Schädigungsfolgen) leiden. Dies umfasst alle Krankheiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die im Zusammenhang mit Gewalttaten, den Auswirkungen der Weltkriege, dem Zivildienst und Schutzimpfungen oder anderen prophylaktischen Maßnahmen stehen. Wichtig ist dabei, dass die Schädigungsfolgen von der Verwaltungsbehörde anerkannt wurden.

Verordnungen im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts sind auf die anerkannte Schädigungsfolge beschränkt und von der Zuzahlung befreit.

Patienten müssen dem behandelnden Arzt einen Nachweis über die anerkannte Schädigungsfolge vorlegen, wenn sie Leistungen in Anspruch nehmen wollen.

Gesundheitliche Schädigungen, die bereits vor dem 31.12.2023 nach Bundesversorgungsgesetz (BVG), Infektionsschutzgesetz (IfSG), Opferentschädigungsgesetz (OEG), Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sowie Zivildienstgesetz (ZDG) anerkannt wurden, erhalten ebenfalls die Kennzeichnung „SER“.