Der Vertragsarztsitz ist der Ort der Niederlassung als Arzt/Psychotherapeut oder MVZ, für den die Zulassung erfolgt ist. Als „Ort der Niederlassung“ ist die konkrete Praxisanschrift gemeint, also die Postanschrift mit Straße und Hausnummer und nicht nur die Stadt oder die Gemeinde. Sie können Ihre Praxis auch verlegen oder zusätzlich an weiteren Orten tätig werden.
Da Zulassungen zur vertragsärztlichen oder -psychotherapeutischen Versorgung immer für einen Ort der Niederlassung erfolgen und somit mit einer konkreten Postanschrift verbunden sind, muss jede Veränderung der Praxisanschrift durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden (siehe § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV). Sie müssen also zum Beispiel bereits bei einem Umzug in das Nachbarhaus und dem damit verbundenen Wechsel der Hausnummer einen Antrag auf Verlegung stellen.
Die Verlegung eines Vertragsarztsitzes kann nur innerhalb der Planungsbereichsgrenzen erfolgen und darf nur genehmigt werden, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Ein Umzug innerhalb der Stadt oder Gemeinde dürfte in den meisten Fällen nicht zu einer Versorgungsverschlechterung führen (differenzierter ist dies in Großstädten zu betrachten). Bedingt der Umzug der Praxis in eine andere Stadt oder Gemeinde die Verschlechterung der Versorgungssituation am bisherigen Vertragsarztsitz, dann hat der Zulassungsausschuss den Antrag auf Verlegung abzulehnen.
Bei einer Verlegung des Vertragsarztsitzes sollten Sie rechtzeitig die Genehmigung des Zulassungsausschusses einholen. Die Genehmigung hat statusbegründenden Charakter und kann nur mit Wirkung für die Zukunft erteilt werden. Vertragsärztliche Leistungen, die Sie ohne die erforderliche Genehmigung am neuen Vertragsarztsitz erbracht haben, sind nicht vergütungsfähig. Bitte beachten Sie dazu die Fristen zur Einreichung Ihres Antrages auf Verlegung, um die vorherige Genehmigung des Zulassungsausschusses zu erhalten.
Es handelt sich um Anstellungen, die bei der Berechnung des Versorgungsgrades entsprechend des Faktors der Anstellung mitgerechnet werden. Der angestellte Arzt kann bei einem Vertragsarzt, in einer (über-)örtlichen Berufsausübungsgemeinschaft oder in einem MVZ vertragsärztlich tätig sein. Die Anstellung kann auch ausschließlich am Standort einer Nebenbetriebsstätte außerhalb des Vertragsarztsitzes, der jeweiligen Vertragsarztsitze der Berufsausübungsgemeinschaft oder auch des MVZ erfolgen.
Räumliche Verlegung
Die Verlegung eines bedarfsplanerisch genehmigten Angestelltensitzes bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses und ist daher rechtzeitig vor dem beabsichtigten Umzug bei dem zuständigen Zulassungsausschuss zu beantragen. Es gelten auch hier die Ausführungen zur Verlegung des Vertragsarztsitzes entsprechend.
Verlegung von einem MVZ in ein anderes MVZ
Die Verlegung von Angestelltensitzen von einem MVZ in ein anderes MVZ kommt nur bei gleicher Trägerschaft oder bei Identität der Gesellschafter in Betracht. Ein räumlicher Standortwechsel muss damit nicht zwingend verbunden sein. Allerdings muss es sich um zwei bereits zugelassene MVZ handeln. Soll dagegen mit der Verlegung eines Angestelltensitzes das zweite MVZ erst gegründet werden, scheidet eine Genehmigung aus. Mit einer Verlegung darf kein neuer Zulassungsstatus begründet werden.
Gemäß § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV kann der Vertragsarzt mit vorheriger Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung auch außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten tätig werden. Eine Nebenbetriebstätte/Zweigpraxis ist ein weiterer genehmigungspflichtiger Tätigkeitsort, der sich außerhalb der Hauptpraxis befindet und an dem der Vertragsarzt selbst und/oder durch angestellte Ärzte vertragsärztliche Leistungen erbringt.
Beabsichtigten Sie den Standortwechsel der Zweigpraxis, handelt es sich nicht um eine Verlegung. Es bedarf einer erneuten Genehmigung unter Prüfung der Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV. Zuständig ist in diesem Fall die Kassenärztliche Vereinigung und nicht der Zulassungsausschuss.
Hinweis: Erstkontakt zwischen Arzt und Patient kann auch in der Zweigpraxis erfolgen.
Der Vertragsarzt hat seinen Versorgungsauftrag dadurch zu erfüllen, dass er an allen zugelassenen Tätigkeitsorten persönlich die Mindestanzahl an Sprechstunden wöchentlich vorhält. Der Schwerpunkt der vertragsärztlichen Tätigkeit muss jedoch am Vertragsarztsitz oder Angestelltensitz liegen. Die Sprechstunden am Vertragsarztsitz müssen gegenüber der Tätigkeit an der Zweigpraxis überwiegen.
Zur Fördermöglichkeit von neugegründeten Zweigpraxen in Regionen mit Feststellung des Landesausschusses in Form einer Förderpauschale sind unter Fördermöglichkeiten weitere Informationen zu finden.
Ausgelagerte Praxisräume sind gemäß § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV als weiterer Ort außerhalb des Vertragsarztsitzes definiert, in denen spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz erbracht werden.
Es besteht seitens des Vertragsarztes eine Anzeigepflicht, es bedarf jedoch keiner Genehmigung für die Nutzung der Räumlichkeiten an sich. Handelt es sich bei den speziellen Untersuchungsleistungen um genehmigungspflichtige Leistungen, wie z. B. Ultraschall oder Röntgen, bedarf es natürlich der Genehmigungserteilung der Leistung durch die Kassenärztliche Vereinigung.
Hinweis: In ausgelagerten Praxisräumen werden ausschließlich die speziellen Untersuchungsleistungen durchgeführt. Der Erstkontakt mit dem Patienten findet am Vertragsarztsitz oder an einer Zweigpraxis statt.
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Ressort Vertragsärztliche Versorgung
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