Strukturierte Behandlungsprogramme sollen die medizinische Versorgung von chronisch kranken Menschen verbessern und helfen, ihre Lebensqualität zu optimieren. Diese sogenannten Disease Management Programme (DMP) folgen medizinischen Leitlinien, die dem neuesten Stand der Wissenschaft entsprechen und in Studien überprüft werden.

Um an DMP teilnehmen zu können, müssen Ärzte besondere Qualifikationen nachweisen, um von der KV Sachsen eine Genehmigung zu erhalten. Bislang gibt es in Sachsen DMP für

Diabetes mellitus Typ 1
Diabetes mellitus Typ 2
Brustkrebs
Koronare Herzkrankheit (KHK)
Asthma bronchiale
COPD

Disease Management Programme:

  • erfordern eine Gesamtbetrachtung von Krankheitsprozessen vom Stadium der Prävalenz über Prävention bis zur Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation hinsichtlich des Ergebnisses und der Kosten

  • sollen eine Qualitätsverbesserung in der medizinischen Versorgung bewirken

  • sollen der Vermeidung akuter (kostenintensiver) Stadien chronischer Erkrankungen dienen

  • sollen der Vermeidung von Langzeitkomplikationen, bezogen auf das Risikopotential der jeweiligen Erkrankung dienen

  • sollen der Unterstützung der Eigenaktivität und der Gesundheitskompetenzen des Patienten dienen

Dokumentationen und Schulungen ab 2022 wieder verpflichtend

Informationen zur Frage der rückwirkenden Ausschreibung bei fehlenden Dokumentationen während der pandemiebedingten Sonderregelung
Stand: 04.01.2022

Bei Versicherten, die vor oder während des Zeitraums, den die Sonderregelung umfasste (vgl. § 24 Absatz 2a RSAV), in ein DMP eingeschrieben wurden, muss bei quartalsweiserDokumentation im ersten oder zweiten Quartal 2022 eine Konsultation mit entsprechender Dokumentation erstellt werden.

Liegt weder für das erste Quartal 2022, noch für das zweite Quartal 2022 eine Dokumentation vor, dann endet die Teilnahme an dem Programm mit dem Tag der letzten vorliegenden Dokumentation (Dokumentations- oder im Fall einer Korrektur Korrekturdatum) (vgl. § 15 Absatz 7 RSAV). Das bedeutet, die Ausschreibung erfolgt rückwirkend zum Datum der letzten gültigen Dokumentation.

Bitte beachten Sie daher, dass für Versicherte, bei denen eine weitere Teilnahme an dem Programm sinnvoll ist, spätestens im zweiten Quartal 2022 eine Dokumentation erfolgen muss. Für diese Versicherten muss im ersten oder zweiten Quartal eine Folgedokumentation erstellt werden, um die weitere Teilnahme zu gewährleisten.

Für Versicherte, deren Teilnahme an dem Programm bereits bis zum 25. März 2021 geendet hat, muss eine Neueinschreibung mittels Erstdokumentationund Teilnahme- und Einwilligungserklärung erstellt werden, sofern eine erneute Teilnahme an dem Programm erfolgen soll.

Die Ausnahmeregelung ist in §24 Absatz 2a RSAV geregelt. Die in § 15 Absatz 7 RSAV geregelte rückwirkende Ausschreibung ist von der Ausnahmeregelung nicht berührt.

Sonderreglungen im DMP über den 31.12.2021 hinaus NICHT verlängert
Stand 16.12.2021

Trotz des weiterhin bestehenden pandemischen Geschehens hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Verlängerung der Sonderreglungen in den DMP aus medizinischer Sicht kritisch eingeschätzt, da die in den DMP vorgesehenen regelmäßigen Konsultationen und Schulungsteilnahmen bei chronisch erkrankten Menschen von hoher medizinischer Relevanz sind. Dies bedeutet, dass ab dem 01.01.2022 die Dokumentationspflichten und Regelungen zu Schulungsteilnahmen wie vor Inkrafttreten der Sonderregelung gelten.

Für Patientinnen und Patienten, bei denen aufgrund der Corona-Sonderregelung in den Jahren 2020 und 2021 keine oder unregelmäßige DMP-Dokumentationen vorliegen, ist bei quartalsweiser Dokumentation spätestens im zweiten Quartal 2022 eine Konsultation mit entsprechender Dokumentation erforderlich.

Was beinhalteten die pandemiebedingten Sonderregelungen?

Bis zum Ende der durch den Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite galt die Sonderregelung, dass keine Ausschreibungen aus den DMP wegen fehlender Dokumentationen oder nicht-wahrgenommener Schulungen erfolgten. Für das laufende vierte Quartal 2021 gilt jedoch, dass Patienten bis zum 31. Dezember 2021 nicht verpflichtend an DMP-Schulungen teilnehmen müssen. Ebenso sind die quartalsbezogenen Dokumentationen im Jahr 2021 nicht erforderlich, um eine Ausschreibung aus einem DMP zu vermeiden.

Pandemiebedingten Sonderregelung in den DMP im Quartal IV/2021
Stand 29.11.2021

Bis zum Ende der durch den Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite galt die Sonderregelung, dass keine Ausschreibungen aus den DMP wegen fehlender Dokumentationen oder nicht-wahrgenommener Schulungen erfolgten. Ob eine Verlängerung dieser Sonderregelung auch nach Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 25. November 2021 sowohl dem Pandemiegeschehen als auch einer angemessenen Behandlung chronisch Kranker im DMP gerecht wird, wird derzeit durch den G-BA und das BMG geprüft.

Für das laufende vierte Quartal 2021 gilt aber, dass Patientinnen und Patienten bis zum 31. Dezember 2021 nicht verpflichtend an DMP-Schulungen teilnehmen müssen. Ebenso sind die quartalsbezogenen Dokumentationen im Jahr 2021 nicht erforderlich, um eine Ausschreibung aus einem DMP zu vermeiden.

DMP-Dokumentationen und Empfohlene Schulungen von DMP-Patienten dürfen weiterhin ausfallen
Stand 18.12.2020

Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bereits am 27. März und am 6. August 2020 eine Ausnahmeregelung in der DMP-Anforderungen-Richtlinie beschlossen, mit der die DMP-Dokumentationspflicht und die Verpflichtung der Versicherten zur Teilnahme an empfohlenen DMP-Schulungen für das gesamte Jahr 2020 ausgesetzt wurde.

Wegen der weiterhin andauernden Pandemie hat der G-BA am 17. Dezember eine zeitlich flexible Regelung beschlossen: Die Ausnahmeregelung für DMP-Dokumentationen und Schulungen gilt nun für die Dauer der durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

Koordinierende Ärzte können weiterhin selbst entscheiden, was für ihre Patienten in der aktuellen Situation am besten ist. So kann es im Einzelfall durchaus notwendig sein, dass die Kontrolluntersuchung inklusive Dokumentation oder die (empfohlene) Schulung durchgeführt werden.

Versicherte werden bei fehlenden Dokumentationen bzw. fehlender Schulungsteilnahmen (bei korrekter Dokumentation im Falle einer erstellten Dokumentation) nicht aus den DMP ausgeschrieben.

Es erfolgt jedoch routinemäßig eine Ausschreibung des Patienten, wenn eine empfohlene Schulung ohne nachvollziehbaren Grund nicht durchgeführt und mit „nein“ dokumentiert wird. Hierfür wird in der elektronischen Dokumentation das Feld „empfohlene Schulung = nein“ als Aufgreifkriterium der Kassen für eine Ausschreibung genutzt.

Das mögliche Aussetzen von Dokumentation tangiert nicht daher die allgemeinen Vorgaben zur Dokumentierweise, wenn tatsächlich Dokumentationen erstellt werden.

D.h., bei „empfohlener Schulung“ gilt:

  • Sie wird durchgeführt und mit „empfohlene Schulung durchgeführt = ja“ dokumentiert oder

  • Sie entfällt aus nachvollziehbaren Gründen, dann wird „empfohlene Schulung durchgeführt = war aktuell nicht möglich“ dokumentiert. Gründe können sein: zu geringe Schulungskapazitäten, Krankenhausaufenthalt des Patienten, private Gründe oder neu die Corona-Pandemie etc.

  • Dokumentieren Sie zweimal „empfohlene Schulung durchgeführt =nein“ ist dies ein Aufgreifkriterium der Krankenkassen zur Ausschreibung.

Eine Ausschreibung erfolgt jedoch nicht, wenn keine Dokumentationen erstellt werden.

DMP-Nachschulungen

Für Nachschulungen mit einer Genehmigung ab dem Jahr 2020 bis zum Ende der epidemischen Lage (in Analogie zu § 4 Abs. 4 DMP-A-RL) wird die vertraglich vereinbarte Umsetzungsfrist von 4 Quartalen ausgesetzt. Nachschulungen können somit, sofern erforderlich, auch zu einem späteren Zeitpunkt (max. bis 4 Quartale nach Ende der epidemischen Lage) abgeschlossen werden.

Neue DMP-indikationsübergreifende Teilnahme- und Einwilligungserklärung (TE/EWE) ab dem 01.04.2021 für alle DMP verpflichtend - auch für DMP Brustkrebs

Die Verwendung der neuen TE/EWE gilt für alle DMP - auch DMP Brustkrebs

Bereits im Heft 1/2021 berichteten wir ausführlich über die neu zu verwendende TE/EWE für alle DMP-Indikationen, auch DMP Brustkrebs.

Wir bitten daher insbesondere die gynäkologischen Praxen auch die neuen Vordrucke zu verwenden.
Der Bestellprozess bleibt unverändert. Wenden Sie sich bitte rechtzeitig an den Vordruckleitverlag, welcher Ihnen die neuen Formulare zur Verfügung stellt.

Die Möglichkeit, die TE/EWE auch über die Praxisverwaltungssoftware auszudrucken, bleibt ebenfalls weiterhin bestehen. Achten Sie dabei darauf, dass mittels Update in der Praxisverwaltungssoftware das neue gültige Formular (070E) integriert ist.

Kontakt zur DMP-Datenstelle

0951 3093961
dmp-sachsen@dmpservices.de


Den Fragen- und Antwortenkatalog (FAQ-DMP) finden Sie auf der Internetpräsenz der KV Sachsen im rechten Rand dieser Seite unter Dokumente oder unter FAQ

Die Teilnahme an einem Disease-Management-Programm ist sowohl für den Arzt als auch für den Patienten freiwillig und kann jederzeit unter Beachtung der vertraglichen Fristen widerrufen werden. Die regelmäßige Dokumentation des Behandlungsverlaufs dient der Qualitätssicherung. Dadurch erhalten die Ärzte in Form der Arztfeedbackberichte die notwendigen Informationen, um Ihre Behandlungserfolge mit anderen teilnehmenden Ärzten vergleichen zu können und zu optimieren. Die wichtigsten Fragen und Antworten (Frequently Asked Questions) zu den derzeit bestehenden DMP-Verträgen wurden als Katalog zusammengefasst.

FAQs zu den DMP in Sachsen
    (Stand: 03/2023)

 

  • 22.05.2024 (für das Quartal I/2024)

  • 21.08.2024 (für das Quartal II/2024)

  • 21.11.2024 (für das Quartal III/2024)

  • 21.02.2025 (für das Quartal IV/2024)

Der Termin für die Verfristung fällt jeweils auf den 52. Tag nach Quartalsende und gilt für Erst- und Folge(Verlaufs-)dokumentationen.

Dokumente

FAQs zu den DMP in Sachsen
    (Stand: 03/2023)